Nutzungs- und Kostenbeitragssatzung für Kitas und Kindertagespflege

Amtliche Bekanntmachung

Nutzungs- und Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen und die geförderte Kindertagespflege der Stadt Neumünster vom 02.01.2024

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. Schl.- H. S. 308), des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.- H. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.- H., S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 19.12.2023 folgende Nutzungs- und Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen und die geförderte Kindertagespflege der Stadt Neumünster erlassen:

§ 1    Allgemeines

Für die Nutzung der Kindertagesstätten und Familienzentren der Stadt Neumünster (Kindertageseinrichtungen) und der geförderten Kindertagespflege gelten die nachfolgenden Regelungen. Zur teilweisen Deckung der Kosten der Kindertageseinrichtungen und der geförderten Kindertagespflege werden Kostenbeiträge für die pädagogische Betreuung und – bei In-anspruchnahme - für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Kindertagesstätten sind in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 SGB VIII Krippen, Kindergärten, Horte und Kinderhäuser. Für den Begriff der Kindertagespflege gilt § 22 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 43 KiTaG.

§ 2    Aufnahme und Abmeldung in den Kindertageseinrichtungen

  1. Die Definition des Kindergartenjahres richtet sich nach § 1KiTaG.
  2. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Kindergartenjahres. Eine Aufnahme ist bei vorhandenen Kapazitäten auch während des Kindergartenjahres möglich. Näheres regelt die Satzung zur Bedarfsanmeldung für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege (Kitabedarfsanmeldungssatzung).
  3. Die Abmeldung eines Kindes ist schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertages-einrichtung vorzunehmen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats. Sie bedarf der Schriftform und muss von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen. Eine kürzere Frist ist möglich, wenn der freiwerdende Platz nahtlos wieder besetzt werden kann.
  4. Der Träger der Kindertageseinrichtung darf den Betreuungsplatz nur aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Schließung einer Betreuungsgruppe. Es ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31.01. bzw. zum Ende des Kindergartenjahres einzuhalten. Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes zu erfolgen.

§ 3    Angebot und Kostenbeiträge für die pädagogische Betreuung und das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen

  1. Das Angebot der pädagogischen Betreuung in den Kindertageseinrichtungen sowie die Höhe der monatlichen Kostenbeitragshöchstsätze für die jeweilige pädagogische Betreuung und das Mittagessen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
  2. Die Betreuung vor 8.00 Uhr und nach 15.00 Uhr (bei schulpflichtigen Kindern im Hort/in der Schulkindbetreuung vor 08.00 und nach 14:00 Uhr) kann nur ergänzend zu einer sonstigen pädagogischen Betreuung in der Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen werden. Der zeitliche Umfang der zusätzlichen Betreuung ist jeweils mit der Kindertageseinrichtung zu vereinbaren und richtet sich nach den dort vorhandenen Kapazitäten.
  3. Eine pädagogische Betreuung für Schulkinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht regelmäßig den Hort besuchen, lediglich während der Ferienzeiten (Ferienbetreuung), kann, sofern Plätze vorhanden sind, in Anspruch genommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes die Voraussetzungen analog des § 24 Absatz 1 Ziff. 2 SGB VIII erfüllen.
  4. Die Kosten für die Getränke sind durch die Kostenbeiträge für die pädagogische Betreuung abgegolten.
  5. Sofern ein Kind nach dem 15. eines Monats in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, werden für den betreffenden Monat nur die Hälfte der anfallenden Kostenbeiträge erhoben.
  6. Ein Wechsel der täglichen Betreuungszeit kann mit zweiwöchiger Frist zum Monatsende beantragt werden. Anschließend sollte frühestens nach drei Monaten ein er-neuter Wechsel der täglichen Betreuungszeit vorgenommen werden.
  7. Überschreitet der tatsächliche Besuch eines Kindes wiederholt die vereinbarte Betreuungszeit, werden für den betreffenden Monat diejenigen Kostenbeiträge für die pädagogische Betreuung erhoben, die für die auf Grund der Überschreitung in Anspruch genommene gesamte Betreuungszeit anfallen. Die durch die wiederholten Überschreitungen der vereinbarten Betreuungszeit entstandenen zusätzlichen Kosten sind nicht ermäßigungsfähig gem. §§ 7 ff. dieser Satzung i.V.m. § 7 KiTaG. Sie sind in voller Höhe von den Kostenbeitragsschuldner/innen zu zahlen.
  8. Der Kostenbeitrag für die pädagogische Betreuung ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen kann.
  9. Die entsprechend kalkulierten Kostenbeiträge sind auch für diejenigen Zeiträume zu zahlen, in denen die Kindertageseinrichtung geschlossen ist oder die regelmäßige Betreuung nicht stattfindet (z.B. Ferienzeiten, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und höhere Gewalt). Ist eine Kindertageseinrichtung aufgrund eines Streiks der pädagogischen Fachkräfte an mehr als 5 Betriebstagen in einem Betreuungsjahr geschlossen oder findet die regelmäßige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund eines Streiks der pädagogischen Fachkräfte an mehr als 5 Betriebstagen in einem Betreuungsjahr nicht statt, werden die entsprechend kalkulierten Kostenbeiträge für jeden Betriebstag, an dem das Kind aufgrund des Streiks nicht betreut wird, von Amts wegen erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für die Betriebstage, an denen das Kind in einer Notgruppe betreut wird.
    Findet eine Betreuung aufgrund von Personalengpässen an mindestens 10 Betriebstagen im Betreuungsjahr nicht statt, so werden die Kostenbeiträge für alle Tage, an denen aufgrund von Personalengpässen keine Betreuung stattgefunden hat, auf Antrag erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Betriebstage, an denen das Kind in einer Notgruppe betreut wird.
  10. Die Kostenbeiträge für das Mittagessen werden kalendermonatlich fällig, auch in den Monaten, die in die planmäßigen Schließzeiten fallen. Der Kostenbeitrag ist dabei so kalkuliert, dass die Schließzeiten berücksichtigt sind.
  11. Wenn das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Betreuungstagen fehlt, werden die Kostenbeiträge für das Mittagessen auf einen bei der Leitung der Kindertageseinrichtung zu stellenden schriftlichen Antrag hin pro Betreuungstag, an dem das Kind fehlt, um 1/20 ermäßigt. Die Ermäßigung entfällt, sobald das Kind die Kindertageseinrichtung wieder besucht. Als zusammenhängend gelten die Betreuungstage auch, wenn eine Schließzeit dazwischen liegt, wobei die Tage der Schließzeit nicht als Betreuungstage gelten. Die Kosten werden bei Krankheit des Kindes rückwirkend erstattet. Bei geplanter Abwesenheit werden die Kostenbeiträge für das Mittagessen nur erstattet, wenn ein Antrag mit einer einwöchigen Frist vor der Abwesenheit des Kindes schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung eingeht. Sofern eine Kindertageseinrichtung aufgrund eines Streiks der pädagogischen Fachkräfte an mehr als 5 Betriebstagen in einem Betreuungsjahr geschlossen ist oder die regelmäßige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund eines Streiks der pädagogischen Fachkräfte an mehr als 5 Betriebstagen in einem Betreu-ungsjahr nicht stattfindet, werden die Kostenbeiträge für das Mittagessen für jeden Betriebstag, an dem die Kindertageseinrichtung aufgrund des Streiks geschlossen ist bzw. die regelmäßige Betreuung aufgrund des Streiks nicht stattfindet, von Amts wegen erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für die Betriebstage, an denen das Kind in einer Notgruppe betreut wird und am Mittagessen teilnimmt.
  12. Werden mehrere, in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig.

