Aufhebung der Anordnungen der tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügung von 2021 zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut

Amtliche Bekanntmachung

Tiergesundheitsrechtliche Anordnung zur Aufhebung der Anordnungen der tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügung vom 01.12.2021 zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut (AFB)

Die am 01.12.2021 angeordneten Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Neumünster werden hiermit aufgehoben. Dies umfasst insbesondere die Aufhebung des Sperrbezirks, der folgendes Gebiet umfasste:

Die Grenze des Sperrbezirks verlief auf dem Wernershagener Weg stadteinwärts, südostwärts entlang der Bogenstraße, nord-westlich stadteinwärts entlang der Ehndorfer Straße bis auf Höhe der Falderastraße, südwärts entlang des Fußwegs und der Helmold-straße, entlang der Lindenstraße stadteinwärts bis Grüner Weg, an der Kreuzung Lindenstraße/Grüner Weg südwestwärts bis Altonaer Straße, Altonaer Straße stadtauswärts entlang bis zum  Aufbringer der B 205, auf B 205 Richtung Westen/Neumünster Süd entlang bis zur Stadtgrenze, an der Stadtgrenze entlang bis zur Ehndorfer Straße, diese stadteinwärts entlang bis Am Großen Kamp, Am Großen Kamp entlang bis Westerländer Straße, nordwestlich bis Wernershagener Weg und von dort stadteinwärts bis zum Ausgangspunkt auf Wernershagener Weg.

Die Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist (BienSeuchV), da diese im Sperrbezirk nach § 12 Abs. 3 BienSeuchV als erloschen gilt. 

Öffentliche Bekanntgabe

Gemäß § 6a des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2014, die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.01.2020 (GVOBl. Schl.-H. S 3) geändert worden ist (AGTierGesG)-wird diese Allgemeinverfügung hiermit bekanntgegeben und gilt ab sofort.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abt. Ordnungsangelegenheiten, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Großflecken 63, 24534 Neumünster, einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Neumünster, den 20.04.2022

Stadt Neumünster
Der Oberbürgermeister
Sachgebiet IV
Fachdienst Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Im Auftrage
gez. Dr. Kohnen-Gaupp
Amtstierärztin