Gewässer-und Erholungsschutzstreifen

In Neumünster gilt der Schutzstreifen an den Gewässern Stör und Schwale, sowie an Seen und Teichen mit einer Größe von mehr als 1 ha, wie z.B. dem Einfelder See. Gemäß § 35 des Landesnaturschutzgesetzes ist es verboten, in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern. Ausnahmen von diesem Verbot können von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen werden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.