Vorhabenbezogene Bebauungspläne

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Während der „normale“ Bebauungsplan lediglich einen Rahmen für künftige Nutzungsmöglichkeiten auf den Baugrundstücken vorgibt und insofern nur eine „Angebotsplanung“ darstellt, bezieht sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf ein konkretes Vorhaben, das bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung bekannt ist.

Dieses Planungsinstrument wurde zunächst im Jahre 1990 für die Gemeinden in den neuen Bundesländern eingeführt, um durch einfache und zügige Schaffung von Baurechten erleichterte Investitionsmöglichkeiten zu bieten. Seit 1993 ist es bundesweit anwendbar; die gesetzliche Grundlage bietet nunmehr § 12 des Baugesetzbuches (BauGB). Hier ist u.a. geregelt, dass die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nur auf entsprechenden Antrag eines Vorhabenträgers nach entsprechendem Beschluss der Gemeinde erfolgen kann. Des weiteren ist bestimmt, dass zu dem Planwerk immer die folgenden Bestandteile gehören:

  • Bebauungsplan mit Begründung,

  • Vorhaben- und Erschließungsplan (enthält genauere Angaben über das Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen, wobei die Planung nicht an die Festsetzungsmöglichkeiten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gebunden ist),

  • Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger (hier wird u.a. eine Frist für die Planrealisierung sowie Einzelheiten der Kostenübernahme durch den Vorhabenträger geregelt; der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan abzuschließen).


Wenn ein im Vorhaben- und Erschließungsplan beschriebenes Vorhaben nicht fristgerecht realisiert worden ist, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Im Gegensatz zum „normalen“ Bebauungsplan können hieraus für den Grundstückseigentümer keine Entschädigungsrechte entstehen.

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