TBZ-Entgeltordung vom 27.12.2022

Amtliche Bekanntmachung

Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fachdienstes Technisches Betriebszentrum der Stadt Neumünster (Entgeltordnung TBZ) vom 27.12.2022

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 13.12.2022 folgende Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fachdienstes Technisches Betriebszentrum der Stadt Neumünster erlassen:

§ 1    Gegenstand der Entgeltordnung

Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fachdienstes Technisches Betriebs-zentrum der Stadt Neumünster (TBZ) sind Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung und deren Anlage zu zahlen.

§ 2    Bemessungsgrundlage des Entgelts

  1. Die Entgelte für die erbrachten Leistungen werden
    a) nach der Einsatzzeit des Personals,
    b) der Einsatzzeit der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte,
    c) den tatsächlichen Kosten für verwendetes Material,
    zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer berechnet, sofern in der Anlage keine andere Berechnungsgrundlage genannt ist.
  2. Einsatzzeit ist die tatsächlich geleistete Zeit am Arbeitsort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten sowie An- und Abfahrtszeiten.
    Für Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag gemäß der Anlage zu dieser Entgeltordnung in Rechnung gestellt.
  3. Für Leistungen, die über das übliche Maß hinausgehen, kann mit Genehmigung der Leitung des Fachdienstes Technisches Betriebszentrum anstelle der an sich anfallenden Entgelte mit den Leistungsempfängern eine Sonderregelung (z. B. Pauschale) vereinbart werden.
  4. Ungeachtet der Dienstanweisung der Stadt Neumünster für Stundung, Verrentung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, Insolvenzverfahren, gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigung sowie den Abschluss von Vergleichen (DA Stundung) in der jeweils geltenden Fassung kann auf die Erhebung des Entgelts ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Leistungen im besonderen öffentlichen Interesse erbracht oder Gefahren für die Allgemeinheit abgewendet werden.

§ 3    Schuldner/Fälligkeit des Entgelts

  1. Die Entgelte werden von derjenigen/demjenigen geschuldet, die/der die Leistungen in Auftrag gegeben, verursacht oder in sonstiger Weise zu vertreten hat.
    Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften gesamtschuldnerisch.
  2. Die Entgelte werden grundsätzlich mit Beendigung der Leistungen fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung an die Stadt Neumünster zu entrichten, sofern keine andere Fälligkeit bzw. Zahlungsweise (z. B. bei fortlaufenden Leistungen) vereinbart wurde.

§ 4    Haftung

Wird für die Leistungen kein Entgelt erhoben (§ 2 Abs. 4), haftet die Stadt Neumünster nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn dies vor Erbringung der Leistungen vereinbart worden ist.

§ 5    Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fachdienstes Technisches Betriebszentrum der Stadt Neumünster vom 05.12.2018 außer Kraft.

Neumünster, den 27.12.2022

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister