Lärm

Als Lärm werden Geräusche bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken.

Gewerbe und Industrie
Für den Lärmschutz bei gewerblichen Anlagen bzw. Beschwerden ist das Landesamt für Umwelt Ihr Ansprechpartner.

Gaststätten
Unter Gaststättenlärm versteht man Lärm, der durch technische Einrichtungen der Gaststätten, durch Musikdarbietungen in Gaststätten sowie durch das Verhalten von Gästen entsteht. Unzumutbare Lärmbelästigung muss der Gastwirt verhindern.
Für den Lärmschutz bei Gaststätten bzw. bei Beschwerden ist die Abteilung Ordnungsangelegenheiten oder die zuständigen Polizeidienststellen (Telefon 04321 9450) Ihr Ansprechpartner.

Nachbarschaftslärm
Nachbarschaftslärm durch Privatpersonen kann durch laute Musik, Feiern, handwerkliche Tätigkeiten oder durch Tiere entstehen. Tritt diese Belästigung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr morgens auf, wird dadurch die Nachtruhe gestört.
Bei Beschwerden ist die Abteilung Ordnungsangelegenheiten oder die zuständigen Polizeidienststellen (Telefon 04321-9450) Ihr Ansprechpartner.


Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken. Dies gilt z.B. für Wohngebiete an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit. So gilt in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Geräte- und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.

Für Gartenbesitzer / -benutzer hat das folgende Konsequenzen:

Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer u.ä. Geräte dürfen nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.

Für besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten weitere Einschränkungen. So dürfen diese Geräte auch an Werktagen nur in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr benutzt werden, es sei denn, sie sind mit dem EU-Umweltzeichen gekennzeichnet.

Wer gegen diese Regelung verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Bei Beschwerden ist die Abteilung Ordnungsangelegenheiten oder die zuständigen Polizeidienststellen (Telefon 04321 9450) Ihr Ansprechpartner.

Kraftfahrzeuge
Unnötiges Laufenlassen von Motoren im Stand (Warmlaufen) schädigt den Motor, belastet die Umwelt und ist verboten. Dies gilt auch für das Warmlaufen lassen, z.B. beim Eiskratzen. Es wird mit einem Bußgeld geahndet.
Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die zuständige Polizeidienststelle (Telefon 04321 9450).