Immissionsschutz

    Der Immissionsschutz hat den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichem zu schützen. Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen.

    Viele Anlagen müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden. Dabei handelt es sich um Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Der Katalog dieser Anlagen ist abschließend in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) festgelegt.

    Nicht zu dieser Anlagengruppe gehören Verkehrswege und Flughäfen bzw. –plätze, die nicht eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, eines Verfahrens der Bauleitplanung oder einer Planfeststellung bzw. luftverkehrrechtlichen Genehmigung bedürfen.

    Für den Immissionsschutz bei gewerblichen Anlagen ist das Landesamt für Umwelt Ihr Ansprechpartner.

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