Beirat für Naturschutz

Lesen Sie mehr dazu unter dem Punkt > Naturschutzbeauftragte.

Nach § 44 Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein muss von den unteren Naturschutzbehörden ein „Beirat für Naturschutz“ gebildet sowie eine Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragter für den Naturschutz berufen werden. Die Aufgabe des Beirates ist es, die untere Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Darüber hinaus kann der Beirat auch Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören.

In diesen Beirat werden Personen berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die in der unteren Naturschutzbehörde ein besonderer Beratungsbedarf besteht.
Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.