Informationen zur Leistung "Bildung und Teilhabe"

... finden Sie auf der Seite "Bildung und Teilhabe (Jugend-aktiv-Plus)".

Wohngeld-Behörde informiert

Neues Rathaus
24534 Neumünster • Großflecken 59
1. Obergeschoss, Nordflügel
Telefon 04321  942-0
Telefax 04321 942 802155
E-Mail

Sie erhalten bereits Wohngeld? Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Mitarbeiter/Ihre zuständige Mitarbeiterin.
Die jeweilige Telefonnummer finden Sie auf Ihrem aktuellen Wohngeldbescheid.

Anfangsbuchstabe Ihres Nachnamens:Telefon
Buchstaben A - Bis04321 942 2187
Buchstaben Bit - Ch04321 942 2158
Buchstaben Ci - Fri04321 942 2294
Buchstaben Frj - Hen04321 942 2299
Buchstaben Heo - Kam04321 942 2890
Buchstaben Kann - Kuh04321 942 2012
Buchstaben Kui - Moh04321 942 2549
Buchstaben Moi - Pan04321 942 2156
Buchstaben Pao - Schal04321 942 2263
Buchstaben Scham - Sk04321 942 2845
Buchstaben Si - U04321 942 2952
Buchstaben V - Z04321 942 2747

Es sollte von telefonischen Anfragen zum Stand der Bearbeitung des gestellten Antrags möglichst abgesehen werden, bittet die Wohngeldstelle. Fragen hierzu können gerne per E-Mail an wohngeldstelle@neumuenster.de bzw. bildungundteilhabe@neumuenster.de gestellt werden.

Telefonische Sprechzeiten, zu denen der direkte Ansprechpartner erreicht werden kann:

  • wochentags (außer mittwochs) in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr
  • sowie montags, dienstags und donnerstags auch von 14:00 bis 15:00 Uhr.

 Für eine persönliche Vorsprache sprechen Sie bitte vorab telefonisch einen Termin ab.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Menschen mit einem niedrigen Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen.

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind, oder als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum haben.
Voraussetzung für den Miet- und Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.

Wohngeld-Plus-Gesetz

Am 01. Januar 2023 ist das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften („Wohngeld-Plus-Gesetz“) in Kraft getreten. Diese neuerliche Wohngeldreform ist Teil des 3. Entlastungspakets der Bundesregierung und soll dazu dienen, zukünftig mehr Haushalte von den zuletzt deutlich gestiegenen Wohnkosten zu entlasten.
Im Nachfolgenden sind die wesentlichen Informationen zum Wohngeld und zur Antragstellung beschrieben.

Wohngeld online beantragen

Anträge auf Mietzuschuss und Lastenzuschuss gibt es auch digital. Wir freuen uns, wenn Sie Ihren Antrag online stellen:

  • Mietzuschuss (für Mieter)

Erstantrag
Weiterleistungsantrag
Erhöhungsantrag
Änderungsmitteilung

  • Lastenzuschuss (für Eigentümer)

Erstantrag
Weiterleistungsantrag
Erhöhungsantrag
Änderungsmitteilung

Wohngeld-Anträge

Anträge auf Wohngeldleistungen liegen im Foyer des Neuen Rathauses (Großflecken 59) aus.
Am Ende dieser Seite unter „Anträge und Formulare" haben Sie auch die Möglichkeit, die Antragsunterlagen (PDF-Format) herunterzuladen.

Abgabe der Antragsunterlagen

Wenn Sie dann Ihre ausgefüllten Antragsunterlagen mit den erforderlichen Nachweisen einreichen wollen, bestehen für Sie folgende Möglichkeiten:

  • Abgabe im Bürgerbüro, Kuhberg 18
  • Übersendung per Post an die Wohngeld-Behörde: 
    Neues Rathaus, Großflecken 59, 24534 Neumünster
  • Einwurf in den Hausbriefkasten des Neuen Rathauses

Ferner können Sie Ihre Unterlagen auch per E-Mail an wohngeldstelle@neumuenster.de übersenden. Achten Sie hierbei bitte darauf, dass die eingereichten Unterlagen gut zu lesen sind und stellen Sie sicher, dass unterzeichnete Dokumente mit der Original-Unterschrift abgelichtet werden.

Beantragen Sie das Wohngeld bitte rechtzeitig! Denn es kann nur vom Beginn des Monats an gewährt werden, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

Wohngeld-Proberechner

Unsere Empfehlung: Bevor Sie Ihren Antrag stellen, führen Sie selbst eine Proberechnung zu einem möglichen Wohngeldanspruch durch. Über den nachfolgenden Link können Sie Ihren Wohngeldanspruch vorab selbstständig prüfen:

► Wohngeldrechner 2023 mit aktueller Gesetzesänderung (smart-rechner.de)

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen allgemeinen Wohngeldrechner handelt, dessen berechnetes Ergebnis keinen Rechtsanspruch auf Wohngeldleistungen begründet.
Der Rechner soll lediglich als ein erster Anhaltspunkt dienen, ob ggf. ein Wohngeldanspruch bestehen könnte.

