Verwaltungsgebührensatzung 2021

Amtliche Bekanntmachung

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neumünster vom 19.11.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekannt-machung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 566) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 09.11.2021 folgende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neumünster erlassen:

§ 1    Gegenstand der Gebühr

  1. Die Stadt Neumünster erhebt für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten in Selbst-verwaltungsangelegenheiten (Leistungen) Verwaltungsgebühren nach dieser Gebüh-rensatzung und der dieser als Anlage beigefügten Gebührentabelle.
  2. Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Leistung entstehen, sind mit Ausnahme der in § 5 Absatz 5 Satz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) genannten finanziellen Aufwendungen in den Gebühren enthalten.
  3. Auslagen nach § 5 Absatz 5 Satz 2 KAG sind auch dann zu erstatten, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
  4. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2    Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. Leistungen, die von den im Dienst oder Ruhestand befindlichen Beamten, Ange-stellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienst-verhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als Veranlasser aufzulegen ist,
  7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
  8. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt Neumünster ist,
  9. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  10. Gebührenentscheidungen.

§ 3    Gebührenbefreiung

  1. Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
    a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
    b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Be-handlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanz-amtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen, und
    c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
     
  2. Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

§ 4    Höhe der Gebühren

  1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle.
  2. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend.
  3. Soweit für eine Leistung ein Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz besteht, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Leistung für die Gebührenpflichtigen und ihres Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes festzusetzen.
    Für eine unter die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft fallende Amtshandlung darf die Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen. Die Höhe der Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes fürdie Amtshandlung festzusetzen. Sie darf die Kosten des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes nicht übersteigen.
  4. Im Einzelfall können aus sozialen Gründen (Härtefall) Gebühren ermäßigt bzw. kann von der Erhebung von Verwaltungsgebühren ganz abgesehen werden.

§ 5    Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

  1. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
  2. Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
    1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Leistung aber noch nicht beendet ist,
    2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
    3. eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.
  3. Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid wird nur erhoben, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt.

§ 6    Gebührenpflichtige

  1. Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen sind diejenigen verpflichtet, die die Leistung beantragt oder veranlaßt bzw. die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen haben.
  2. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
  3. Auf die Gebührenpflicht soll vor der Leistung hingewiesen werden.

§ 7    Entstehung der Gebühren und Erstattungspflicht sowie Fälligkeit

(1)    Die Gebühr entsteht mit der Beantragung bzw. Veranlassung einer Leistung, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

(2)    Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu er-stattenden Betrages.

(3)    Die Gebühren- und Auslagenerstattung sind fällig, wenn die Leistung beendet bzw. der Antrag rechtswirksam zurückgenommen wurde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4)     Eine gebührenpflichtige Leistung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 8    Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Zugleich tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neumünster vom 22.02.2019 außer Kraft

Neumünster, den 19.11.2021

T. Bergmann
Oberbürgermeister