Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen.
Dazu müssen Sie ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr ausländischer Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.
Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten können, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt sowie, ob die Arbeitsbedingungen die gleichen sind wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.
Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Teaser
Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland als Fachkraft arbeiten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde
Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundes
Telefon: 030 18151111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Zuständige Stelle
Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gebühr befreit werden oder zahlen eine ermäßigte Gebühr.
Gebühr: EUR 100,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis mindestens 8 Wochen bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft, beantragen.
Antragsfrist: 8 Wochen
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 4 Jahre ausgestellt. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder stimmt die Bundesagentur für Arbeit für einen kürzeren Zeitraum zu, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als 4 Jahre erteilt und verlängert.
Geltungsdauer: 4 Jahre
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Ausländerangelegenheiten
Großflecken 63
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-3430
Telefax: +49 4321 942-2326
E-Mail:
auslaenderbehoerde@neumuenster.de
Webseite:
Webseite der Ausländerbehörde
Webseite:
Terminvergabe
Sprechzeiten
montags 9:00 bis 11:00 Uhr
donnerstags 15:00 bis 17:00 Uhr
Digitale Terminvergabe:
https://termin.neumuenster.de/
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