Bundesfreiwilligendienst

... in Einrichtungen der Stadt Neumünster

Die Stadt Neumünster bietet fünf Plätze für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) in der Kindertagesstätte Hauke-Haien und der Fröbelschule an.
Neu hinzu kommt ab dem 01.08.2023 ein Platz bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Neumünster.

Der BFD bietet die Möglichkeit,

  • soziale Arbeitsfelder kennenzulernen und sich zu engagieren,
  • eigene Fähigkeiten auszuprobieren,
  • Klarheit über einen angestrebten Berufswunsch zu erlangen,
  • die Wartezeit bis zur Ausbildung oder zum Studium sinnvoll zu nutzen.

Interesse?

Ansprechpartnerin für den Bundesfreiwilligendienst ausschließlich für die oben genannten Einrichtungen der Stadt Neumünster ist:

N.N.
Fachdienst Personal
Arbeitsgruppe Aus-, Fort- und Weiterbildung, Personalentwicklung
Großflecken 59
24534 Neumünster
(Neues Rathaus, 3. Etage, Nordflügel, Zimmer 3.94)
Telefon 04321 942 2442
E-Mail

Bei Fragen steht das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln (www.bafza.de), Telefon 0221 36730, gerne zur Verfügung.

Adressen weiterer Träger finden Sie auf www.bundesfreiwilligendienst.de.

Rechtsgrundlage

Wegweiser für den BFD von A bis Z

...  Ältere
Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil. Als angemessen gilt in der Regel mindestens 1 Tag pro Monat.

... Altersgrenze
Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

... Anlaufstellen
Auf der Homepage des Bundesamtes gibt es eine Platzbörse (www.bundesfreiwilligendienst.de). Weitere Einsatzstellen können auch unter www.freiwilligendienst.de abgerufen werden. Interessierte können aber auch selbst Einsatzstellen oder Träger ansprechen.

... Arbeitsbekleidung
Die Stadt Neumünster bietet den Bundesfreiwilligendienst in einer Kindertagesstätte sowie in einer Schule an, so dass spezielle Arbeitskleidung nicht erforderlich ist.

... Arbeitslosengeld
Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

... Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Stadt Neumünster kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung , das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

... ausländische Freiwillige
Auch Ausländerinnen und Ausländer können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn dieser ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z.B. Wohngeld) bestritten werden kann.

... Bewerbung
Interessiert?
Dann schauen Sie in unsere Ausschreibungen und bewerben sich über das Online-Portal.

... Bürgergeld
Bezieher von Bürgergeld (vormals Hartz IV) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, jedenfalls vom Grundsatz her. Der Bezug von Bürgergeld ist somit kein generelles Ausschlusskriterium. Das gilt in jedem Fall für Bürgergeld-Bezieher bis zur Volleindung des 25. Lebensjahres.
§ 1 Abs. 7 Bürgergeld-Verordnung sieht vor, dass ein Teilnehmer am BFD von seinem Taschengeld 250 Euro als nicht auf den Bürgergeld Regelsatz Leistung anrechenbaren Zuverdienst behalten darf. Entsprechendes gilt für das FSJ bzw. FÖJ. Die 250 Euro Taschengeld werden also nicht auf das Bürgergeld, also auf den Regelsatz, angerechnet. Damit will der Gesetzgeber die Motivation von Bürgergeld-Beziehern, an einem BFD teilzunehmen, stärken.
Darüber hinaus bestimmt § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der Bürgergeld-Verordnung, dass ein volljähriger Bürgergeld Bezieher vom Einkommen in der Regel 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie ggf.Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom Zuverdienst absetzen kann. 
Da das Gesetz also die beiden Freiwilligendienste FSJ/FÖJ auf der einen und BFD auf der anderen Seite gleich behandeln will, ist die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie die Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Folglich ist der Bezieher von Bürgergeld, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen.

... Dauer
Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Die Mindestdauer der Verpflichtung beträgt sechs Monate. Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 01.08. eines Jahres (abhängig von den Schulferien bzw. den Schließzeiten der Einrichtungen). Der BFD endet dann am 31.07. des Folgejahres.

