Seniorenbeiratssatzung vom 05.10.2023

Amtliche Bekanntmachung

Satzung des Seniorenbeirats der Stadt Neumünster (Seniorenbeiratssatzung) vom 05.10.2023

Aufgrund der §§ 4 und 47d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBI. Schl.-H. 2023 S. 308), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster vom 26.09.2023 nachfolgende Satzung des Seniorenbeirats der Stadt Neumünster erlassen:

Präambel

Der Seniorenbeirat ist eine Interessenvertretung für ältere Menschen, über den diese aktiv und mit entsprechendem Nachdruck ihre Interessen, Bedürfnisse und Wünsche artikulieren und in die unterschiedlichsten, ihre Interessen berührenden Willensbildungsprozesse einbringen können. Umgekehrt liegt es im Interesse der Stadt Neumünster, in die bei ihr zu treffenden entsprechenden Entscheidungen die Erfahrungen und Auffassungen betroffener älterer Menschen einzubringen und hierzu einen verlässlichen und beratenden Ansprechpartner zu haben. Der Seniorenbeirat ist eine Institution, die derartigen Gesichtspunkten Rechnung trägt. Er ist ein kommunikatives Bindeglied zwischen den älteren Bürgerinnen und Bürgern und der gesamten Stadtverwaltung der Stadt Neumünster. Er soll zugleich die Einflussnahmemöglichkeiten älterer Menschen auf die Gestaltung der sie berührenden Verhältnisse stärken.

§ 1    Rechtsstellung

  1. In der Stadt Neumünster wird ein Seniorenbeirat gebildet, der die Interessen, Belange und Anliegen derjenigen Personen vertritt, die mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben (Seniorinnen/Senioren).
  2. Er ist ein Beirat im Sinne des § 47d GO. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, partei- und verbandspolitisch neutral sowie konfessionell nicht gebunden.

§ 2    Aufgabe

  1. Der Seniorenbeirat ist Ansprechpartner für die Seniorinnen/Senioren, regt für diese Maßnahmen sowie Initiativen an und leistet Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Er berät die Ratsversammlung, die Ausschüsse und Stadtteilbeiräte sowie die Verwaltung in allen den Bevölkerungsanteil der Seniorinnen/Senioren betreffenden Angelegenheiten.
  3. Der Seniorenbeirat hat das Recht, einmal im Jahr vor der Ratsversammlung über seine Tätigkeiten und Vorhaben einen unabhängigen Bericht abzugeben.

§ 3    Zusammensetzung

  1. Der Seniorenbeirat besteht aus 16 Mitgliedern.
  2. Diese werden von der Ratsversammlung für die insgesamt neun Stadtteile der Stadt Neumünster entsprechend der Anzahl der Seniorinnen und Senioren, also Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den jeweiligen Stadtteilen nach Maßgabe der jeweiligen Wahllisten (§ 4 Abs. 6) wie folgt gewählt:
    a)   Stadtteil Böcklersiedlung Bugenhagen      1  Mitglied
    b)   Stadtteil Brachen Feld/Ruthenberg/Stör    3  Mitglieder
    c)   Stadtteil Einfeld 2  Mitglieder
    d)   Stadtteil Faldera 2  Mitglieder
    e)   Stadtteil Gadeland1  Mitglied
    f)   Stadtteil Gartenstadt 1  Mitglied
    g)   Stadtteil Stadtmitte3  Mitglieder
    h)   Stadtteil Tungendorf   2  Mitglieder
    i)    Stadtteil Wittorf   1  Mitglied
  3. Die Dauer der Wahlzeit entspricht der Legislaturperiode der Ratsversammlung.
    Wird die Ratsversammlung neu gewählt, bleibt der Seniorenbeirat bis zum Zusammentritt des neu gewählten Seniorenbeirats tätig.
  4. Wählbar im Sinne dieser Satzung ist, wer am Wahltag
    a)   das 60. Lebensjahr vollendet hat,
    b)   seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in Neumünster hat und
    c)   nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Nicht wählbar sind Mitglieder der Ratsversammlung, die der Ratsversammlung angehörenden Mitglieder der Stadtteilbeiräte sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadtverwaltung.

Wahlvorschläge können von den wählbaren Seniorinnen/Senioren (Abs. 4), den politischen Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden eingereicht werden, die Aufgaben der Betreuung von Seniorinnen/Senioren wahrnehmen.

