Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei vom 01.03.2023

Amtliche Bekanntmachung

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei der Stadt Neumünster (Stadtbücherei – BenEntgO) vom 01.03.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 6), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 14.02.2023 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei der Stadt Neumünster - StadtbüchereiBenEntgO - erlassen:

§ 1    Rechtsform

  1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neumünster.
  2. Ihre Öffnungszeiten werden ortsüblich bekanntgegeben. 

§ 2    Benutzerkreis

  1. Die Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Neumünster sowie die ortsansässigen Personenvereinigungen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen und Medien (Bücher, Zeitschriften, sonstige Druckerzeugnisse, Noten, Spiele, Digitale Medien) zu entleihen.
  2. Einwohnerinnen/Einwohner anderer Gemeinden können die Stadtbücherei mit besonderer Genehmigung der Leiterin/des Leiters der Stadtbücherei benutzen.

§ 3    Benutzungsentgelte

  1. Für die Benutzung der Stadtbücherei sind Entgelte nach Maßgabe der Anlage dieser Ordnung zu zahlen.
  2. Die Entgelte werden von den jeweiligen Benutzerinnen/Benutzern sowie gegebenenfalls von ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 4 Abs. 2) geschuldet.
  3. Soweit Entgelte tageweise berechnet werden, bleiben die Tage, an denen die Stadtbücherei ganztägig geschlossen ist, unberücksichtigt.

§ 4    Benutzungsausweis

  1. Bei der Stadtbücherei kann ein Benutzungsausweis entweder für das Entleihen von Medien sowie die Nutzung der Internetarbeitsplätze (Benutzungsausweis/Medien) oder ein Benutzungsausweis ausschließlich für die Nutzung der Internetarbeitsplätze (Benutzungsausweis/Internet) beantragt werden. Medien werden nur bei Vorlage eines Benutzungsausweises/Medien verliehen. Ein Entleihen von Medien mit dem Benutzungsausweis/Internet ist nicht möglich.
    Für die Antragstellung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises, bei ausländischen Antragstellerinnen/Antragstellern eines vergleichbaren Personaldokumentes, erforderlich.
    Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres haben für die Antragstellung den gültigen Personalausweis bzw. das vergleichbare Personaldokument ihrer gesetzlichen Vertretung vorzulegen.
  2. Anträge von Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung und deren Verpflichtungserklä-rung, für Schäden und die nach der Anlage dieser Ordnung zu zahlenden Entgelte selbstschuldnerisch aufzukommen.
    Von Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann eine schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung und eine entsprechende Verpflichtungserklärung verlangt werden.
  3. Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Neumünster.
  4. Der Verlust des Benutzungsausweises sowie eine Namensänderung bzw. ein Wohnungswechsel sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
  5. Für den Ersatz eines verlorengegangenen oder beschädigten Benutzungsausweises wird ein Entgelt nach der Anlage dieser Ordnung fällig.

§ 5    Datenverarbeitung

  1. Die für die Ausstellung des Benutzungsausweises, das Ausleihverfahren und die Entgelterhebung notwendigen personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) sowie die entliehenen Medien und die jeweilige Ausleihzeit werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes erfasst und verarbeitet.
  2. Die personenbezogenen Daten der Benutzerinnen/Benutzer werden spätestens zwei Jahre nach der jeweiligen letzten Ausleihe gelöscht.
  3. Statistische Auswertungen werden in anonymisierter Form durchgeführt.

 

§ 6    Leihfristen

  1. Die Leihfrist beträgt für
    a) Bücher, sonstige Druckerzeugnisse, Noten, digitale Sachmedien, Hörbücher und CDs der Kinder- und Jugendbücherei sowie Spiele 4 Wochen
    b) Audio-CDs der Musikbibliothek 2 Wochen
    c) Zeitschriftenhefte, Spielfilme (DVD) 1 Woche
  2. Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist ist für Benutzerinnen/Benutzer mit gültigem Benutzungsausweis möglich, sofern die betreffenden Medien nicht bereits vorgemerkt (§ 7 Abs. 1) sind.
    Sie muss rechtzeitig vor Ablauf der Leihfrist unter Angabe der Ausweis-Nummer und der betreffenden Medien mündlich (auch telefonisch), schriftlich oder mittels EDV (büchereiintern oder per Internet) beantragt werden.
  3. Die Stadtbücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
  4. Bei Überschreiten der Leihfrist werden Entgelte nach der Anlage dieser Ordnung fällig.

§ 7    Vormerkungen und Leihverkehr

  1. Die Benutzerinnen/Benutzer können ausgeliehene Medien für sich vormerken lassen oder selbst mittels EDV vormerken.
  2. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr nach Maßgabe der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung beschafft werden.
  3. Für die Vormerkung bzw. die Beschaffung eines Mediums im Leihverkehr werden Entgelte nach der Anlage dieser Ordnung fällig.

 

§ 8    Verpflichtungen der Benutzerinnen/Benutzer

  1. Die Benutzerinnen/Benutzer haben sich in der Stadtbücherei so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird und andere Benutzerinnen/Benutzer nicht gestört werden.
  2. Das Essen und Trinken ist in den dafür zugelassenen Bereichen gestattet. Das Rauchen ist im Gesamtbereich der Stadtbücherei nicht gestattet.
  3. Die Benutzerinnen/Benutzer der Stadtbücherei sind verpflichtet, sich bei der Entgegennahme der Medien von deren ordnungsgemäßem Zustand zu überzeugen.
  4. Die Medien gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn insoweit nicht unverzüglich Beanstandungen geltend gemacht werden.
  5. Die Medien sind von den Benutzerinnen/Benutzern sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu schützen; Veränderungen (z.B. Unterstreichungen, Anmerkungen) sind nicht gestattet.
  6. Verursachte Schäden (Beschädigungen, Beschmutzungen, Veränderungen) und der Verlust von Medien sind der Stadtbücherei unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
  7. Benutzerinnen/Benutzer, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen.
    Die von diesen bereits entliehenen Medien sind vor deren Rückgabe auf Kosten der Benutzerin/des Benutzers amtlich zu desinfizieren.
  8. Die Weitergabe der Medien an Dritte ist den Benutzerinnen/Benutzern nicht gestattet.

 § 9    Haftung

  1. Die Benutzerinnen/Benutzer haften für alle Beschädigungen, Verschmutzungen, Ver-änderungen und den Verlust der von ihnen entliehenen Medien sowie für Schäden, die durch die missbräuchliche Benutzung des Benutzungsausweises durch Dritte entstehen.
  2. Der Schadenersatz ist auf Verlangen der Stadtbücherei in Geld zu leisten.
  3. Die Stadt Neumünster haftet nicht für Schäden, die der Benutzerin/dem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der benutzten Medien entstehen.
  4. Die Stadt Neumünster übernimmt keine Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

 § 10  Nutzung der Computerarbeitsplätze

  1. Die Nutzung der vorhandenen Computerarbeitsplätze ohne Internetzugang steht allen Besucherinnen/Besuchern der Stadtbücherei frei. Die Benutzung der Computerarbeitsplätze mit Internetzugang (Internetarbeitsplätze) ist ausschließlich Benutzerinnen/ Benutzern erlaubt, die über einen gültigen Benutzungsausweis (Benutzungsausweis-Medien oder Benutzungsausweis-Internet) verfügen.
  2. Die Darstellung der Internetseiten wird durch einen Filter beschränkt. Die Nutzungsdaten werden für jede Nutzerin/jeden Nutzer anhand ihrer/seiner Kennung gespeichert und 30 Tage lang aufgehoben. Im Anschluss werden sie gelöscht.
  3. Es ist nicht gestattet, Änderungen an dem Arbeitsplatz und den Netzwerkkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben oder Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Internet an den Arbeitsplätzen zu installieren. Es ist ebenfalls nicht gestattet, an den Internetarbeitsplätzen eigene Datenträger zu nutzen. Die Nutzerinnen/Nutzer dürfen Dateien und Programme der Stadtbücherei oder Dritter nicht manipulieren und geschützte Daten nicht nutzen.
  4. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer durch die Nutzung der Computerarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien und Dateien oder Medienträger entstehen. Sie haftet auch nicht für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
  5. Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den Computerarbeitsplätzen gesetzwidrige Inhalte (z. B. Verstöße gegen das Urheberrecht) weder zu nutzen noch zu verbreiten. Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch die Benutzung an den Geräten und Medien der Stadtbücherei entstehen, zu übernehmen und bei einer Weitergabe ihrer Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen.
    Ferner stellen die Benutzerinnen und Benutzer die Stadt Neumünster von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung bzw. Verbreitung gesetzwidriger Inhalte stehen.
  6. Der Zugang zu den Internetarbeitsplätzen sowie die Dauer von deren Nutzung wird durch das Büchereipersonal geregelt.
  7. Mit der Nutzung der Computerarbeitsplätze erklären sich die Benutzerinnen und Benutzer mit diesen Nutzungs- und Haftungsregelungen einverstanden.

 § 11    Hausrecht

  1. Während der Öffnungszeiten der Stadtbücherei übt deren Leiterin/Leiter das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Stadtbücherei aus.
    Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, den Benutzerinnen/Benutzern Weisungen zu erteilen. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten.
  2. Bei Verstößen gegen diese Ordnung können die Benutzerinnen/Benutzer zeitweilig oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
    Die Entscheidung über den zeitweiligen bzw. dauernden Ausschluss obliegt der Leiterin/dem Leiter der Stadtbücherei.
  3. In Fällen des Ausschlusses sind die Benutzerinnen/Benutzer verpflichtet, den an sie ausgegebenen Benutzungsausweis unverzüglich an die Stadtbücherei zurückzugeben.

§ 12    Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 01.04.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Neumünster vom 17.03.2015 außer Kraft.

Neumünster, den 01.03.2023

Tobias Bergmann
Oberbürgermeister