Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte gemäß § 7 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) vom 28.03.2017
zwischen Stadt Neumünster (IK: 600111798) nachstehend „Rettungsdienstträger“ genannt,
und
den Landesverbänden der Krankenkassen
AOK NordWest - Die Gesundheitskasse.
BKK-Landesverband NORDWEST
IKK - Die Innovationskasse
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
KNAPPSCHAFT
und
den Ersatzkassen
Techniker Krankenkasse (TK)
BARMER
DAK – Gesundheit
Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Handelskrankenkasse (hkk)
HEK – Hanseatische Krankenkasse
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Schleswig-Holstein
Verband der Privaten Krankenversicherung
Landesausschuss Schleswig-Holstein
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Landesverband Nordwest
für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
nachstehend „Kostenträger“ genannt
§ 1
Geltungsbereich
Die Benutzungsentgelte gelten gemäß § 7 SHRDG gegenüber allen Benutzerinnen und Benutzern des öffentlichen Rettungsdienstes des Rettungsdienstträgers, den Gemeinden als Behörden für Brandschutz und technische Hilfeleistungen und allen Kostenträgern gemäß § 7 Abs. 1 SHRDG. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Rettungsdienstträger und/oder Durchführer des Rettungsdienstes und anderen Institutionen, Organisationen oder Personen sind nicht zulässig.
§ 2
Benutzungsentgelte
(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Benutzungsentgelte auf der Grundlage des geeinten Kosten- und Leistungsnachweises (KLN) vom 01.01.2022 festgelegt:
Rettungsmittel | Pauschalentgelt EUR | Entgelt je Beförderungs- kilometer EUR |
---|---|---|
RTW | 833,84 | - |
KTW | 99,15 | 3,25 |
KTW-Fernfahrten | 99,15 | 2,00 |
NEF | 649,15 | - |
(2) Für Beförderungen mit Rettungsmitteln i.S.d. § 4 Abs. 3 SHRDG sind die Benutzungsentgelte für RTW in Ansatz zu bringen. Der Einsatz eines VEF ist als NEF abzurechnen.
(3) Sofern für KTW-Fahrten ein Entgelt je Beförderungskilometer vereinbart ist, kann dieses für die gesamte Beförderungsstrecke zusätzlich zum Pauschalentgelt ab dem 21. KM bis einschl. 99 KM abgerechnet werden. Die Kilometerangaben sind jeweils auf volle Kilometer aufzurunden.
(4) Als KTW-Fernfahrten gelten Beförderungen ab 100 KM. Die Abrechnung der Beförde-rungskilometer der Fernfahrten erfolgt zuzüglich zum Pauschalentgelt für die gesamte Beför-derungsstrecke.
(5) Es gelten die Grundsätze der Entgeltberechnung und -erhebung, wie sie in der Eckpunktevereinbarung vom 01.01.2019 vereinbart wurden.
(6) Für die Bereitstellung eines Rettungsmittels kann ein öffentlich-rechtliches Benutzungs-entgelt je eingesetztem Rettungsmittel nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung über öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte erhoben werden. Von der Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgeltes kann abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund eines Interesses des Rettungsdienstträgers gerechtfertigt ist. Für das Absichern der Einsatzkräfte der Feuerwehr bei Brandeinsätzen sollte kein öffentlich-rechtliches Benutzungsentgelt erhoben werden.
§ 3
Fälligkeit
(1) Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Leistungsbescheides zu zahlen.
(2) Gegenüber den Kostenträgern gelten die Regelungen aus Ziff.4 der Eckpunktevereinbarung vom 01.01.2019.
§ 4
Gültigkeit
Die öffentlich-rechtlichen Benutzungsentgelte gelten für Einsätze ab 01.02.2022. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 01.01.2021 und ist öffentlich bekannt zu machen.
Stadt Neumünster, den 01.02.2022