... Einsatzfelder
Die Stadt Neumünster bietet 2 Plätze für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) im Hauke-Haien-Kindergarten, 3 Plätze in der Fröbelschule und 1 Platz bei der Berufsfeuerwehr an.

... Einsatzzeiten
Diese richten sich nach den Arbeitszeiten in den Kindertagesstätten, der Fröbelschule und der Berufsfeuerwehr. Sie beträgt z.Zt. 39 Stunden wöchentlich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen (z.B. keine Nachtarbeit). Die Seminarzeiten gelten als Arbeitszeit. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Betreuung von Kindern oder Angehörigen). Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht.

... Fahrtkosten
Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer des BFD in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schüler, Studenten und Auszubildende. Die Stadt Neumünster zahlt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern monatlich eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 50,00 €

... Gesetz
Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

... Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

... Kostenerstattung
Die Träger, bei denen die Jugendlichen den BFD ableisten, dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung stellen. Die Stadt Neumünster zahlt monatlich das vorgesehene Taschengeld, ein Verpflegungsgeld, eine Fahrtkostenpauschale, sowie die erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe öffentlicher Verkehrsmittel für die Teilnahme an den Bildungstagen und übernimmt die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Diese Leistungen werden auch während der Seminare, des zustehenden Urlaubs und eventueller Schließzeiten bzw. Ferienzeiten der Einsatzstelle sowie im Krankheitsfalle für die Dauer von sechs Wochen, aber nicht über die Beendigung des Einsatzzeitraumes hinaus gezahlt.

... Krankenversicherung
Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann - zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - wieder aufleben. Gleiches gilt im Übrigen auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes "ruhend" gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor dem Bundesfreiwilligendienst geklärt werden.

... Krankheitsfall
Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt.

... Kündigung
Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

... Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten müssen genehmigt werden.

... pädagogische Betreuung
Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung und die Seminararbeit (siehe S wie Seminar). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz in einem neuen Erfahrungsraum vorzubereiten, ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen und Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden.

... Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

... Probezeit
Die ersten 6 Wochen des Freiwilligendienstes gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann die Vereinbarung jederzeit ohne Begründung gekündigt werden.

... Rentenversicherung
Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für "junge" Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner. Keine Beitragspflicht entsteht, weil dann Versicherungsfreiheit vorliegt, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente - unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze - beziehen. Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren "Arbeitgeberanteil" abzuführen.

... Seminar
Während des Bundesfreiwilligendienstes finden Seminare am Bildungszentrum Kiel statt, für die Teilnahmepflicht besteht und die als Dienstzeit gelten. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.

...Sozialversicherungsbeiträge
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d.h. sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.

... Studium
Universitäten und Hochschulen können u.U. Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die BFD-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

... Taschengeld
Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten können, soll „angemessen“ sein. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit die Höchstgrenze von 438,00 Euro monatlich (6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Die Stadt Neumünster zahlt ein Taschengeld in Höhe von  400,00  Euro.

... Unterkunft
Eine Unterkunft wird bei der Stadt Neumünster nicht gestellt.

... Urlaub
Der Erholungsurlaub richtet sich nach § 3ff. Bundesurlaubsgesetz. Für Jugendliche unter 18 Jahren sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Bei einem BFD von 12 Monaten beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 

... Vereinbarung
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Fragen und die Freiwillige oder der Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab.

... Verpflegung
Die Stadt Neumünster zahlt zusätzlich zum Taschengeld ein Verpflegungsgeld in Höhe von 75,00 Euro monatlich für die Mittagsverpflegung.

... Waisenrente
Für die Dauer der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzun-gen nach § 48 SGB VI vorliegen.

... Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prin-zipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neu-en Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Le-bensmittelpunkt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor An-tritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

... Zeugnis
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwillige oder der Freiwillige ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu er-strecken. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.

... Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung
Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelalters-grenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern ggf. zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höhe-ren Hinzuverdienst erlaubt. Als Hinzuverdienst gelten u. a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu Berücksichtigungen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bin hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenzier-tere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des BMAS wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.