Änderung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Volltext
Eine Gehwegüberfahrt wird auch als abgesenkte Bordsteinkante bezeichnet. Sie dient der einfachen Erreichung des eigenen Grundstücks von der Straße aus mit einem Fahrzeug.
Haben Sie bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück, können Sie diese ändern lassen.
Hierfür benötigen Sie vorab eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt kann Ihnen konkrete Vorschriften nennen, wie Sie Gehwegüberfahrt ändern dürfen.
Wenn Sie Ihre bestehende Gehwegüberfahrt (abgesenkter Bordstein) ändern lassen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Änderung der Gehwegüberfahrt bei der zuständigen Stelle.
- Der Antrag wird geprüft.
- Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vor-Ort-Termin organisieren und durchführen.
- Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt ändern lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).
Gebühren
Sie tragen die Kosten für die Änderung der Gehwegüberfahrt.
Gebühr: 22,00 EUR
Vorkasse: nein
Die Gebühr wird vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein erhoben, wenn dieser zuständig ist.
Ansprechpunkt
- Regionales Tiefbauamt
- Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Fristen
Sie können mit den Arbeiten beginnen, sobald Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bearbeitungsdauer
Individuell je nach Aufwand.
Voraussetzungen
- Sie sind die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, Pächter oder Pächterin oder eine sonstige berechtigte Person.
- Sie haben bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück.
erforderliche Unterlagen
- Antrag, sofern vorhanden
- Gegebenenfalls erforderliche Anlagen (zum Beispiel Katasterplan, Lageplan)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Kurzfassung
- Gehwegüberfahrten Instandhaltung
- Eine Gehwegüberfahrt dient der einfachen Erreichung eines Grundstücks von der Straße auf mit einem Fahrzeug.
- Bestehende Gehwegüberfahrten müssen Instand gehalten werden.
- Maßnahmen der Instandhaltung müssen dem Tiefbauamt gemeldet werden.
-
Zuständig:
- Regionales Tiefbauamt
- Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Tiefbau
Gadelander Straße 77
24539 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2614
Telefax: +49 4321 942-2673
Webseite:
Webseite Tiefbau
E-Mail:
tiefbau@neumuenster.de
- Arbeitsgruppenleitung Straßenbau
Telefon: +49 4321 942-2655
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Telefon: 0431 3830
Telefax: 0431 383-2754
E-Mail:
gst@lbv-sh.landsh.de