Richtlinie der Stadt Neumünster über die Gewährung finanzieller Beihilfen zur Förderung des Spitzensports

Amtliche Bekanntmachung

Richtlinie der Stadt Neumünster über die Gewährung finanzieller Beihilfen zur Förderung des Spitzensports (Spitzensportförderrichtlinie) vom 24.09.2021

Die Ratsversammlung der Stadt Neumünster hat in ihrer Sitzung am 14.09.2021 folgende Richtlinie mit Wirkung ab 15.09.2021 beschlossen:

I.    Präambel

II.   Allgemeine Grundsätze und Verfahrensregelungen

III.  Voraussetzungen

IV. Schlussbestimmungen 

I. Präambel

Die Stadt Neumünster hat es sich traditionell zur Aufgabe gemacht, den Vereins- und Verbandssport sowie die Leistungsentwicklung von Einzelathletinnen und -athleten und Sportmannschaften in angemessener Weise zu fördern und ist sich der besonderen Rolle des Sports für das gesellschaftliche Zusammenleben bewusst.

Das gezielte Abrufen von sportlichen Höchstleistungen setzt eine professionelle, bedarfsorientierte und langfristig nachhaltige sportliche Entwicklung der Athletinnen und Athleten sowie deren vereinsseitige Unterstützung und den Einsatz des jeweiligen Umfeldes voraus.

Um Neumünsteraner Athletinnen und Athleten sowie Sportmannschaften geeignete Rahmenbedingungen für die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und ihre damit verbundenen, hervorragenden sportlichen Leistungen zu schaffen, macht es sich die Stadt Neumünster (nachfolgend „Stadt“) zum leitenden Ziel, Einzelathletinnen und -athleten sowie Mannschaften im Bereich des Spitzen- und Leistungssports durch finanzielle Unterstützung gezielt zu fördern.

II. Allgemeine Grundsätze und Verfahrensregelungen

  1. Die Stadt Neumünster fördert den Leistungs- und Spitzensport unter beratender Beteiligung des Kreissportverbandes Neumünster e. V. (Kreissportverband) durch Gewährung von finanziellen Beihilfen nach Maßgabe dieser Spitzensportförderrichtlinie, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
    Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf diese Beihilfe wird damit nicht begründet.
  2. Antragsberechtigt sind Einzelathletinnen und -athleten sowie Sportmannschaften bzw. deren Sportvereine/-verbände, sofern sie die Voraussetzungen nach Ziffer III erfüllen.
  3. Anträge zur Förderung im Sinne dieser Richtlinie sind bis spätestens zum 01.10. eines jeden Jahres für das laufende Jahr an den für den Sport zuständigen Fachdienst zu richten (Antragsfrist).
    Aus den eingegangenen Anträgen fertigt der für den Sport zuständige Fachdienst der Stadt im Benehmen mit dem Kreissportverband Neumünster e.V. eine Vorschlagsliste, die dem für den Sport zuständigen Ausschuss der Stadt zur Entscheidung vorgelegt wird.
    Das Benehmen soll spätestens 4 Wochen nach Ablauf der Antragsfrist hergestellt werden.
  4. Die endgültige Entscheidung über eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie trifft der für den Sport zuständige Ausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung.
    Bei überraschenden, außergewöhnlichen Sportereignissen wird die Verwaltung ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel schon vor Entscheidung durch den zuständigen Ausschuss eine Beihilfegewährung vorzunehmen. Der für den Sport zuständige Ausschuss ist zu unterrichten.
  5. Nicht zur Auszahlung gelangte Beträge aus dieser Richtlinie können einmalig auf das Folgejahr übertragen werden (Resteübertragung).

 III. Voraussetzungen

  1. Gefördert werden grundsätzlich nur Einzelathletinnen und -athleten bzw. Mannschaften, die
    a) mindestens auf der höchsten nationalen Ebene,
    b) mit einer olympischen Disziplin,
    c) für einen in Neumünster ansässigen Sportverein oder –verband starten, die/der im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sind, deren/dessen Hauptsportstätte im Stadtgebiet von Neumünster liegt und dem Kreissportverband Neumünster e.V. als ordentliches Mitglied angehört und
    d) hierbei außergewöhnliche und hervorragende sportliche Leistungen erbringen oder ein besonders hervorzuhebendes Leistungsniveau halten.
  2. Daneben können im Einzelfall und ergänzend auch Einzelathletinnen und -athleten bzw. Sportmannschaften gefördert werden, die in einer nichtolympischen Sportart starten, sofern
    a) es sich um eine Sportart handelt, die mit der einer olympischen Disziplin vergleichbar ist (bspw. Wettkampfteilnahme über Qualifikation, Nachweis eines bundesweites Wettkampf- oder Wettbewerbssystems) und die für Neumünster einen besonderen Stellenwert besitzt (z.B. besonders öffentlichkeitswirksam oder dem Ansehen der Stadt Neumünster dienlich) und
    b) sie die übrigen Voraussetzungen aus der Ziffer III Nr. 1 erfüllen.
    Die Beurteilung, ob eine Disziplin dem olympischen oder nicht-olympischen Bereich zuzuordnen ist, orientiert sich an der jeweils gültigen Klassifizierung des Deutschen Olympischen Sportbundes.
  3. Eine Förderung kann grundsätzlich für folgende Einsatzzwecke geltend gemacht werden:
    a) für entstehende Kosten im Rahmen der Sicherstellung des Spielbetriebes (bspw. Meldegebühren, Schiedsrichterkosten, professionelles Sport- und Medienequipment);
    b) für entstehende Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Spielbetrieb (bspw. Bus-/Bahnfahrten, Fahrzeuganmietungen, Übernachtungskosten, Spesen);
    c) für entstehende Kosten im Rahmen des Trainingsbetriebes (bspw. professionelles Trainingsequipment, Kostenbeteiligung Landes-/Bundesstützpunkte);
    d) Kostenbeteiligung für die Teilnahme an besonderen Sportwettkämpfen in In- und Ausland (in Anlehnung an die Einsatzmöglichkeiten der Buchst. a) – c));
    e) für weitere dem Trainings- und Spielbetrieb dienenden Maßnahmen.
  4. Die Förderung wird leistungsbezogen und zeitlich begrenzt (i.d.R. Saison oder Zeitraum bis zu einem bestimmten Ereignis) - ohne allgemeinen Anspruch, aber mit der Möglichkeit auf Verlängerung - gewährt.
  5. Die Förderung wird zusätzlich unter der Maßgabe gewährt, dass die Athletin/der Athlet bzw. die Mannschaft im Auftreten und Erscheinungsbild den Namen der Stadt Neumünster nach außen hin verkörpert und in der regionalen, nationalen und globalen Sportszene für die Stadt Neumünster aktiv wirbt.

IV. Schlussbestimmungen

Der für den Sport zuständige Ausschuss der Stadt wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Kreissportverbandes eine von den unter Ziff. III genannten Voraussetzungen abweichende Entscheidung zu treffen.

Diese Spitzensportförderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Neumünster, den 24. September 2021

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister