Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das Coronavirus

Allgemeinverfügung der Stadt Neumünster über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Absonderungspflichten ohne eine vorherige explizite Anordnung durch das  Gesundheitsamt (Automatische Absonderungspflichten nach der Allgemeinverfügung)

Personen,
 
a) die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder
 
b) die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2-Antigenschnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder
 
c) die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben (Haushaltsangehörige) und nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind,

oder
 
d) denen vom Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

oder

e) die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfü-gung selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener SARS-CoV-2-Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist,

sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zum in Ziffer 5 festgesetzten Zeitpunkt ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).

2. Weitere Absonderungspflichten im Einzelfall aufgrund expliziter Anordnung des Gesundheitsamtes

Der Fachdienst Gesundheit kann abweichend von Ziffer 1 Buchstabe c) (Haushaltsangehö-rige) im Einzelfall und nach einer Risikoabwägung weitere enge Kontaktpersonen durch entsprechende Anordnung zur Absonderung verpflichten.

Die Regelungen in Ziffer 5 und Ziffer 6 geltend entsprechend.

3. Grundsätzliche Ausnahmen von der Absonderungspflicht

Haushaltsangehörige infizierter Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c) und gegebenenfalls im Einzelfall weitere durch das Gesundheitsamt abgesonderte enge Kontaktpersonen nach Ziffer 2 sind nicht zur Quarantäne verpflichtet, wenn ein Ausnahmetatbestand von Abson-derungspflichten gemäß § 6 Absatz 1 und Absatz 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einschlägig ist.

4. Erforderlichkeit einer Kontrolltestung nach positivem SARS-CoV-2-Antigenschnelltest

Die unter Ziffer 1 Buchstabe b) und Ziffer 1 Buchstabe e) genannten Personen sind verpflichtet, das positive Testergebnis eines SARS-CoV-2-Antigenschnelltests unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. PCR-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen zu lassen.

Die Ansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes bleiben davon unberührt.

5. Absonderungsdauer

Die Anordnung zur Absonderung endet bei nachweislich infizierten Personen und quarantänepflichtigen Haushaltsangehörigen infizierter Personen spätestens nach zehn Tagen.

Einer gesonderten Verfügung des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neumünster oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht.

Die Absonderungsdauer kann durch einen Test nach den Vorgaben der Ziffer 6 verkürzt werden (sog. „Freitestung“).

Im Fall eines positiven SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest nach Ziffer 1 Buchstabe b) oder Ziffer 1 Buchstabe e) und der nachfolgenden Überprüfung des Testergebnisses nach Zif-fer 4, endet die Pflicht zur Absonderung automatisch mit Ausschluss der Infektion bei Vor-liegen des negativen Testergebnisses. Bei Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c) ist hierfür der Indexfall (der anfangs bestätigte Covid-Fall) maßgeblich.

Einer gesonderten Verfügung des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neumünster bedarf es hierfür nicht.

6. Vorzeitige Beendigung der Absonderung (sog. „Freitestung“)

a)    Grundsätzlich gilt, dass die Anordnung zur Absonderung mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test vorzeitig beendet werden kann.

Einer gesonderten Verfügung des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neumünster bedarf es hierfür nicht. Der Nachweis muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung des Bundes erbracht werden und ist auf Ver-langen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

b)    Abweichend zu Ziffer 6 Buchstabe a) Absatz 1 gelten folgende Besonderheiten:
 
(1)  Bei infizierten Beschäftigten, welche in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätig sind, muss vor der frühestens am siebten Tag vorgenommenen negativen Testung mittels eines zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durch-geführten PCR-Test eine 48-stündige Symptomfreiheit bestehen.

Einer gesonderten Verfügung des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neu-münster bedarf es hierfür nicht. Der Nachweis muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung erbracht werden und ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

(2)  Für Schülerinnen und Schüler als Haushaltsangehörige infizierter Personen im Sinne von Ziffer 1 Buchstabe c) sowie für Kinder in den Angeboten der Kindertagesbetreuung als Haushaltsangehörige infizierter Personen im Sinne von Ziffer 1 Buchstabe c), besteht die Möglichkeit, mit einem frühestens am fünften Tag abgenommenen negativen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test eine Absonderung zu beenden.

