Gartenfeuer

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Garten ist aus abfallwirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll und nicht erwünscht:

  • die Getrennthaltung und Verwertung von Bioabfällen verlangt ausdrücklich das Kreislaufwirtschaftsgesetz,
  • beim Verbrennen entstehen unnötigerweise Stäube, Rauch und Gerüche, die zu Belästigungen führen,
  • beim Verbrennen wird Kohlendioxid unnötigerweise freigesetzt, ohne dass der Energieinhalt der pflanzlichen Abfälle genutzt wird,
  • die in den pflanzlichen Abfällen enthaltenen Nähr- und Spurenstoffe sowie die humusbildenden Eigenschaften werden nicht genutzt, sondern zerstört.

Die für das Land Schleswig-Holstein geltende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung) untersagt seit dem 11.06.2021 die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (Innenbereich). Nur im sogenannten Außenbereich dürfen im Einzelfall und unter folgenden Bedingungen Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden:

  • wenn die Pflanzen mit bestimmten Schadorganismen gemäß der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung befallen sind,
  • im Rahmen von Landschaftspflegemaßnahmen gemäß § 21 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt,
  • im Erwerbsgartenbau, sofern der Stammdurchmesser < 30 cm liegt,
  • wenn im Einzelfall eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle bzw. Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachweislich nicht möglich ist und dieses der unteren Abfallentsorgungsbehörde mindestens 5 Tage vor dem Verbrennen angezeigt wird,
  • die pflanzlichen Abfälle auf dem eigenen Grundstück angefallen sind und durch das Verbrennen keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (PflAbfV SH)

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Abfallentsorgungsbehörde gerne zur Verfügung.