Antragsberechtigung und Leistungsvoraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (beachten Sie bitte hierbei, dass die Berücksichtigung der Unterkunftskosten auf Maximalbeträge begrenzt ist)

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag (siehe unter "Anträge, Formulare" und "Wichtige Hinweise") stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die eine so genannte Transferleistung erhalten, sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.

Beispiele für Transferleistungen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bzw. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeld II nach § 21 Abs.4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI),
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeld II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

⇒ Was zählt alles zum Einkommen?

Zum Einkommen zählen fast alle steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen, unabhängig davon ob es sich dabei um regelmäßige oder einmalige Einnahmen handelt.

Beispiele:

  • Gehälter, Löhne, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfindungen usw.
  • geldwerte Leistungen
  • steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
  • Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen (z. B. Minijobs, Nebentätigkeiten)
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)
  • Krankengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld
  • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld
  • Versorgungsbezüge, Renten, Pensionen
  • Einkünfte aus Unterhaltszahlungen
  • Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz
  • Leistungen nach BAföG, Ausbildungsbeihilfe
  • (erhalten alle Personen im Haushalt wenigstens dem Grunde nach BAföG
  • oder Ausbildungsbeihilfe, besteht kein Wohngeldanspruch!)

⇒ Sind finanzielle Belastungen absetzbar?

Für einige der finanziellen Belastungen besteht bei der Wohngeldberechnung die Möglichkeit der Absetzung. Absetzbar sind zum Beispiel:

  • Werbungskosten über 1.200 Euro. Dazu muss eine Erwerbstätigkeit vorliegen, d. h. der Antragsteller muss einer Tätigkeit nachgehen, mit der er Einkommen (siehe auch oben) erzielt.
  • Kinderbetreuungskosten für eigene Kinder unter 14 Jahren, soweit diese Aufwendungen steuerrechtlich wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben von den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden können. Hier können 2/3 der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, in Abzug gebracht werden.
  • private Kranken- oder Altersvorsorge
  • zu leistende Unterhaltszahlungen

Entsprechende Nachweise hierzu sind vorzulegen.

⇒ Was ist zu tun, wenn sich das Einkommen ändert?

Wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen der zum Haushalt gehörenden Personen um mehr als 15 Prozent verringert, können Sie den Antrag stellen, das Wohngeld zu erhöhen.

Wenn sich das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht, muss das Wohngeld neu berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Veränderung des Bruttoeinkommens. Diese Einkommenserhöhungen müssen der Wohngeldstelle umgehend mitgeteilt werden.

Teilen Sie der Wohngeldstelle auch die Antragstellung oder den Erhalt von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) unverzüglich mit. Der Wohngeldbescheid wird dann unwirksam. Zu Unrecht erhaltenes Wohngeld ist zurückzuzahlen.

⇒ Was gehört zur Miete?

Zur Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes gehören neben der eigentlichen Kaltmiete auch Betriebskosten wie

  • Kosten des Wasserverbrauchs
  • Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung
  • Kosten der Treppenbeleuchtung.

Diese Kosten können der Miete auch dann zugerechnet werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an Dritten (z. B. Gemeinde oder SWN) bezahlt werden.

⇒ Nicht zur Miete gehören:

  • Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage, für zentrale Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme (z.B. Fernheizung)
  • Vergütungen für die Überlassung von Möbeln
  • Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken (z. B. gewerbliche Nutzung)
  • anteilige Miete für Wohnraum, der an Dritte gegen Entgelt (Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist und es sich nicht um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt

⇒ Was passiert bei Umzug in eine andere Wohnung?

  • Wenn Sie umziehen, verlieren Sie für die bisherige Wohnung den Anspruch auf Wohngeld, wenn das letzte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied aus dieser Wohnung auszieht. Stellen Sie unbedingt sofort einen neuen Antrag für die neue Wohnung.
  • Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung oder innerhalb des Heimes in ein anderes Zimmer umziehen!

⇒ Welche Pflichten haben Sie, was müssen Sie mitteilen?

  • Sie sind gesetzlich verpflichtet, der Wohngeldstelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen auch, wenn ein Wohngeldbescheid noch nicht erlassen ist.
  • Bitte beachten Sie hierzu unbedingt die Hinweise auf dem Bewilligungsbescheid.
  • Verstöße gegen diese Mitteilungspflichten sowie unrichtige bzw. unterlassene Angaben im Antragsverfahren, die den Anspruch auf Wohngeld mindern würden, können als Ordnungswidrigkeit bzw. als Straftat geahndet werden.

Beantwortet wird u.a. "Warum werden überhaupt Daten erhoben?", "Was macht die Wohngeldbehörde mit den Daten?" und "Wie werden Missbrauchsfälle vermieden?".