Einer gesonderten Verfügung des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neumünster bedarf es hierfür nicht. Der Nachweis muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung erbracht werden und ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

7. Verlassen der Häuslichkeit

Die unter Ziffer 4 und Ziffer 6 genannten Personen dürfen zur Kontrolltestung und zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen Test (sog. „Freitestung“) ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechun-gen der Absonderung aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt vom 01. April 2022 bis einschließlich 30. April 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

9. Die Allgemeinverfügung findet auch auf Personen Anwendung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung bereits in Absonderung befinden.

10. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.  

11. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Zu Ziffer 1 (Absonderungspflichten ohne eine vorherige explizite Anordnung durch das Gesundheitsamt (Automatische Absonderungspflichten nach der Allgemeinverfügung)

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 i.V.m § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Bei der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus handelt es sich um eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (Viren) verursacht wird, welche durch Tröpfcheninfektion von Mensch-zu-Menschen übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Tröpfcheninfektion mit an dem neuartigen Coronavirus Erkrankten oder durch den Kontakt mit deren Erbro-chenem, Stuhlgang oder anderen Körperflüssigkeiten möglich.

Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist.
Es handelt sich um eine nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) meldepflichtige Erkrankung, die als hoch ansteckend gilt.

Gemäß § 2 Nr. 7 IfSG gilt eine Person als Ansteckungsverdächtiger, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Personen, die gemäß der RKI-Vorgaben als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als anste-ckungsverdächtig. Eine konkrete Definition kann beim RKI abgerufen werden.

Die Quarantänedauer von Kontaktpersonen wird gezählt ab dem ersten Tag nach dem Datum des letzten Kontaktes mit einer infizierten Person.

Die Isolationsdauer von Infizierten wird gezählt ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven Testergebnisses.

Das IfSG sieht in den §§ 28 – 30 ausdrücklich vor, dass die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) eingeschränkt werden dürfen.

Die Anordnung, sich in ihrer Häuslichkeit aufzuhalten und diese ohne Genehmigung nicht zu verlassen, ist aufgrund der bei den unter der Ziffer 1 Buchstabe a) bis e) genannten Personen festgestellten Infektion oder der Tatsache, dass diese als Ansteckungsverdächtige gemäß RKI Vorgaben einzustufen sind, zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus wirksam zu bekämpfen und um eine Ausbreitung zu verhindern. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG können ansteckungsver-dächtige Personen „in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise ab-gesondert werden“. Die Absonderung in der eigenen („ihrer“) Häuslichkeit ist erforderlich, um eine Nachprüfbarkeit der Vorgaben sowie der Angaben sicherzustellen und die Kontaktaufnahme für eventuelle weitere Anordnungen durchführen zu können. Die Anordnung zur Absonderung impliziert, dass auch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit am Ar-beitsplatz untersagt ist. Ausgenommen ist eine berufliche Tätigkeit in den zur Absonderung genutzten Räumen, wenn diese ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.

Nach Ziffer 1 Buchstabe c) unterliegen lediglich Haushaltsangehörige infizierter Personen der (automatischen) Absonderungsverpflichtung nach der Allgemeinverfügung. Das Infek-tionsgeschehen ist durch die Absonderungsverpflichtung jeglicher enger Kontaktpersonen kaum mehr aufzuhalten. Die Absonderung von Haushaltskontakten kann jedoch einen Beitrag zu Verlangsamung des Geschehens leisten. Die Gefahr einer Ansteckung ist im häuslichen Umfeld höher als in anderen Lebensbereichen.

Sofern sich während der Absonderung eine Kontaktperson mit dem Coronavirus infiziert, gelten ab dem Zeitpunkt des Nachweises die Absonderungspflichten für infizierte Perso-nen. Ehemals infizierte Personen müssen nach Ende ihrer Isolation nicht unmittelbar erneut als Kontaktpersonen in Absonderung, sofern bei Haushaltsangehörigen ebenfalls (verzögert) eine Infektion nachgewiesen wurde.

Zu Ziffer 2 (weitere Absonderungspflichten im Einzelfall aufgrund expliziter Anordnung des Gesundheitsamtes)

Nach Ziffer 1 Buchstabe c) unterliegen lediglich Haushaltsangehörige infizierter Personen der automatischen Absonderungsverpflichtung nach der Allgemeinverfügung.

