Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

Amtliche Bekanntmachung

Die Hebesätze für die Grundsteuer A (390 v.H.) und B (480 v.H.) für die Stadt Neumünster haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert, so dass Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2022 grundsätzlich nicht erteilt werden.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen bzw. mit einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des GrStG (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig. Kleinbeträge werden fällig am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, bzw. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach deren öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Fachdienst Haushalt und Finanzen, Abt. Steuern und Abgaben, Großflecken 59, 24534 Neumünster, einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Neumünster, den 10.01.2022
gez. Bergmann

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister