3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 "Gewerbegebiet Stover"

Amtliche Bekanntmachung

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Gewerbegebiet Stover“ und 9. Anpassung des Flächennutzungsplanes

  • Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadtteil: Gartenstadt

Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.07.2023 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Gewerbegebiet Stover“ für das Gebiet „nördlich der Bebauung an der Haberstraße, östlich der Rendsburger Straße, südlich des Stoverbergskamp und westlich der Landesstraße 328“ im Stadtteil Gartenstadt, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und dem Text (Teil C), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 tritt am Tag nach Erscheinen dieser Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 und die Begründung von diesem Tage an in der Stadtverwaltung Neumünster, Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung, Brachenfelder Straße 1 - 3 (Erdgeschoss) während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 und die Begründung ins Internet unter Rechtskräftige Bebauungspläne eingestellt.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 ist der Flächennutzungsplan 1990 der Stadt Neumünster nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst worden (9. Anpassung des FNP 1990). Der berichtigte Flächennutzungsplan kann ebenso von allen Interessierten wie oben angegeben eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neumünster geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf die Rechtswirkung des § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird hingewiesen.

Diese Bekanntmachung wird gleichzeitig im Holsteinischen Courier veröffentlicht und kann außerdem im Fachdienst Stadtplanung und Stadtentwicklung zu den Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden.

Neumünster, den 23.08.2023

gez. Tobias Bergmann                                                  

Oberbürgermeister