Soweit keine Ausnahme von der Quarantäne nach Ziffer 3 einschlägig ist, können im Ein-zelfall jedoch weitere enge Kontaktpersonen nach einer Ermessensentscheidung und entsprechender Anordnung durch das Gesundheitsamt abgesondert werden. Das Kontaktper-sonenmanagement erfolgt dabei risikoadaptiert und wird auf vulnerable Personengruppen fokussiert.

Insofern kann es möglich sein, im Einzelfall (zum Beispiel bei einem konkreten größeren Ausbruchsgeschehen in einer Gemeinschaftseinrichtung) auch mehrere Kontaktpersonen oder eine gesamte Kohorte durch entsprechende Anordnungen abzusondern.

Die Regelungen zur Beendigung der Absonderung nach Ziffer 5 gelten entsprechend.

Sofern im Einzelfall gegenüber weiterer enger Kontaktpersonen eine Absonderungsanordnung nach Ziffer 2 ergeht, darf die Absonderungsdauer demnach zehn Tage nicht überschreiten.

Die Regelungen nach Ziffer 6 zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen Test („Freitestung“) werden ebenfalls entsprechend angewandt.

Damit besteht auch hier die grundsätzliche Möglichkeit einer Freitestung mit einem frühes-tens am siebten Tag im Rahmen der Verfügbarkeit abgenommenen negativen zertifizier-ten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder PCR-Test.

Tritt in einer (Schul-) Lerngruppe oder in einer Kitagruppe ein bestätigter Infektionsfall auf, so gilt für die Schülerinnen und Schüler oder Kinder der Kindertagesbetreuung, die nicht infiziert sind, dass sie sich nicht automatisch in Absonderung begeben müssen und weiterbetreut werden können (wenn nicht das Gesundheitsamt ausdrücklich etwas anderes entscheidet).

Soweit nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse ausnahmsweise durch entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes doch abgesondert werden, gilt hier die Besonderheit, dass eine Freitestung bereits mit einem frühestens am fünften Tag abge-nommenen negativen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test möglich ist.

Es ist zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kin-dertagesbetreuung als Haushaltsangehörige infizierter Personen als Haushaltsangehörige automatisch der Absonderungspflicht nach Ziffer 1 Buchstabe c) unterliegen, soweit keine Ausnahme von der Quarantäne nach Ziffer 3 einschlägig ist. Hier besteht die Möglichkeit, mit einem frühestens am fünften Tag abgenommenen negativen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test die Absonderung frühzeitig zu beenden.

Zu Ziffer 3 (Ausnahmen von der Absonderungspflicht)

In § 6 Absatz 2 SchAusnahmV wurde der Verweis auf die RKI-Homepage gestrichen. § 6 Absatz 1 SchAusnahmV sieht weiterhin eine Ausnahme von landesrechtlichen Absonderungspflichten für geimpfte und genesene Personen vor. Die Rückausnahmen werden nunmehr in § 6 Absatz 2 SchAusnahmV selbst geregelt.

In der Gesamtschau des § 6 Absatz 1 und 2 SchAusnahmV i.V.m. § 22a IfSG sind nach der bundesrechtlichen Regelungen folgende Personen als von der Quarantäne befreit an-zusehen (Zusammenfassung):

  • Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung) (wenn die letzte Einzelimp-fung mindestens 3 Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist),
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung,
  • Personen mit einem positiven Antikörpertest (wenn dieser zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte) und mindes-tens einer nachfolgenden erhaltenen Impfung, bis zum 90. Tag nach letzter erfolgter Impfung,
  • genesene Personen ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests,
  • genesene Personen mit mindestens einer nachfolgenden Impfung, bis zum 90. Tag nach der letzten Impfung,
  • Personen mit mindestens einer Einzelimpfung und nachfolgender Infektion, ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Die für diese Personengruppen festgesetzten Erleichterungen und Ausnahmen gelten je-doch nicht, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgewiesen werden oder wenn eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, vgl. § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SchAusnahmV.

Zu Ziffer 4 (Erforderlichkeit einer Kontrolltestung nach positivem SARS-CoV-2-Antigenschnelltest)

Personen mit einem positiven durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 Anti-genschnelltest (PoC-Test) sowie Personen mit einem positiven selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommenen SARS-CoV-2 Antigenschnelltest  werden in Ziffer 4 verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. PCR-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation bestätigen zu lassen.  Diese Bestätigung ist zudem erforderlich für die Ausstellung eines Genesenennachweises nach den Vorgaben des RKI sowie zur Geltendmachung eventueller Verdienstausfallentschädi-gungen nach § 56 IfSG.

