Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Leistungsbeschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.
Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen,
- Lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
- Sperrpfosten,
- Parkuhren,
- Parkscheinautomaten,
- Geländer, Absperrgeräte,
- Leiteinrichtungen,
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen („Ampeln“).
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.
Teaser
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie bedürfen einer behördlichen Anordnung.
An wen muss ich mich wenden?
An die Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.
Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):
- der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
- die Kreise und kreisfreien Städte,
- die Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
- die amtsfreien Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
- über das Halten und Parken,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
- im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordung (StVO),
- im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.
Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.
Was sollte ich noch wissen?
Nach § 5 b Abs. 1 StVG sind die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.
Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
Zuständige Stellen
Tiefbau der Stadt Neumünster
Tiefbau der Stadt Neumünster
Roonstraße 42
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2673
E-Mail: tiefbau@neumuenster.de
E-Mail: AufgrabungenTB@neumuenster.de
Webseite: https://www.neumuenster.de/tiefbau
- Verkehrszeichen
Telefon: +49 4321 942-2614
Telefon: +49 4321 942-2655 - Arbeitsgruppenleitung Straßenbau
Telefon: +49 4321 942-2655
Verkehrsaufsicht der Stadt Neumünster
Verkehrsaufsicht der Stadt Neumünster
Plöner Straße 27
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2469
Telefon: +49 4321 942-2735
Telefon: +49 4321 942-2742
Telefon: +49 4321 942-2732
Telefax: +49 4321 942-2090
E-Mail: verkehrsaufsicht@neumuenster.de
Webseite: Verkehrsaufsicht
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