Wichtiger Hinweis: Vereinbaren Sie einen Termin!
Auch wir sind sehr bemüht, die Verbreitung des Coronavirus mit einzudämmen.
Daher ist es derzeit leider nicht möglich, die Räume der unteren Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde sowie unser Archiv persönlich aufzusuchen. Wir sind aber weiterhin telefonisch, postalisch oder per E-Mail für Sie erreichbar.
Anfragen zu Auskünften über Baulasten erbitten wir derzeit ausschließlich schriftlich oder per Mail an uns zu richten.
Kopien aus den Hausakten unseres Archivs senden wir Ihnen gerne unter Vorlage eines Eigentümernachweises auf schriftlichen Antrag zu. Bitte geben Sie den genauen Umfang der erforderlichen Unterlagen an. Die Kopien sind wie üblich gebührenpflichtig.
Wir hoffen, Ihnen wieder baldmöglichst in gewohnter Form zur Verfügung zu stehen und verbleiben bis dahin mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit.
Untere Bauaufsichtbehörde
Sie erreichen uns folgendermaßen:
Schriftlich:
Stadt Neumünster
Fachdienst Umwelt und Bauaufsicht
Untere Bauaufsichtbehörde
Brachenfelder Straße 1 - 3 • 24534 Neumünster
Persönlich:
Stadthaus
Brachenfelder Straße 1 - 3 • 24534 Neumünster
1. Etage (Bauaufsicht)
und
Keller (Archiv)
> E-Mail Untere Bauaufsicht
> E-Mail Denkmalpflege
Telefon 04321 942 26 12
Telefax 04321 942 26 24
Für die Einsicht in Archiv-Unterlagen fallen folgende Gebühren an:
Akteneinsicht | 6 Euro |
erste Kopie | 6 Euro |
jede weitere Kopie | 1 Euro |
Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Fotografieren von Akten nicht gestattet ist!
Noch ein Hinweis in eigener Sache
Vermissen Sie bestimmte Informationen? Oder sind Ihnen Fehler aufgefallen? Dann sind wir Ihnen für entsprechende Hinweise dankbar.
Sie können diese gerne per E-Mail an uns richten.
Mitarbeiter/-innen der Bauaufsicht
- Leitung der Abteilung Bauaufsicht:
Zimmer | Telefon | ||
Gaby Herrmann | 1.13 | 04321 942 2669 | |
- Geschäftszimmer:
Zimmer | Telefon | ||
Maren Sorgenfrei | 1.18 | 04321 942 2617 | |
- Baugenehmigungen, Bauberatung, Bauanzeigen:
Zimmer | Telefon | ||
N.N. | 1.14 | 04321 942 2693 | |
Ute Vollert | 1.24 | 04321 942 2631 | |
Martina Loeser | 1.24 | 04321 942 2605 | |
Axel Süphke | 1.16 | 04321 942 2630 | |
Holger Meyer | 1.14 | 04321 942 2632 | |
André Eggert | 1.23 | 04321 942 2604 | |
Christian Ziegenbein | 1.21 | 04321 942 2852 | |
André Witt | 1.14 | 04321 942 2530 | |
- Sondersachbearbeitung – Werbeanlagen, Fliegende Bauten, Schießstätten, wassergefährdende Stoffe:
Zimmer | Telefon | ||
Torsten Arlt | 1.17 | 04321 942 2666 | |
- Denkmalschutz:
Zimmer | Telefon | ||
Jörn Scheffler | 2.3 | 04321 942 2607 | |
Julia Schrader | 2.3 | 04321 942 2687 | |
Ute Arndt | 2.5 | 04321 942 2479 | |
- Baukontrolleur:
Zimmer | Telefon | ||
Thorsten Kahle | 1.17 | 04321 942 2663 | |
- Bauaufsichtliches Einschreiten, Widersprüche:
Zimmer | Telefon | ||
---|---|---|---|
N.N. | 2.18 | 04321 942 2662 | |
N.N. | 2.16 | 04321 942 2609 | |
Philipp Wittchow | 1.15 | 04321 942 2368 | |
Sabrina Lucht | 1.19 | 04321 942 2430 | |
- Baulasten:
Zimmer | Telefon | ||
Sonja Frahm | 1.9 | 04321 942 2612 | |
- Bauarchiv:
Telefon | |||
Zeynel Erdogan | Keller | 04321 942 2685 |
Aufgaben der Bauaufsicht
Die Bauaufsichtsbehörde ist eine untere Landesbehörde, die dem Innenministerium unterstellt ist.
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde sind in der Landesbauordnung (LBO) geregelt. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Weisung erfüllt.
Die wesentlichen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde sind:
Erteilung von Genehmigungen
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen, an die aufgrund baurechtlicher Vorschriften Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinweise auf genehmigungsfreie Bauvorhaben ergeben sich in den §§ 63,68,76 und 77 LBO.
Bauberatung
Vor Stellung eines Bauantrages können Bauherren sich bei den Bauaufsichtsbehörden zu einzelnen Bauvorhaben beraten lassen. Ebenso können Bauherren zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Vorbescheid beantragen (§ 66 LBO).
Baulasten
Manche Bauvorhaben könnten nicht realisiert werden, weil bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können (z. B. Unterschreitung der Abstandsflächen). Durch die Eintragung einer Baulast kann die Einhaltung der betroffenen Vorschrift gesichert werden. Bei der Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein anderer Grundstückseigentümer (z. B. ein Nachbar) freiwillig übernimmt. Die Baulast ist in § 80 LBO geregelt.
Denkmalschutz
Für Bauvorhaben, die vom Denkmalschutz betroffen sind, gelten neben den Vorschriften der LBO auch denkmalrechtliche Vorschriften.
Bauaufsichtliches Einschreiten
Manchmal kommt es vor, dass Grundstückseigentümer durch Baumaßnahmen oder Nutzungen in der Nachbarschaft in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt werden. Hiergegen kann die Bauaufsicht im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten auf Antrag des Betroffenen einschreiten.
Allerdings ist die Zuständigkeit der Bauaufsicht auf bauliche Anlagen beschränkt.
Die Bauaufsicht ist daher nicht zuständig für z. B.
- zu hohe Hecken
- zu laute Nachbarn
- Entwässerung von Regenwasser
- ständige Nutzung eines fremden Grundstückes
Archiv
Im Bauarchiv werden alle Bauakten (Hausakten) archiviert. Die Akten werden grundstücksbezogen geführt und enthalten alle auf das Grundstück bezogene Vorgänge (Bauanträge, Voranfragen, Widersprüche usw.). Eigentümer eines Grundstücks können im Rahmen der Öffnungszeiten Einsicht in die Hausakte nehmen und erhalten auf Nachfrage Kopien von Unterlagen. Kaufinteressenten können ebenfalls Akteneinsicht nehmen, sofern sie eine Vollmacht des Nocheigentümers vorlegen.
Checkliste für Bauanträge
A. Checkliste für Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (ohne Werbeanlagen)
Hier finden Sie eine Checkliste über erforderliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Bauantrag anfallen (können).
Folgende Unterlagen sind zwingend:
- Bauantragsformular (s. Formulare und Vordrucke)
- Lageplan gemäß Bauvorlagenverordnung
- aktuelle Flurkarte (nicht älter als 3 Monate)
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse der Reihe nach vom tiefsten zum höchsten Geschoss, Schnitte und Ansichten)
- Abstandsflächennachweis (Berechnung, zeichnerische Darstellung und ggf. Erläuterungsskizzen)
- Erhebungsbogen
Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein:
7. Ausnahmeanträge gem. § 31 Abs. 1 BauGB mit Begründung (s. Formulare und Vordrucke)
8. Befreiungsanträge gem. § 31 Abs. 2 BauGB mit Begründung (s. Formulare und Vordrucke)
9. Abweichungsanträge gem. § 71 LBO mit Begründung (s. Formulare und Vordrucke)
10. Berechnung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze
11. Berechnung der Zahl der notwendigen Fahrradstellplätze
12. Nachweis des Spielplatzes für Kleinkinder bzw. Darlegung des Wegfalles der Herstellungspflicht ( § 8 LBO )
13. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung gem. §§ 19-21 BauNVO (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Baumassenzahl)
14. Zeichnerischer und rechnerischer Nachweis zur Anzahl der Vollgeschosse bzw. Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
15. Nachweis der Barrierefreiheit ( § 52 LBO)
16. Berechnung der Nutzfläche (NF)
17. Berechnung des Brutto-Rauminhaltes (BRI)
18. Baubeschreibung nach § 9 Abs. 1 BauvorlVO mit Angabe der Gebäudeklasse gem. § 2 Abs. 3 LBO (s. Formulare und Vordrucke)
19. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen (s. Formulare und Vordrucke)
20. Nachweis vorbeugender Brandschutz (s. Formulare und Vordrucke)
21. Erklärung des Statikers/der Statikerin (Anlage 2) - (s. Formulare und Vordrucke)
22. Nachweis der Standsicherheit (s. Formulare und Vordrucke)
23. Nachweis des Wärmeschutzes
24. Nachweis des Schallschutzes
25. Kanalkataster
26. Entwässerungsantrag § 68 LBO (s. Formulare und Vordrucke)
27. Baubeschreibung zur Entwässerung (s. Formulare und Vordrucke)
28. Entwässerungsplan
B. Checkliste für die Errichtung von Werbeanlagen
Folgende Unterlagen sind zwingend:
- Bauantragsformular (s. Formulare und Vordrucke)
- Baubeschreibung (Angabe der verwendeten Werkstoffe, zur Farbgebung und Beleuchtung)
- Aktuelle Flurkarte (nicht älter als 3 Monate)
- Lageplan gemäß Bauvorlagenverordnung
- Bauzeichnung im Maßstab 1:100
- farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
Je nach Art der Werbeanlage können weitere Unterlagen erforderlich sein:
7. Ausnahmeanträge gem. § 31 Abs. 1 BauGB mit Begründung (s. Formulare und Vordrucke)
8. Befreiungsanträge gem. § 31 Abs. 2 BauGB mit Begründung (s. Formulare und Vordrucke)
9. Abweichungsanträge gem. § 71 LBO mit Begründung (s. Formulare und Vordrucke)
10. Erklärung der Statikerin /des Statikers (Anlage 2) - (s. Formulare und Vordrucke)
11. Nachweis der Standsicherheit (s. Formulare und Vordrucke)
12. Abstandsflächennachweis (Berechnung, zeichnerische Darstellung und ggf. Erläuterungsskizzen)
C. Checkliste für Bauvoranfragen
- Festlegung der zu klärenden Fragen (einfaches Anschreiben genügt)
- ggf. Betriebsbeschreibung ( § 9 Bauvorlagenverordnung)
- aktuelle Flurkarte (nicht älter als 3 Monate)
- Lageplan gemäß Bauvorlagenverordnung
Gesetzliche Grundlagen
Formulare und Vordrucke
- Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung
- Auftrag zur Gebäudeeinmessung
- Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Anzeige des Baubeginns
- Baubeschreibung der Grundstücksentwässerungsanlage zum beiliegenden Bauantrag
- Baubeschreibung nach § 9 Bauvorlagenverordnung
- Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Antrag auf Abweichung gem. § 71 LBO
- Ausnahmeantrag
- Befreiungsantrag gem. § 31 BauGB
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Brandschutznachweis
- Dichtheitsprüfung Schmutzwasserleitung
- Entwässerungsantrag
- Erklärung des Statikers/der Statikerin (Anlage 2)
- Vordruck für Feuerungsanlagen
- Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten
- Bescheinigung/Bestätigung über die ordnungsgemäße Bauausführung (Standsicherheitsnachweis)
- Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)/Erklärung im Rahmen der Genehmigungfreistellung nach § 68 LBO