Bundesfreiwilligendienst

... in Einrichtungen der Stadt Neumünster

Die Stadt Neumünster bietet 16 Plätze für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) in den Kindertagesstätten, der Fröbelschule, dem Dock.24 uns bei der Berufsfeuerwehr.

Der BFD bietet die Möglichkeit,

  • soziale Arbeitsfelder kennenzulernen und sich zu engagieren,
  • eigene Fähigkeiten auszuprobieren,
  • Klarheit über einen angestrebten Berufswunsch zu erlangen,
  • die Wartezeit bis zur Ausbildung oder zum Studium sinnvoll zu nutzen.

Interesse?

Ansprechpartnerin für den Bundesfreiwilligendienst ausschließlich für die oben genannten Einrichtungen der Stadt Neumünster ist:

Sherin Liebe
Fachdienst Personal
Arbeitsgruppe Aus-, Fort- und Weiterbildung, Personalentwicklung
Großflecken 59
24534 Neumünster
(Neues Rathaus, 3. Etage, Nordflügel, Zimmer 3.94)
Telefon 04321 942 2442
E-Mail

Weitere Informationen

Bei Fragen steht das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln (www.bafza.de), Telefon 0221 36730, gerne zur Verfügung.

Adressen weiterer Träger finden Sie auf www.bundesfreiwilligendienst.de.

Rechtsgrundlage

Wegweiser für den BFD von A bis Z

  • Ältere

Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil. Als angemessen gilt in der Regel mindestens 1 Tag pro Monat.

  • Altersgrenze

Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

  • Anlaufstellen

Auf der Homepage des Bundesamtes gibt es eine Platzbörse (www.bundesfreiwilligendienst.de). Interessenten können aber auch selbst Einsatzstellen oder Träger ansprechen.

  • Anleitung

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.

  • Arbeitsbekleidung

Sofern benötigt, wird die Arbeitskleidung von der Stadt Neumünster gestellt.

  • Arbeitslosengeld

Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

  • Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich für alle Freiwilligen geleistet.

  • Arbeitsmarktneutralität

Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.
Die Arbeitsmarktneutralität wird ständig von den Regionalbetreuerinnen und -betreuern des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor Ort kontrolliert.

  • Arbeitsschutz

Bei einer Tätigkeit im BFD gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz.

  • Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen Einsatzstellen des Freiwilligen.
Sie beträgt z.Zt. 39 Stunden wöchentlich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen (z.B. keine Nachtarbeit).
Die Seminarzeiten gelten als Arbeitszeit.
Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Betreuung von Kindern oder Angehörigen). Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht.

  • Ausbildungen bei der Stadt Neumünster nach dem Bundesfreiwilligendienst

Für Interessenten bieten wir Ausbildungen in vielen Berufen und Studienmöglichkeiten nach dem Bundesfreiwilligendienst an.

Praxisausbildungplätze für die praxisintegrierte Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher/-in
Bauzeichner/-in Fachrichtung Tief-, Straßen- und Landschaftsbau oder Fachrichtung Architektur
Fachinformatiker/-in in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung und Systemintegration
Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung
Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Verwaltungsfachangestellte
Stadtinspektoranwärter/-in
Duales Studium “Soziale Arbeit”

Brandmeisteranwärter/-in
Oberbrandinspektoranwärter/-in
Notfallsanitäter/-in

  • Ausländische Freiwillige

Auch Ausländerinnen und Ausländer können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn dieser ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z.B. Wohngeld) bestritten werden kann.

  • Bescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst aus.

  • Bürgergeld

Personen, die Bürgergeld beziehen, können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug von Bürgergeld – auch für Arbeitsuchende – die Teilnahme nicht ausschließt.
Im Falle des Bezugs von Bürgergeld ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Mobilitätszuschläge werden – wie bisher auch – vollständig als eigenes Einkommen berücksichtigt.

Von der Anrechnung ausgenommen ist:
• für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 538 Euro monatlich.
• für Freiwillige ab der Vollendung des 25. Lebensjahres ein Betrag in Höhe von 250 Euro monatlich.

Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbeziehende mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 250 bzw. 538 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt. Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FÖJ) als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Personen, die Bürgergeld beziehen, sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

  • Dauer

Der BFD wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Die Mindestdauer der Verpflichtung beträgt sechs Monate.

  • Einarbeitung

Für die Einarbeitungsphase sollte genügend Zeit zur Verfügung stehen, so dass eine möglichst umfassende Grundlage für die weitere Arbeit geschaffen wird. Empfehlenswert ist ein Zeitraum von ca. ein bis zwei Wochen, in welchem die Freiwilligen „mitlaufen“ und sich in der Einrichtung und den Arbeitsabläufen orientieren können. Hilfreich ist zum Schluss der Einarbeitung ein Gespräch, bei dem die Freiwilligen noch einmal Fragen stellen und äußern können, ob sie sich die an sie gestellten Anforderungen zutrauen.

  • Einsatzfelder

Die Stadt Neumünster bietet insgesamt 16 Plätze für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) an.
Diese sind wie folgt verteilt:

Feuerwehr, Rettungsdienst
und Katastrophenschutz
1 Platz
Fröbelschule3 Plätze
Dock.241 Platz
Kitas der Stadt Neumünster11 Plätze
  • Fahrtkosten

Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer des BFD in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schüler, Studenten und Auszubildende. Die Fahrten zum und vom Seminarort sind kostenfrei.

  • Freistellung

Die Freiwilligen können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Grundsätzlich hat die/der Freiwillige ihre/seine persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Aus wichtigem Grund (z.B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge) können hiervon Ausnahmen gewährt werden und die Freiwillige unter Fortzahlung des Taschengeldes für die Dauer der unumgänglichen notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen.
Dienstbefreiungen während der Seminarzeiten sind grundsätzlich nicht möglich.

  • Führungszeugnis

 Jeder Freiwillige muss zur Einstellung ein einwandfreies Führungszeugnis vorlegen. Die Freiwilligen sind von der Gebühr befreit.

... Gesetz
Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

  • Hygienebestimmungen

Jede Teilnehmerin/Jeder Teilnehmer am FSJ benötigt zu Beginn eine Hygieneschutzbelehrung nach § 43 Abs. 1 Nr.1 des Infektionsschutzgesetzes.
Die Teilnehmenden des BFD (unabhängig vom Alter) dürfen bei den Kindern in den Einrichtungen keine Windeln wechseln, können sie aber, wenn sie den Kindern vertraut sind, zu Toilettengängen begleiten.

 

  • Kindergeld

Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Bundesfreiwilligendienst ableisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.

  •  Kostenerstattung

Die Stadt Neumünster zahlt monatlich das vorgesehene Taschengeld in Höhe von aktuell 453,00 Euro und ein Verpflegungsgeld in Höhe von derzeit 75,00 Euro. Ebenso werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) durch den Arbeitgeber getragen.
Die o.g. Leistungen werden auch während der Seminare, des zustehenden Urlaubs und eventueller Schließzeiten bzw. Ferienzeiten der Einsatzstelle sowie im Krankheitsfalle für die Dauer von 6 Wochen gezahlt.

  • Krankheit

Im Falle einer Erkrankung / Arbeitsunfähigkeit ist die Einsatzstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Die Einrichtungen übersenden dem Fachdienst Personal, die entsprechenden Meldungen zur Krank- und Gesundmeldung.
Diese werden zur Personalakte der Freiwilligen genommen.
Im Falle, dass eine Seminarteilnahme krankheitsbedingt nicht möglich ist, ist über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich auch der Seminaranbieter zu informieren.
Abweichend von der o.a. Regelung hat die/der Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung vorzulegen.

  • Krankenversicherung

Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann – zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – wieder aufleben. Gleiches gilt im Übrigen auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes "ruhend" gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor dem Bundesfreiwilligendienst geklärt werden.

  • Kündigung

Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

  • Nebentätigkeit

Nebentätigkeiten müssen genehmigt werden.

  • Pädagogische Betreuung

Die pädagogische Begleitung umfasst u.a. die fachliche Anleitung und die Seminararbeit (siehe S wie Seminar) und hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden.
Bei Konflikten mit der Einsatzstelle, bei persönlichen oder den Einsatz betreffenden Fragen und Schwierigkeiten ist der Fachdienst Personal, Frau Liebe unter 04321 942 2442 oder E-Mail: sherin.liebe@neumuenster.de zu informieren und vermittelnd einzuschalten, sofern diese Konflikte und Fragen nicht direkt mit der Einsatzstelle zu lösen oder zu klären sind.

  • Pflegeversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.

  • Probezeit

Die ersten 6 Wochen des Freiwilligendienstes gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann die Vereinbarung jederzeit ohne Begründung gekündigt werden.

  • Rentenversicherung

Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. 

  • Seminare

Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst ebenfalls die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen BFD 25 Seminartage verpflichtend. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.
Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung am Bildungszentrum des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Kiel teil.
Die Ableistung der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen 20 Seminartage erfolgt ebenfalls am Bildungszentrum des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Kiel.
Die Teilnahme an diesen Seminaren einschließlich der Fahrten zum und vom Seminarort ist für die Freiwilligen kostenfrei.

  • Sozialversicherungsbeiträge

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d.h. sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.

... Studium
Universitäten und Hochschulen können u.U. Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die BFD-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

  • Taschengeld

Die Stadt Neumünster zahlt monatlich das vorgesehene Taschengeld in Höhe von aktuell 453,00 Euro und ein Verpflegungsgeld in Höhe von derzeit 75,00 Euro. Ebenso werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) durch den Arbeitgeber getragen.
Die o.g. Leistungen werden auch während der Seminare, des zustehenden Urlaubs und eventueller Schließzeiten bzw. Ferienzeiten der Einsatzstelle sowie im Krankheitsfalle für die Dauer von 6 Wochen gezahlt.

 

  • Unterkunft

Eine Unterkunft wird bei der Stadt Neumünster nicht gestellt.

  • Urlaub

Den Freiwilligen wird Erholungsurlaub nach den Bestimmungen, die für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle lt. Bundesurlaubsgesetz gelten, gewährt.
Der Urlaubsanspruch beträgt im BFD-Jahr 30 Arbeitstage. Hierbei ist zu beachten, dass meistens keine vollen 12 Monate gearbeitet werden. Für den Anspruch zählen nur volle Monate.
Während der Seminare ist Urlaub ausgeschlossen.
Der Urlaub ist in den Einrichtungen zu beantragen und dort zu genehmigen.

  • Vereinbarung

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Fragen und die Freiwillige oder der Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab.

  • Verpflegung

Da keine unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt werden kann, zahlt die Stadt Neumünster ein Verpflegungsgeld in Höhe von derzeit 75 Euro monatlich für die Mittagsverpflegung aus.

  • Waisenrente

Für die Dauer der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

  • Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

  • Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Abschlusszeugnis, über Art und Dauer des Freiwilligendienstes.
Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des BFD aufzunehmen.

Ein Zwischenzeugnis können die Freiwilligen auf formlosen aber schriftlichen Antrag erhalten.

Eine genaue Übersicht der Informationen erhalten Sie im Leitfaden zum BFD. (PDF-Datei)