Satzung für das Jugendamt der Stadt Neumünster vom 11.07.2023

Amtliche Bekanntmachung

Satzung für das Jugendamt der Stadt Neumünster vom 11.07.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), in Verbindung mit §§ 47 Abs. 3, 48 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG) vom 05.02.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2022 (GVOBl. S. 616), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Neumünster am 11.07.2023 folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Neumünster erlassen:

§ 1   Aufgabenwahrnehmung

Die der Stadt Neumünster obliegenden Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe werden durch den Jugendhilfeausschuss sowie den Fachdienst Familien- und Jugendhilfe ("Verwaltung des Jugendamtes" im Sinne des § 70 Abs. 1 SGB VIII) wahrgenommen.

§ 2    Jugendhilfeausschuss

(1)    Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte sowie 6 beratende Mitglieder an.

(2)    Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der Ratsversammlung gewählt, und zwar

a) 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Ratsmitglieder. Die übrigen Mitglieder müssen in der Jugendhilfe erfahren sein und der Ratsversammlung angehören können; wählbar ist insoweit auch die/der für die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zuständige hauptamtliche Stadträtin/Stadtrat;
b) 3 Mitglieder der im Bereich der Stadt Neumünster wirkenden anerkannten Jugendverbände;
c) 3 Mitglieder der im Bereich der Stadt Neumünster wirkenden freien Vereinigun-gen der Jugendwohlfahrt.

Bei der Wahl der Mitglieder der Jugendverbände und der freien Wohlfahrtsverbände sind deren Vorschläge zu berücksichtigen.

(3)    Beratend gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) durch Berufung der Ratsversammlung:
   aa) ein die Belange der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neumünster wahrnehmendes Mitglied, das unter Berücksichtigung der Vorschläge der anerkannten Jugend- und Wohlfahrtsverbände berufen wird;
   bb) eine Vertreterin/ein Vertreter des Familiengerichts Neumünster;
   cc) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen bzw. der Unteren Schulaufsichtsbehörde;
   dd) die Leiterin/der Leiter des Fachdienstes Frühkindliche Bildung;
b) ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen;
c) die Leiterin/der Leiter des Fachdienstes Familien- und Jugendhilfe.

(4)   Bei der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Ist dies wegen einer ungeraden Mitglieder-zahl nicht möglich, so muß in der nächsten Amtsperiode das Geschlecht die Mehrzahl erhalten, das in der vorhergehenden Amtsperiode in der Minderheit war, soweit die Mitgliederzahl erneut ungerade ist. Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben Frauen und Männer zu gleichen Anteilen zu benennen.

(5)   Die/Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter werden von der Ratsversammlung gemäß § 46 Abs. 5 der Gemeinde-ordnung für Schleswig-Holstein (GO) gewählt.

(6)   Im Übrigen gelten für den Jugendhilfeausschuss die Vorschriften der Gemeindeordnung sowie die Geschäftsordnung für die Ratsversammlung, Stadtteilbeiräte und Ausschüsse der Stadt Neumünster in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 3    Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1)    Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
b) der Jugendhilfeplanung und
c) der Förderung der freien Jugendhilfe.

(2)   Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Ratsversammlung bereitgestellten Mittel und der von ihr gefas-sten Beschlüsse sowie dieser Satzung. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Ratsver-sammlung in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der/des für die Verwaltung des Jugendamtes zuständigen Fachdienstleiterin/Fachdienstleiters gehört werden und hat das Recht, an die Ratsversammlung Anträge zu stellen.

(3)   Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen ein-zelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(4)   Der Jugendhilfeausschuss kann Unterausschüsse bilden, denen beratende Mitglieder angehören können.

§ 4    Verwaltung des Jugendamtes

Die Verwaltung des Jugendamtes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Ratsversammlung und des Jugendhilfeausschusses.

§ 5    Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am 11.07.2023 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Neumünster vom 07.11.2014 außer Kraft.

Neumünster, den 11.07.2023

Bergmann
Oberbürgermeister