§ 4    Aufnahme und Abmeldung in der geförderten Kindertagespflege

  1. Die pädagogische Betreuung in der geförderten Kindertagespflege wird auf einen beim Fachdienst Frühkindliche Bildung der Stadt Neumünster zu stellenden Antrag hin von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der/des Personensorgeberechtigten oder in anderen angemieteten Räumen geleistet.
  2. Der Betreuungsvertrag wird zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson geschlossen.
  3. Die Abmeldung eines Kindes ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende beim Fachdienst Frühkindliche Bildung möglich. Gleichzeitig ist der Betreuungsvertrag gemäß Abs. 2 Satz 2 bei der Kindertagespflegeperson von den Personensorgeberechtigten zu kündigen. Werden zwischen den Personensorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson andere Kündigungsfristen vereinbart, entfällt die Förderung durch die Stadt Neumünster im Falle einer Abmeldung des Kindes für den Zeitraum, für den die Personensorgeberechtigten der Kindertagespflegeperson über den in Satz 1 genannten Zeitraum hinaus zahlungspflichtig sind.
  4. Es wird auf die Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Neumünster in der aktuell gültigen Fassung hingewiesen.

§ 5    Angebot und Kostenbeiträge für die geförderte Kindertagespflege

  1. Das Angebot der pädagogischen Betreuung in der Kindertagespflege sowie die Höhe der monatlichen Kostenbeitragshöchstsätze für die vereinbarte wöchentliche päda-gogische Betreuungszeit ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
  2. Für Kinder vom vollendeten 3. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (in begrün-deten Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) kann eine geförderte Kindertagespflege nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
    a) weder ein bedarfsgerechter Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht noch eine ausreichende Betreuung durch Hort, Schule oder ähnliches sichergestellt werden kann oder
    b) besondere pädagogische Gründe vorliegen.
  3. Im Regelfall sind einheitliche wöchentliche Betreuungszeiten festzulegen. Unter Darlegung der Arbeits- und Wegezeiten der Erziehungsberechtigten können im Ein-zelfall auch uneinheitliche wöchentliche Betreuungszeiten vereinbart werden.
  4. Wird durch Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten oder der Personensorgeberechtigten eine Übernachtung in der Kindertagespflegestelle notwendig, werden die Personensorgeberechtigten mit dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Kostenbeitrag im Umfang der tatsächlichen betreuten Stunden beteiligt.
  5. Werden mehrere Kinder einer Familie in der geförderten Kindertagespflege betreut gilt § 3 Abs. 12 entsprechend. Die Kostenbeiträge ermäßigen sich ebenfalls nach Maßgabe von § 3 Abs. 12, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuung in einer Kindertagesstätte und in der geförderten Kindertagespflege in Anspruch nehmen.

§ 6    Entstehung und Beendigung der Kostenbeitragspflicht

  1. Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung bzw. ab Gewährung der Leistung in der Kindertagespflege und endet bei fristgerechter Abmeldung mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
  2. Wird das Kind in der Kindertagespflege für weniger als einen Monat oder einen anderen vertraglich festgelegten Zeitraum aufgenommen, dann endet die Kosten-beitragspflicht mit dem Ende der Gewährung der Leistung.
  3. Die Kostenbeitragspflicht für das Mittagessen entsteht ab dem ersten Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme.
  4. Nimmt ein Kind in dem Zeitraum nach Erklärung und vor Wirksamwerden der Abmeldung das Betreuungsangebot nicht mehr wahr und wird der dadurch freigewordene Platz vorzeitig neu belegt, entfällt von diesem Zeitpunkt an die Kostenbeitragspflicht für das abgemeldete Kind. Sollte der Platz nicht vorzeitig besetzt werden können, so ist der Kostenbeitrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Abmeldung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 2 Abs. 3 wirksam wird, zu zahlen, auch wenn das Betreuungsangebot nicht mehr wahrgenommen wird.
  5. Die Zahlung des Kostenbeitrags hat bargeldlos zu erfolgen und wird zu Beginn des Folgemonats für den abgelaufenen Monat durch die Stadtkasse eingezogen bzw. ist entsprechend zu überweisen.
  6. Etwaige sich aus einer späteren Kostenbeitragsfestsetzung ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten fälligen Monatsbeitrag zu erfüllen. Auf Antrag kann eine Ratenzahlung für den Nachzahlungsbetrag vereinbart werden.

§ 7    Kostenbeitragsschuldner/-in

  1. Zur Zahlung der Kostenbeiträge ist/sind verpflichtet
    a) die Eltern/das Elternteil, bei denen/dem das Kind lebt,
    b) die Personensorgeberechtigten und
    c) wer sich zur Zahlung der Kostenbeiträge verpflichtet hat.
  2. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.

§ 8   Ermittlung des Kostenbeitrages

  1. Grundsätzlich ist der in der Anlage 1 genannte Höchstbeitrag als Kostenbeitrag zu zahlen.
  2. Die Befreiung von den Kostenbeiträgen richtet sich nach den Vorschriften des § 7 KiTaG. Ein Antrag auf Befreiung ist beim Fachdienst Frühkindliche Bildung der Stadt Neumünster zu stellen.
  3. Die von der Bundesagentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter für Umschulungs-maßnahmen etc. an die Eltern gezahlten Kinderbetreuungskosten sind bis zum jeweiligen Höchstbeitrag der gewählten Betreuungsform als Kostenbeitrag einzusetzen.
  4. Für Pflegekinder, für die die Stadt Neumünster als zuständiger Kostenträger Jugendhilfeleistungen zahlt, werden für die pädagogische Betreuung keine Kostenbeiträge erhoben.
  5. Im Übrigen kann jederzeit schriftlich ein Antrag auf Festsetzung eines im Einzelfall angemessenen Kostenbeitrages bei der Stadt Neumünster, Fachdienst Frühkindliche Bildung, gestellt werden. Liegt das hierbei ermittelte Einkommen unter der Einkommensgrenze, so werden nur zweckgebundene Leistungen für die Kinderbetreuung als Kostenbeitrag erhoben.

§ 9    Einzusetzendes Einkommen und Einkommensgrenze

  1. Zum Einkommen im Sinne dieser Kostenbeitragssatzung zählen das Einkommen der Kostenbeitragsschuldner sowie das Einkommen berücksichtigungsfähiger Familienmitglieder im Haushalt der Kostenbeitragsschuldner. Berücksichtigungsfähig sind die Mitglieder der Kernfamilie. Zur Kernfamilie gehören die Ehegatten, ihre gemeinsamen Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Weitere Haushaltsangehörige werden auch bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
  2. Leben die Kostenbeitragsschuldner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft, werden beide Einkommen zugrunde gelegt, wenn ihr gemeinsames Kind in einer Kindertageseinrichtung oder der geförderten Kindertagespflege betreut wird.
  3. Ist das betreute Kind das leibliche Kind nur eines Ehegatten oder Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft, wird nur das Einkommen des leiblichen Elternteils zugrunde gelegt.
  4. Die Einkommensermittlung sowie die Berechnung der monatlich zu berücksichtigenden Einkommensgrenze richtet sich nach § 7 KiTaG i.V.m. den Vorschriften des SGB XII.

§ 10    Auskunfts- und Glaubhaftmachungspflichten

  1. Die Kostenpflichtigen, die einen geringeren Kostenbeitrag als den Kostenbeitragshöchstsatz der jeweiligen Betreuungsform beantragen, haben mit dem Antrag auf einem dafür vorgesehenen Erklärungsvordruck innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung Auskünfte über das Einkommen und über die für die Einkommensgrenze bedeutsamen Verhältnisse zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Werden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht, so wird der Kostenhöchstbeitrag festgesetzt.
  2. Auskünfte und Belege können für den Betreuungszeitraum verlangt werden, um die fortdauernde Richtigkeit der Einstufung überprüfen zu können.
  3. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere:
    a) Steuerbescheide,
    b) die Einkommensteuererklärung oder Teile davon, soweit diese üblicherweise Informationen enthalten, die für die Berechnung erforderlich sind, aber nicht aus dem Steuerbescheid hervorgehen,
    c) Bescheide, Abrechnungen, Kontoauszüge und ähnliche Belege, die geeignet sind, das Einkommen im Sinne von § 9 nachzuweisen,
    d) Nachweise über aktuelle Unterkunftskosten.
  4. Können die Kostenpflichtigen die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 3 a) - d) für den Berechnungszeitraum noch nicht vorlegen, so kann als Berechnungszeitraum das letzte Kalenderjahr zugrunde gelegt werden, für welches die erforderlichen Unterlagen beigebracht werden können.
  5. Sämtliche Änderungen der Einkommens- oder Familienverhältnisse sowie der Belastungen, die der Kostenbeitragsfestsetzung zugrunde gelegt wurden, sind dem Fachdienst Frühkindliche Bildung unverzüglich anzuzeigen.
    Die Anzeigepflicht entfällt,
    - sofern die Änderungen nur vorübergehend sind (1 Monat),
    - sich das gemäß § 9 zu Grunde gelegte Einkommen nicht um mehr als 10% erhöht oder
    - sich die gemäß § 9 bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigten Belastungen nicht um mehr als 10% verringern.
    Die sich aufgrund der Änderung der Einkommens- und Familienverhältnisse sowie der Belastungen ergebenden neu berechneten Kostenbeiträge werden ab Eintritt der Änderung bzw. im Falle einer Kostenbeitragsermäßigung vom Beginn des Monats an erhoben, in dem die Änderung angezeigt wurde.
  6. Erfolgt eine Neufestsetzung aufgrund einer Überprüfung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse, ohne dass die Anzeigepflicht verletzt wurde, wird der neu festgesetzte Kostenbeitrag ab dem 1. des Monats geschuldet, der auf den Zugang des Bescheides folgt, mit dem der Kostenbeitrag neu festgesetzt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzten Beträge bleiben unverändert.
  7. Unrichtige und unvollständige Angaben zur Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenze nach § 9 sowie die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 6 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG. Eine Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 16 KAG bleibt unberührt.

 § 11    Festsetzung

  1. Die Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt durch einen Bescheid und gilt längstens für die Dauer des Betreuungsverhältnisses. Im Falle einer Ermäßigung der Kostenbeiträge gilt diese in der Regel für 12 Monate.
  2. Auf Antrag neu festgesetzte Kostenbeiträge sind bei vorliegenden Voraussetzungen im Regelfall ab Antragsmonat zu zahlen.

§ 12    Datenverarbeitung

  1. Zur Ermittlung der Kostenbeitragspflichtigen und zur Festsetzung der Kostenbeiträge im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch den Fachdienst Frühkindliche Bildung der Stadt Neumünster zulässig:
    a) Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht des Kindes, Anschrift des Kindes;
    b) Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung der/des Kostenbeitragspflichtigen;
    c) die zur Ermittlung des Kostenbeitrages erforderlichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen der/des Kostenbeitragspflichtigen;
    d) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines evtl. Bevollmächtigten;
    e) ergänzende Kontaktdaten wie Email-Adresse, Fax- und Telefonnummer
    f) Betreuungszeiten, Aufnahme- und Abmeldungsdatum, Fehlzeiten.
  2. Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
    a) der/des Kostenbeitragspflichtigen;
    b) aus dem Einwohnermelderegister;
    c) aus den Akten des Nachlassgerichts;
    d) aus den Akten des Fachdienstes Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) der Stadt Neumünster;
    e) aus der Landesdatenbank nach § 3 KitaG.
  3. Die Daten dürfen von der Stadt Neumünster zum Zwecke der Kostenbeitragserhebung nach dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden.

§ 13    Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Kostenbeitragssatzung für die Kindertagesstätten und die geförderte Kindertagespflege der Stadt Neumünster vom 01.12.2020 außer Kraft.

Neumünster, den 02.01.2024

gez. Bergmann
Oberbürgermeister