Umweltbehörden

Eine Behörde ist gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz ( § 1 VwVfG ) „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind.

Für die kreisfreie Stadt Neumünster sind für diejenigen öffentlichen Aufgaben, die sich aus der Umweltgesetzgebung herleiten und die weder von der Bundes- noch von der Landesverwaltung wahrgenommen werden bzw. an die kommunale Verwaltung per Gesetz delegiert sind („alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“), die vier unteren Umweltbehörden zuständig:

untere Naturschutzbehörde, untere Wasserbehörde, untere Bodenschutzbehörde und untere Abfallentsorgungsbehörde sind im städtischen Fachdienst Umwelt und Bauaufsicht zusammengefasst.

Die übergeordneten und für die kommunalen Behörden weisungsbefugten Behörden sind für den Umweltbereich