Anerkennung einer ausländischen Scheidung beantragen

Volltext

Wenn eine Ehe in einem anderen Land geschieden wurde, gilt die Scheidung grundsätzlich zunächst nur dort. Soll die Scheidung in Deutschland anerkannt werden, können Sie dies beantragen.

Wenn Ihre Ehe nach dem 01.03.2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geschieden wurde, müssen Sie die Anerkennung in der Regel nicht beantragen. Das gilt nicht für Dänemark.

Sie müssen außerdem kein Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Scheidung beantragen, wenn bei dieser

  • beide Eheleute die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, in dem die Scheidung erfolgte, und
  • keiner der Eheleute deutscher Staatsangehöriger beziehungsweise deutsche Staatsangehörige war.

Wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde, können Sie die Scheidung in Deutschland rechtlich anerkennen lassen.

Gebühren

    Ansprechpunkt

    Das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, Referat II 31 „Zivilrecht, Gerichtsverfassungsrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit“ ist für die Anerkennung von ausländischen Scheidungen zuständig.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde außerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Dänemark oder vor dem 01.03.2001 oder vor dem EU-Beitritt des Staates, der die Entscheidung erlassen hat, geschieden.
    • Es handelt sich um Ihre eigene Scheidung oder
    • Sie haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Scheidung, zum Beispiel
      • als neue Partnerin beziehungsweise neuer Partner oder
      • wegen Renten- und Erbansprüchen.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • zum Nachweis der Eheschließung:
      • Heiratsurkunde oder
      • Familienbuchauszug oder
      • Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe im Original
    • vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des betreffenden Staates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Scheidung
    • bei behördlicher Scheidung:
      • Scheidungsurkunde oder
      • Scheidungsregisterauszug im Original
    • Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Scheidung, zum Beispiel durch einen Gerichtsstempel
    • bei Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Scheidung eine Registereintragung erforderlich ist: Nachweis über die Registereintragung
    • von einem anerkannten Übersetzungsbüro in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke
    • Bescheinigung über Ihr Einkommen
    • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
    • Kopie Ihres gültigen Reisepasses

    Bei allen ausländischen Urkunden müssen folgende Angaben von der deutschen Botschaft im Scheidungsland oder einer dazu bestimmten dortigen Behörde bestätigt worden sein:

    • Echtheit der Unterschrift und
    • Befugnis der ausstellenden Person

    Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen laut Auswärtigem Amt schwere Mängel aufweisen, gelten besondere Richtlinien.

    Für einige Länder kann zusätzlich eine Ausfertigung des Heiratsvertrages im Original gefordert werden.

    Gegebenenfalls erforderliche weitere Unterlagen werden im Rahmen des schriftlichen Anerkennungsverfahrens nachgefordert.

    Rechtsbehelf

    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Zivilsenat des zuständigen Oberlandesgerichtes
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    Zuständige Stellen

    Adresse:
    Ministerium für Justiz und Gesundheit

    Lorentzendamm 35
    24103 Kiel
    24171 Kiel

    Telefon: +49 431 988-0
    Telefax: +49 431 988-3870

    Webseite: Homepage
    E-Mail: Poststelle@jumi.landsh.de