Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht beantragen
Leistungsbeschreibung
Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Für weitere Informationen zur Beantragung eines Fischereischeins wird auf die entsprechende Leistungsbeschreibung verwiesen.
Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, können einen Fischereischein mit Begleitung beantragen.
In Schleswig-Holstein gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen kein Fischereischein erforderlich ist.
Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Für den Urlauberfischereischein ist eine gesonderte Leistungsbeschreibung verfügbar, auf die hier verwiesen wird.
An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, sofern der Anbieter durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicherstellt, dass tierschutz- und fischereirechtliche Vorgaben eingehalten werden. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sollte der jeweilige Anbieter im Vorfeld direkt angesprochen werden. In dieser Konstellation ist keine besondere Ausnahmegenehmigung notwendig. Die Fischereiabgabe muss jedoch auch in diesen Fällen entrichtet werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (zum Beispiel für besondere Veranstaltungen caritativer Einrichtungen, für internationale Veranstaltungen und weitere), die im Einzelfall bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden müssen.
Teaser
Wer in Schleswig-Holstein angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. In einigen Fallkonstellationen können Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht beantragt werden.
Verfahrensablauf
- Ein Antrag auf Erteilung einer sonstigen Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht muss zusammen mit einer Beschreibung des Sachverhalts sowie einer Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahme bei der oberen Fischereibehörde eingereicht werden.
- Der Antrag kann formlos per Post oder per E-Mail gestellt werden. Eine Online-Antragsmöglichkeit steht dafür derzeit nicht zur Verfügung.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein Hauptstelle Flintbek – Abteilung Fischerei
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag
- Beschreibung des Sachverhalts
- Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung
Welche Gebühren fallen an?
Über die fällige Gebühr erhalten Sie zusammen mit der Übermittlung der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid. Zusätzlich muss gegebenenfalls die Fischereiabgabe bezahlt werden. Die Gesamthöhe an zu entrichtender Fischereiabgabe ist gegebenenfalls abhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der geplanten Veranstaltung.
Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entnehmen.
Für die Erteilung einer sonstigen Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro zu entrichten.
Gebühr: EUR 30,00
Welche Fristen muss ich beachten?
ES gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen in der oberen Fischereibehörde und kann ein bis vier Wochen betragen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Wenn die obere Fischereibehörde die Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Ablehnungsbescheid beschrieben.
Was sollte ich noch wissen?
Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht werden häufig zum Beispiel für Gemeinschaftsveranstaltungen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder für internationale Gemeinschaftsangelveranstaltungen erteilt. Die obere Fischereibehörde prüft solche Anträge stets im Einzelfall. Eine möglichst genaue Darstellung des Umfangs und der Notwendigkeit der beantragten Ausnahme erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Thema Berufs- und Angelfischerei finden Sie im Internetportal „Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein“.
Zuständige Stellen
Stadt Neumünster - Bürgerbüro
Kuhberg 18
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2600 (Bürgerbüro)
Telefon: +49 4321 942-2400 (Dokumentenausgabe/Fundbüro)
Telefax: +49 4321 942-2488
E-Mail: buergerbuero@neumuenster.de
Webseite: Termin online vereinbaren
Bürgerbüro:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr
Dokumentenausgabe/Fundbüro:
Montag von 08:00 bis 11:45 Uhr
Dienstag von 08:00 bis 11:45 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 08:00 bis 11:45 und 14:30 bis 17:15 Uhr
Freitag von 08:00 bis 11:45 Uhr
Formulare/Anträge zum Neumünster-Pass, Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung, Wohnungsgeberbestätigung und einiges mehr finden Sie auf unserer Seite "Formulare" unter dem Punkt "Bürgerbüro".
Gebäudezugänge:- Aufzug vorhanden
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Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
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Telefax: +49 4347 704-116
E-Mail: poststelle.flintbek@llnl.landsh.de
Webseite: Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
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