§ 4    Wahlverfahren

  1. Die Wahl des Seniorenbeirats für die jeweilige Legislaturperiode der Ratsversammlung ist amtlich bekannt zu machen und mit der Aufforderung zu verbinden, innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Wahlvorschläge beim Fachdienst Soziale Hilfen – Arbeitsgruppe Seniorenbüro, Pflegestützpunkt – einzureichen.
  2. Den Wahlvorschlägen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der betreffenden Seniorinnen/Senioren beizufügen, sofern diese ihre Kandidatur nicht selbst einreichen.
  3. Die vorgeschlagenen Personen können bestimmen, in welchem Stadtteil sie kandidieren möchten. Jede Person kann nur in einem Stadtteil kandidieren. Wird kein Stadtteil angegeben, erfolgt die Kandidatur für den Stadtteil, in welchem die vorgeschlagene Person ihren Hauptwohnsitz hat.
  4. Die Wahlvorschläge der vorgeschlagenen Personen sind den jeweiligen Stadtteilen zuzuordnen und getrennt für jeden Stadtteil in einer Wahlliste alphabetisch aufzunehmen. Die Wahllisten sind den betreffenden Stadtteilbeiräten zuzuleiten.
  5. Die Stadtteilbeiräte geben den zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach schriftlicher Einladung Gelegenheit, sich in einer Stadtteilbeiratssitzung den Mitgliedern des Stadtteilbeirats sowie den anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnern vorzustellen.
  6. Die Stadtteilbeiräte entscheiden über die Reihenfolge der Listenplätze und leiten ihren jeweiligen Beschlussvorschlag über den Fachdienst Soziale Hilfen - Arbeitsgruppe Seniorenbüro, Pflegestützpunkt- an die Ratsversammlung.
  7. Die Ratsversammlung stimmt über die von den Stadtteilbeiräten aufgestellten Wahllisten einzeln ab und bestimmt damit zugleich auf Grund der Listenplätze die Mitglieder des Seniorenbeirats; sie ist berechtigt, Änderungen in der Reihenfolge der Listenplätze vorzunehmen.
    Für den Fall, dass Wahlvorschläge in nicht ausreichender Zahl eingehen, ist die Ratsversammlung berechtigt, die Wahllisten mit eigenen Wahlvorschlägen zu ergänzen. Werden keine ergänzenden Wahlvorschläge gemacht, bleiben die entsprechenden Sitze leer.
    Der Beschluss über die jeweilige Wahlliste bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
  8. Nimmt eine Listenbewerberin/ein Listenbewerber die Wahl nicht an oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Seniorenbeirat aus, rückt die nächste Listenbewerberin/der nächste Listenbewerber auf der Liste des betreffenden Stadtteils nach.
    Ist die Liste erschöpft, kann die Ratsversammlung auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages ein Mitglied nachwählen; ansonsten bleibt der Platz leer.
  9. Der Seniorenbeirat ist spätestens sechs Wochen nach seiner Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung durch die bisherige Vorsitzende/den bisherigen Vorsitzenden bzw. in deren Verhinderungsfalle durch den Fachdienst Soziale Hilfen – Arbeitsgruppe Seniorenbüro, Pflegestützpunkt – einzuberufen.

 

§ 5    Vorsitz

  1. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
    Bis zur Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden führt die bisherige Vorsitzende/der bisherige Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. in deren Verhinderungsfalle das älteste Mitglied des Seniorenbeirats den Vorsitz (Wahlleiter/ Wahlleiterin).
  2. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
  3. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los.
  4. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Seniorenbeirats. Sie/Er hat dessen Würde und Rechte zu wahren sowie dessen Arbeit zu fördern. Die Aufgaben und Verhandlungen des Seniorenbeirats hat die Vorsitzende/der Vorsitzende gerecht und unparteiisch zu leiten.
    In den Sitzungen handhabt sie/er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
  5. Sind die gewählte Vorsitzende/der gewählte Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter an einer Sitzungsteilnahme verhindert, leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Seniorenbeirats.
  6. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende kann nur durch den Seniorenbeirat selbst abberufen werden.
    Ein Antrag auf eine entsprechende Beschlussfassung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat.

§ 6    Vertretung und Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner

  1. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung seiner Beschlüsse. Sie/Er ist Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner in allen den Seniorenbeirat betreffenden Fragen.
    Im Verhinderungsfalle wird die Vorsitzende/der Vorsitzende durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
  2. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende kann bestimmte Aufgaben an Mitglieder des Seniorenbeirats delegieren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Jedes Mitglied des Seniorenbeirats ist Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für die Seniorinnen und Senioren desjenigen Stadtteils, für den es gewählt wurde.