Zu Ziffer 5 (Absonderungsdauer)

Die Anordnung zur Absonderung endet für die nach dieser Allgemeinverfügung quarantä-nepflichtigen Haushaltsangehörigen infizierter Personen und nachweislich infizierten Personen in der Regel nach zehn Tagen. Die Absonderung endet dann automatisch, d.h. einer gesonderten Verfügung des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neumünster oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht.

Es besteht die Möglichkeit die Absonderungsdauer durch Freitestungen frühzeitig zu been-den. Die Voraussetzungen an die vorzeitige Beendigung werden in Ziffer 6 geregelt.

Bei Personen, mit einem zunächst positiven durch geschultes Personal durchgeführten An-tigenschnelltest-Ergebnis (PoC-Test) nach Ziffer 1 Buchstabe b) sowie bei Personen, mit einem zunächst positiven Selbsttest nach Ziffer 1 Buchstabe e), endet die Pflicht zur Ab-sonderung automatisch mit Ausschluss der Infektion bei Vorliegen des negativen Testergebnisses im Rahmen der bestätigenden Kontrolle nach Ziffer 4. Für Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c) (Haushaltsangehörige infizierter Personen) endet bei Vorliegen des negati-ven bestätigenden Testergebnisses beim Indexfall automatisch die Quarantänepflicht als Kontaktperson.

Zu Ziffer 6 (vorzeitige Beendigung der Absonderung (sog. „Freitestung“)

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen PCR- oder zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest. Zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierung / Absonderung ist ein negatives Ergebnis durch einen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Test ausreichend.

Die Ansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes bleiben davon unberührt.

Eine Übersicht zertifizierter Antigen-Schnelltests kann auf den Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abgerufen werden.
Der Nachweis muss von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung des Bundes erbracht werden und ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

Eine gesonderte Verfügung des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neumünster ist zur Beendigung der Absonderung nicht erforderlich.

Im Rahmen der Freitestung sind zwei Besonderheiten zu berücksichtigen:

Bei infizierten Beschäftigten, welche in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflege-einrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätig sind, muss vor der frühestens am siebten Tag vorgenommenen negativen Testung mittels eines zertifizierten Antigen-Schnelltests oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test eine 48-stündige Symptomfreiheit bestehen.

Insofern Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kindertagesbetreu-ung als Haushaltsangehörige infizierter Personen im Sinne von Ziffer 1 Buchstabe c) gel-ten, besteht die Möglichkeit, mit einem frühestens am fünften Tag abgenommenen nega-tiven zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test die Absonderung zu beenden.

Zu Ziffer 7 (Verlassen der Häuslichkeit)

Ziffer 7 stellt klar, dass im Rahmen von Kontrolltestungen nach Ziffer 4 und für den Fall der Inanspruchnahme von Freitestungen nach Ziffer 6 die Häuslichkeit einmalig verlassen werden darf. Die Regelungen des § 28 b Abs. 5 IfSG sind zu beachten.

Sonstiges:

Regelungen zur Absonderung oder Testung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort voll-ziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in elektronischer Form, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Neumünster, Der Oberbürgermeister, Fachdienst Gesundheit, Meßtorffweg 8, 24534 Neumünster einzulegen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensge-setz (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Der Antrag ist beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, zu stellen.

Hinweis

Nachfolgend die Kontaktdaten des Fachdienstes Gesundheit der Stadt Neumünster:

E-Mail:
Für positiv getestete Personen
Corona-positiv@neumuenster.de

Für Kontaktpersonen
Corona-Kontaktperson@neumuenster.de

Internetadresse:
corona.neumuenster.de  
Zusatzinformation: Die Internetseite nicht über eine Suchmaschine suchen oder aufrufen.

Wir bitten um Kontaktaufnahme per E-Mail oder über die Internetseite. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, erreichen Sie uns telefonisch unter 04321  942 3003.

Neumünster, den 31.03.2022
Stadt Neumünster
Der Oberbürgermeister

(Bergmann)