Hundesteuersatzung vom 16.11.2023

Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 16.11.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 308) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022 S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 14.11.2023 folgende Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) erlassen:

§ 1      Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

§ 2      Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in ihren/seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes).

(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Haushaltsangehörige im Sinne dieser Satzung sind, unabhängig von ihrem Beziehungsverhältnis untereinander, alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner.

§ 3      Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht

     a) mit Beginn des laufenden Kalendermonats, wenn der Beginn der Hundehaltung (§ 2 Abs. 1) auf einen Monatsersten fällt;

     b) ansonsten mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Beginn der Hundehaltung folgt;

     c) jedoch frühestens mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des dritten Lebensmonats des Hundes folgt.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, welcher dem Kalendermonat vorausgeht, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Wegzugs vorausgeht; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat. Fällt der Zuzug auf einen Monatsersten, beginnt die Steuerpflicht mit Beginn des laufenden Kalendermonats.

§ 4      Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

     für den ersten Hund 120,00 Euro

     für den zweiten Hund 138,00 Euro

     für jeden weiteren Hund 165,00 Euro.

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.

§ 5      Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag der/des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen/Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 18 Monate sein.

(2) Die Steuer ist auf Antrag der/des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten eines Wachhundes. Dies gilt nur, wenn das Wohnhaus der Antragstellerin/ des Antragstellers mindestens 300 Meter vom nächsten Wohngebäude entfernt ist.

§ 6      Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Gebrauchshunden von Forstbeamten, angestellten Personen im Forstdienst und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst- und Jagdschutz erforderlichen Anzahl;
  2. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  3. Hunden, die in Einrichtungen von eingetragenen Tierschutzvereinen untergebracht sind;
  4. Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung in einem für die Stadt Neumünster tätigen Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht waren. Eine entsprechende Bestätigung der Einrichtung ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt gewährt;
  5. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "Bl", "TBl", "aG", "Gl" oder "H" besitzen, unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird nur für einen Hund gewährt.

§ 7      Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den Verwendungszweck nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Nr. 1, 2 und 5 hinlänglich geeignet sind und in diesen Fällen eine besondere Ausbildung des Hundes nachgewiesen wird,
  2. die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft worden ist,
  3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.

Die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird ab Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

§ 8      Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Neumünster aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§ 9      Meldepflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Neumünster - Fachdienst Haushalt und Finanzen – Steuern und Abgaben – oder im Bürgerbüro schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des vorherigen Hundehalters / der vorherigen Hundehalterin anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2) Die bisherige Halterin/der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse der Erwerberin/des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin/der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Stadt Neumünster – Fachdienst Haushalt und Finanzen – Steuern und Abgaben gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Bei Verlust erhält der/die Halter/in gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke.
Die Hundehalterin/der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke laufen lassen.

(5) Die Stadt Neumünster kann zur Überprüfung von An- und Abmeldungen Nachweise (z. B. tierärztliche Bescheinigungen) von meldepflichtigen Personen verlangen. Ebenso sind die für die Abteilung. Steuern und Abgaben tätigen Behörden zur Ermittlung steuerrelevanter Sachverhalte berechtigt, Auskünfte durch Befragung Dritter (insbesondere Nachbarn, Zeugen usw.) einzuholen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

§ 10   Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Hundesteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres in anteiliger Höhe der Jahressteuer. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, entsteht sie mit der Beendigung in anteiliger Höhe der Jahressteuer.

(2) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Besteuerungszeitraum ist dabei grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Steuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird sie nach der Beendigung festgesetzt.

(3) Die Vorauszahlung auf die Steuer wird zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird die Vorauszahlung nach dem Beginn der Steuerpflicht festgesetzt. Die für das Kalenderjahr geleistete Vorauszahlung wird auf die zu zahlende Jahressteuer angerechnet.

(4) Die nach Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung der Vorauszahlung. Zu erhebende Steuern werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen, die über die festgesetzte Steuer hinausgehen, werden mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides erstattet.

§ 11    Auskunftspflicht

Die Grundstückseigentümer bzw. Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der Stadt Neumünster oder der/dem von ihr Beauftragten über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter-/innen Auskunft zu erteilen.

§ 12    Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) i. V. m.§ 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Neumünster – Fachdienst Haushalt und Finanzen – Steuern und Abgaben zulässig:

a) Name, Vorname(n);

b) Anschrift;

c) Geburtsdatum;

d) Bankverbindung.

Personenbezogene Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a) bei der Anmeldung der Hunde;
b) bei Erteilung eines SEPA-Mandates;
c) aus dem Einwohnermelderegister;
d) von Polizeidienststellen;
e) von Ordnungsämtern;
f) von Kontrollmitteilungen anderer Kommunen;
g) von Tierschutzvereinen;
h) vom Bundeszentralregister;
i) allgemeiner Anzeigen;
j) anderer Behörden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 13    Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 9 Abs. 1 die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund nicht anmeldet;
  2. § 9 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Veräußerung des Hundes bei der Abmeldung den Namen und die Adresse der Erwerberin/des Erwerbers nicht angibt;
  3. § 9 Abs. 3 nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung entfallen sind;
  4. § 9 Abs. 5 die geforderten Nachweise trotz Aufforderung nicht vorlegt;

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

§ 14    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung einer Hundesteuer vom 19.02.2021 außer Kraft.

Neumünster, den 16.11.2023

gez. Bergmann
Oberbürgermeister