Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

Amtliche Bekannmachung

Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Neumünster vom 20.09.2022

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG–ZustVO) vom 11.01.2012 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S. 270), zuletzt geändert durch Art. 20 der Landesverordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30), wird verordnet:

§ 1    Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen der in Neumünster hierzu zugelassenen Unternehmer/Unternehmerinnen. Sie gilt für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Neumünster, für Fahrten von Neumünster nach den Gemeinden Tasdorf, Bönebüttel, Padenstedt, Ehndorf, Wasbek, Großharrie, Rendswühren und Schillsdorf sowie für Fahrten von den vorgenannten Gemeinden nach Neumünster.

§ 2    Beförderungsentgelte

  1. Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
  2. Die Beförderungsentgelte setzen sich – soweit Sondervereinbarungen für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransportes nichts anderweitiges vorsehen (vergl. § 7) – aus der Grundtaxe, der Fahrtaxe, der Zeittaxe sowie etwaigen Zuschlägen zusammen.
  3. Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach Maßgabe der Anlage dieser Verordnung.

Der in der Anlage ausgewiesene Fortschaltbetrag gibt an, in welchen Stufen ein Preis fortschreitet bzw. der intern berechnete Fahrpreis zu einer Erhöhung der Anzeige führt.

  1. Die Zeittaxe dient zur Abgeltung von kunden- und verkehrsbedingten Wartezeiten und gilt bis zur Umschaltgeschwindigkeit.
  2. Die Anfahrt zum Besteller ist frei. Grundtaxe, Fahrtaxe und Zeittaxe sind durch den Fahrpreisanzeiger anzuzeigen, der am Einstiegsort erst einzuschalten ist, nachdem sich der Fahrer beim Besteller gemeldet hat.
  3. Die Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nach Meldung beim Besteller gilt als Fahrtbeginn im Sinne von Abs. 3.
  4. Für die Inanspruchnahme eines Großraumtaxis, das nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von bis zu 9 Personen – einschließlich Fahrer/ Fahrerin – geeignet und bestimmt ist und tatsächlich über mindestens 7 reguläre Sitzplätze – einschließlich Fahrer/ Fahrerin - verfügt, darf nur dann ein Zuschlag nach Maßgabe der Anlage dieser Verordnung erhoben werden, wenn gleichzeitig mehr als 4 Fahrgäste befördert werden.

§ 3      Gepäck

  1. Für sperrige Güter (Fahrräder u.ä.) kann ein Zuschlag nach Maßgabe der Anlage dieser Verordnung erhoben werden.
  2. Von den sperrigen Gütern ausdrücklich ausgenommen und damit zuschlagsfrei sind
    a) das Reisegepäck,
    b) Güter und Hilfsmittel, die der Mobilität einer Person mit körperlichen Einschränkungen dienen (z.B. Rollatoren und andere Gehhilfen, zusammenklappbare Rollstühle),
    c) Kinderwagen.
  3. Ein Anspruch auf Beförderung von Gepäck besteht nur, soweit die Verlademöglichkeiten des Taxis dafür ausreichen.

§ 4    Besondere Ausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung des Taxis - wie z. B. bei Hochzeits- und Beerdigungsfahrten - kann entsprechend den Aufwendungen besonders berechnet werden.

§ 5    Nichtbenutzung bestellter Taxen

Wird ein bestelltes Taxi aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges zum Taxenhalteplatz ein Betrag nach Maßgabe der Anlage dieser Verordnung zu erheben.

§ 6    Störung des Fahrpreisanzeigers

Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist das bis dahin angezeigte Fahrgeld zu entrichten.

§ 7    Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 51 PBefG bedürfen der Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Neumünster.

§ 8    Fahrtunterbrechung

Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxifahrerin/ des Taxifahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

§ 9    Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund § 61 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe c und d sowie Ziffer 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet.

§ 10  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Neumünster vom 21.11.2019 außer Kraft.

Neumünster, den 20.09.2022

Oberbürgermeister
Tobias Bergmann

Anlage
zur Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Neumünster

1.           Beförderungsentgelte

1.1   Fortschaltbetrag des Fahrpreisanzeigers 0,10 €

1.2        Tagtarif:
            
Montags bis sonnabends in der Zeit von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr

1.2.1     Grundtaxe

Die Grundtaxe für jede Inanspruchnahme
eines Taxis beträgt bei Fahrtbeginn
4,00 €
In der Grundtaxe ist eine
Beförderungsleistung von 0,10 € enthalten
 

 1.2.2     Fahrtaxe

– Preis für den gefahrenen Kilometer – 
Die Fahrtaxe beträgt bei Fahrtbeginn 
T1 bis einschließlich 6 km2,20 €/km
T2 über 6 km1,60 €/km

1.3        Nachttarif:
             Montags bis sonnabends von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie sonn- und feiertags

1.3.1     Grundtaxe

Die Grundtaxe für jede Inanspruchnahme
eines Taxis beträgt bei Fahrtbeginn
5,00 €
In der Grundtaxe ist eine
Beförderungsleistung von 0,10 € enthalten.
 

1.3.2     Die Fahrtaxe beträgt bei Fahrtbeginn für den gefahrenen Kilometer

T1N bis einschließlich 6 km2,20 €/km
T2N über 6 km 1,60 €/km

1.4         Zeittaxe

Die Zeittaxe beträgt vom Beginn der ersten Minute an36 €/h (0,10 € /10,0 s)
2. Zuschlag für sperrige Güter (§ 3 Abs. 1) 5,00 €
3. Entgelt für Nichtbenutzung bestellter Taxen (§ 5) in Höhe der jeweiligen Grundtaxe
4. Zuschlag für die Beförderung von ... 
... 5 bis 6 Fahrgäste in einem Großraumtaxi 3,00 €
... 7 bis 8 Fahrgäste in einem Großraumtaxi 
(§ 2 Abs. 7)
5,00 €