Als Mutter Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen

Volltext

Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden.
  • Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
  • Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist. 

Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt.
Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

Sie haben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind und brauchen eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) darüber? Hier erfahren Sie mehr.

Verfahrensablauf

Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.

  • Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft.
  • Wurden keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung zugeschickt.

Gebühren

Kostenlos

Ansprechpunkt

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Fristen

Keine

zuständige Stelle

Zuständiges Jugendamt

Bearbeitungsdauer

3 Tage bis 6 Wochen

Voraussetzungen

Sie sind Mutter eines minderjährigen Kindes.

Für das Kind wurden keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben.

Es gibt keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch die das gemeinsame Sorgerecht
übertragen wurde.

Es gibt keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch die das Sorgerecht Ihnen ganz oder zum
Teil entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.

erforderliche Unterlagen

Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass oder vergleichbares Dokument)

Geburtsdatum des Kindes

Geburtsort des Kindes

Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat

Rechtsbehelf

Nein

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

Plöner Straße 2
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2126
Telefax: +49 4321 942-2744 (ASD/Familien- und Jugendhilfe)
Telefax: +49 4321 942-2721 (Unterhaltsvorschuss)

Webseite: Familien- und Jugendhilfe
Webseite: Beistandschaften
Webseite: Unterhaltsvorschuss
Webseite: (Amts-)Vormundschaften
E-Mail: asd@neumuenster.de
E-Mail: unterhaltsvorschusskasse@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Beistandschaften:


Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr


und nach telefonischer Absprache

Amtsvormundschaften:


Termine nur nach telefonischer Absprache

Unterhaltsvorschuss:


Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr


Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr


und nach telefonischer Absprache

Ansprechpartner:
  • Abteilungsleiter Unterhaltsvorschuss

    Telefax: +49 4321 942-2744
    Telefon: +49 4321 942-2339