§ 7    Sitzungen

  1. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal in jedem Quartal zu Sitzungen ein.
  2. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind öffentlich.
    Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
    Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
    Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Seniorenbeirats.
  4. Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Für die organisatorische Durchführung seiner Sitzungen (Bereitstellung entsprechender Räumlichkeiten, Versendung der Einladungen, Anfertigung und Versendung von Niederschriften) wird der Seniorenbeirat von der Stadt unterstützt und insoweit wie ein städtischer Ausschuss behandelt.
    Die Vorsitzende/Der Vorsitzende kann zur Anfertigung von Eingaben, Stellungnahmen, Anträgen und sonstigen Schreiben des Seniorenbeirats die Unterstützung des Fachdienstes Soziale Hilfen – Arbeitsgruppe Seniorenbüro, Pflegestützpunkt – in Anspruch nehmen.

§ 8    Beteiligung an gemeindlichen Planungen und Vorhaben und Antragsrecht

  1. Der Seniorenbeirat ist in allen wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Interessen der Seniorinnen/Senioren betreffen, durch die Verwaltung zu unterrichten.
  2. Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats ist die beabsichtigte Maßnahme bereits im Stadium der Vorbereitung schriftlich anzuzeigen und um eine Stellungnahme des Beirats zu bitten. Sie/Er hat die übrigen Mitglieder des Seniorenbeirats entsprechend zu informieren.
  3. Wird der Seniorenbeirat um eine Stellungnahme zu einer Vorlage der Verwaltung gebeten, welche die Interessen der von diesen vertretenen Seniorinnen/Senioren betrifft, hat er sich in der nächsten Sitzung mit der Angelegenheit zu befassen.
  4. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann dem Seniorenbeirat in dringenden Selbstverwaltungsangelegenheiten eine angemessene Frist setzen, bis zu der er eine Stellungnahme abzugeben hat. Wird die Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. von drei Monaten seit Zugang der Vorlage der Verwaltung abgegeben, gilt dies als Zustimmung des Seniorenbeirats.
  5. Der Seniorenbeirat kann in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Seniorinnen/ Senioren betreffen, Anträge an die Ratsversammlung und die Ausschüsse stellen.
    Die Anträge müssen in Textform abgefasst und begründet werden. Sie müssen ein Datum enthalten und erkennen lassen, wer den Antrag stellt. Sie sollen so formuliert sein, dass die Arbeitsaufträge an die Verwaltung erkennbar sind und als Beschluss übernommen werden können. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Anträge können auch per E-Mail eingereicht werden.
    Nach der entsprechenden Beschlussfassung kann die Vorsitzende/der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/der Stellvertreter bzw. ein dazu gemäß § 6 Abs. 2 beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirats an den Sitzungen der Ausschüsse und der Ratsversammlung teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
    Das Antragsrecht beinhaltet allein Sachanträge und nicht auch Verfahrens- oder Geschäftsordnungsanträge. 

§ 9    Teilnahme an Sitzungen der Ratsversammlung, der Ausschüsse und der Stadtteilbeiräte

  1. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/der Stellvertreter bzw. ein dazu gemäß § 6 Abs. 2 beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirats ist im Übrigen stets berechtigt, an den öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilzunehmen.
    Eine Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse setzt voraus, dass ein Tagesordnungspunkt zur Beratung bzw. Beschlussfassung ansteht; der den Seniorenbeirat betrifft, und dass dieser in der Beratungsangelegenheit einen Beschluss gefasst hat (§ 8 Abs. 5).
  2. Ein für einen Stadtteil gewähltes Seniorenbeiratsmitglied ist zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtteilbeirats jenes Stadtteils einzuladen. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
    Soweit der Stadtteilbeirat eine Empfehlung ausspricht oder einen Beschluss fasst, der aus Sicht des Mitgliedes des Seniorenbeirats nicht oder nicht hinreichend den Belangen der Seniorinnen und Senioren gerecht wird, kann es beanspruchen, dass in der Niederschrift des Stadtteilbeirats ein entsprechender Hinweis auf seine von der Beschlussfassung abweichende Meinung aufgenommen wird.
  3. Der Hauptausschuss kann die Vorsitzende/den Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin/den Stellvertreter bzw. ein dazu gemäß § 6 Abs. 2 beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirats zu wichtigen Seniorinnen und Senioren berühremden Fragen hören.

§ 10  Sitzungsgeld

Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Seniorenbeirats und im Verhinderungsfalle die Steilvertreterin/der Stellvertreter sowie die Mitglieder des Seniorenbeirats erhalten Sitzungsgelder nach Maßgabe der Satzung der Stadt Neumünster über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung).

§ 11  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Seniorenbeirats der Stadt Neumünster vom 15.06.2012 außer Kraft.

Neumünster, den 05.10.2023

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister