Welche Unterlagen benötigen Sie für Ihr Anliegen?

Kfz-Zulassungsstelle
Plöner Straße 27 • 24534 Neumünster
Telefon  04321 942 24 60
Telefax  04321 942 23 45
E-Mail

Sie wollen Ihr Fahrzeug abmelden?

Dann bringen Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die dazugehörigen Kennzeichen mit.

Es fällt eine Gebühr in Höhe von 16,80 Euro an.

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland bringen wollen, benötigen Sie ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen.
Für die Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Versicherungspflicht
    Die Zulassung erfolgt nur bei gleichzeitiger Vorlage der Versicherungskarte für internationale Zulassungen (3-fach, gelb).

Bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens werden die amtlichen Kennzeichen entstempelt, der Fahrzeugbrief entwertet und der Fahrzeugschein eingezogen, soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist.
Hierzu sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder bei zugelassenen Fahrzeugen
  • Versicherungsbescheinigung nach § 7 VInt
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person, wenn der Halter im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat. Hat der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist sein persönliches Erscheinen erforderlich.
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Bei nicht vorhandenen Wohnsitz in Deutschland: Nennung eines Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland. Ein Ausweisdokument des Empfangsberechtigten ist ebenfalls erforderlich. Das Fahrzeug muss in Neumünster erworben worden sein, welches ggf. (durch Vorlage eines Kaufvertrages) nachzuweisen ist.

Das Ausfuhrkennzeichen kostet 34,60 bis 40,70 Euro.

Ausfuhrkennzeichen sind steuerpflichtig!

Achtung!!
Seit 1. März 2014 ist die anfallende Kfz-Steuer im Vorwege beim Hauptzollamt Kiel (SEPA-Lastschriftmandat) zu entrichten und ein entsprechender Nachweis über die Zahllung beizubringen.

Alternativ muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich) von einem deutschen Konto abgegeben werden.

Die Einzahlung der Kfz-Steuer bei der Zulassungsstelle ist nicht mehr möglich.

Wenn Sie innerhalb der Stadt Neumünster umgezogen sind oder sich Ihr Name geändert hat (z. B. durch Heirat), müssen die aktuelle Anschrift und der Name auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II geändert werden. 

Die Anschriftenänderung können Sie im Bürgerbüro im Alten Rathaus und in der Zulassungsstelle vornehmen lassen.

Bei einer Änderung der Anschrift sind mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Persoanlausweis der bevollmächtigten Person
  • Gebühr: 11,20 - 20,20 Euro

Die Namensänderung können Sie nur in der Zulassungsstelle vornehmen lassen!

Bei einer Änderung des Namens sind mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Gebühr: 11,20 - 20,20 Euro

Des Weiteren können zusätzliche Gebühren für die Ausstellung neuer Zulassungsdokumente anfallen.

Für die Neuausstellung von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren benötigen wir eine Verlusterklärung (ZB Teil I + Teil II) und ggf. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Zum Datenabgleich ist aber bei allen Anträgen auf eine Neuausstellung von Fahrzeugpapieren die persönliche Vorsprache erforderlich.

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)

Um eine neue ZB I zu bekommen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) bzw. als Inhaber/in von alten Kfz-Papieren den Fahrzeugbrief
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • Verlusterklärung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und der Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Hauptuntersuchungsbericht  im Original

Die Ausstellung der ZB I kostet 24,00 bis 33,00 Euro. In Einzelfällen kann zusätzlich zur Verlusterklärung die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Zulassungsbehörde kostet zusätzlich 30,70 Euro.

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)

Bei Diebstahl der ZB II sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Um eine neue ZB II zu bekommen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • Eidesstattliche Versicherung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (diese muss beim Notar oder vom Halter persönliche bei der Zulassungsstelle abgegeben werden)
  • Hauptuntersuchungsbericht im Original

Die Ausstellung des Ersatzbriefes und die Aufbietung des verlorenen Kfz-Briefes beim Kraftfahrtbundesamt kostet 39,10 Euro plus die eidesstattliche Versicherung.

Die neue ZB II kann Ihnen nach ca. 4 bis 8 Wochen ausgehändigt werden.

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Zulassungsbehörde kostet zusätzlich 30,70 Euro.

Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder

Bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichenschilder muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Es ist in jedem Fall eine Umkennzeichnung erforderlich. Dafür müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und II (Fahrzeugbrief)
  • Hauptuntersuchungsbericht im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • Verlusterklärungder Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • ggf. Bestätigung der Polizei über die Anzeige
  • wenn nur ein Kennzeichen gestohlen wurde, ist das zweite mitzubringen.

In Einzelfällen kann zusätzlich zur Verlusterklärung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Zulassungsbehörde kostet zusätzlich 30,70 Euro
Es fallen Kosten in Höhe von 30,20 bis 36,30 Euro an. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 Euro berechnet.

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind.

Ein E-Kennzeichen erhalten auf Antrag Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellen-Fahrzeuge und Plug-In-Hybride, wenn sie im Elektrobetrieb mindestens 40 km zurücklegen können oder maximal 50 g/km CO2 ausstoßen. Außerdem können E-Kennzeichen nur für die Fahrzeugklassen M1, N1, N2, L3e, L4e, L5e und L7e zugeteilt werden.

Eine Kombination aus E-Kennzeichen und Saisonkennzeichen ist grundsätzlich möglich.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papiere)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II /Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
  • ggf. bisherige/s Kennzeichenschild/er
  • Prüfbericht Hauptuntersuchung im Original
  • SEPA-Mandat (IBAN und BIC; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • Vollmacht bei Vertretung
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug

Bei manchen Fahrzeugen ist eine eindeutige Zuordnung durch die Zulassungsbehörde nicht möglich, weshalb ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss. Dieser Nachweis kann entweder ein Gutachten einer Prüforganisation oder eine Herstellerbescheinigung sein.

Fahrzeug aus anderen Staaten

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer "E-Plakette" beantragen.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papiere)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II /Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein

Bei manchen Fahrzeugen ist eine eindeutige Zuordnung durch die Zulassungsbehörde nicht möglich, weshalb ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss. Dieser Nachweis kann entweder ein Gutachten einer Prüforganisation oder eine Herstellerbescheinigung sein.

Gebühren - E-Kennzeichen (je nach Vorgang) 

Die Zuteilung von E-Kennzeichen kostet zwischen 27,60 Euro und 51,60 Euro. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 Euro berechnet. Dazu kommen noch die Kosten für die Prägung der Kennzeichen. Schilderpräger befinden sich in direkter Nachbarschaft der Zulassungsbehörde. Preise sind dort zu erfragen.
Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an. Desweiteren können zusätzliche Gebühren für die Ausstellung neuer Zulassungsdokumente anfallen. E-Plakette (für andere Staaten)  kostet 11,00 Euro

Wenn Sie ein Gebrauchtfahrzeug zulassen möchten, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) - Die Vorlage ist nur bei Änderung des Kennzeichens oder Namensänderung erforderlich
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
  • die Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine  elektronische Versicherungsnummer (EVB-Nr.) erstellen.
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht TÜV, DEKRA, o.ä.)
  • bei Fahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung (SP) unterliegen, das gültige Prüfprotokoll
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) und ggf. wenn vorhanden den Aufenthaltstitel
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern mit Schwerbehinderung: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten und den Schwerbehindertenausweis des minderjährigen Fahrzeughalters
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- /Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Kennzeichenschilder (nur bei Änderung der Kennzeichen)

Die Gebühr für eine Gebrauchtwagenzulassung beträgt 26,80 bis 101,70 Euro. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 Euro berechnet. Sollten ebenso technische Änderungen eingetragen werden, fallen weitere Gebühren an. Bitte beachten Sie hierbei auch die Informationen unter "technische Änderung".

 Wir sind nach der Gebührenordnung verpflichtet, folgende Gebühren von Ihnen zu erheben:

Neuzulassung33,60 bis 94,60 Euro
Neuzulassung bei
eingeführtem Fahrzeug
57,60 bis 67,40 Euro
Umschreibungen,d. h.
Änderung Ihrer Papiere wegen:
 
Halterwechsel innerhalb
von Neumünster 
27,40 bis 30,00 Euro
Standortwechsel (z.B. aus
Plön nach Neumünster) und
Zuteilung eines neuen Kennzeichens
30,30 bis 101,70 Euro
Standortwechsel und
Beibehaltung des Kennzeichens
26,80 bis 98,20 Euro
Wunschkennzeichen10,20 Euro
Kennzeichenreservierung2,60 Euro
Saisonkennzeichen/
Änderung des Betriebszeitraumes
30,20 bis 36,30 Euro
"Oldtimer"-Kennzeichen mit "H"
ohne Änderung der Erkennungsnummer
30,20 bis 91,60 Euro
Kurzzeit-Kennzeichen
zur einmaligen Verwendung
13,10 Euro
Abmeldung
für Kfz aus Neumünster
16,80 Euro
Abmeldung
für Kfz außerhalb von Neumünster
16,80 Euro
Technische Änderungen
(z.B. Reifengröße, Anhänger, Spoiler)
11,70 bis 20,40 Euro
Wiederinbetriebnahme
für denselben Halter
ohne Änderung des Kennzeichens
23,80 bis 32,50 Euro
Erstellung neuer EU-einheitlicher
Fahrzeugdokumente
(Zulassungsbescheinigung
Teil II-Fahrzeugbrief-)
8,70 Euro
Änderung Name/Anschrift11,20 bis 20,20 Euro

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an.

Für weitere Fragen zum Zulassungs- und Abmeldegeschäft rufen Sie bitte unter 04321 942 2460 innerhalb unserer Öffnungszeiten an:

Montag bis Freitag08:00 bis 12:00 Uhr 

Wenn Sie ein Fahrzeug aus Neumünster gekauft haben, liegt ein Halterwechsel vor. Sie müssen dieses Fahrzeug nun unverzüglich und ohne besondere Aufforderung auf sich zulassen. (Haben Sie ein Fahrzeug mit auswärtigen Kennzeichen gekauft, beachten Sie bitte die Informationen zum Standortwechsel.)

Damit das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen werden kann, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine  elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.) erstellen.  
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
  • Kennzeichenschilder (sofern vorhanden)


Die Umschreibung der Papiere kostet 27,40 bis 30,00 Euro.

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an. Des Weiteren können zusätzliche Gebühren für die Ausstellung neuer Zulassungsdokumente anfallen.

Wenn Sie ein Fahrzeug für Überführungsfahrten für Probefahrten und zu Fahrten wegen des Fahrzeugverkaufs benötigen, ist ein Kurzzeit-Kennzeichen zu verwenden.

Der Antrag kann bei der für den Sitz / Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist im Einzelfall anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen.

Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen muss seit April 2015 ein Nachweis über die Fahrzeugdaten und die bestehende Betriebserlaubnis sowie die Hauptuntersuchung vorgelegt werden.Bei fehlender Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung wird die Verwendung des Kennzeichens auf die Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle beschränkt.

Um ein solches Kennzeichen zu bekommen, benötigen Sie

  • die Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine  elektronische Versicherungsnummer (EVB-Nr.) erstellen.
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung 
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: den Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Nachweis über die Fahrzeugdaten und die bestehende Betriebserlaubnis sowie die Hauptuntersuchung, wenn sie das Fahrzeug überführen wollen (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil I u. II, CoC, Hauptuntersuchung TÜV, GTÜ, KÜS usw.).
  • Nachweis über die Fahrzeugdaten wenn das Fahrzeug zur nächstgelegenen Prüfstelle überführt werden soll. (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil I u. II, CoC)
  • Bei nicht vorhandenen Wohnsitz in Deutschland: Nennung eines Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland. Ein Ausweisdokument des Empfangsberechtigten ist ebenfalls erforderlich.Das Fahrzeug muss in Neumünster erworben worden sein, welches ggf. (durch Vorlage eines Kaufvertrages) nachzuweisen ist.

Die Kurzzeit-Kennzeichen werden für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen zugeteilt und kosten 13,10 Euro. Kurzzeit-Kennzeichen gelten immer ab dem Tag der Beantragung, sie können nicht für einen späteren Zeitraum im Vorwege zugeteilt werden.

Wenn Sie ein Neufahrzeug zulassen möchten, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Eigentumsnachweis (Fahrzeug-Rechnung), wenn keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden ist
  • wenn vorhanden, die Einzelgenehmigung gem. § 13 EG-FGV oder bei einer Mehrstufengenehmigung die EU-Übereinstimmungsbescheinigungen / Certificates of Conformity (COC)
  • die Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine  elektronische Versicherungsnummer (EVB-Nr.) erstellen
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) und ggf. wenn vorhanden den Aufenthaltstitel
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern mit Schwerbehinderung: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten und den Schwerbehindertenausweis des minderjährigen Fahrzeughalters
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels-/ Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat) - Bei abweichendem Kontoinhaber, muss der Fahrzeughalter zwingend das SEPA-Lastschriftmandat unterschreiben

Die Gebühr für eine Neuzulassung beträgt 33,60 bis 94,60 Euro. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 Euro berechnet. Sollten ebenso technische Änderungen eingetragen werden, fallen weitere Gebühren an. Bitte beachten Sie hierbei auch die Informationen unter "technische Änderung".

Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Die Oldtimerfahrzeuge benötigen ein Gutachten vom TÜV, das eine Betriebserlaubnis für Oldtimer i. S. d. § 23 StVZO nachweist.
Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen dann ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt.

Um ein Fahrzeug als Oldtimer anzumelden, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Gutachten gemäß § 23 StVZO des TÜV
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bei abgemeldeten Fahrzeugen die Abmeldebescheinigung 
  • bei abgemeldeten Fahrzeugen: Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.) erstellen. 
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten

    Die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens kostet 30,20 bis 91,60 Euro. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 Euro berechnet.

An zuverlässige Gewerbetreibende (Fahrzeughändler ect.) werden auf Antrag rote Dauerkennzeichen mit zeitlicher Befristung erteilt.

Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:

  • formloser schriftlicher Antrag mit Begründung
  • polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Bürgerbüro)
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Förderstraße 16, 24932 Flensburg)
  • Versicherungsbestätigung für ein rotes Kennzeichen: Die Versicherung muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.) erstellen.
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag über die Verkaufsfläche, auf der die Fahrzeuge abgestellt werden
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 

Rote Kennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten verwendet werden.
Nach § 41 FZV hat der Empfänger eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Beschreibung des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen.
Über Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen (Fahrtverwendungssnachweis), aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die Fahrtstrecke sowie der Fahrzeugführer mit vollem Namen und vollständiger Anschrift ersichtlich ist.

Die Gebühr für ein rotes Dauerkennzeichen beträgt 118,20 Euro.
Für jedes rote Fahrzeugscheinheft wird eine Gebühr von 15,60 Euro erhoben.

Für Oldtimer stehen die roten Kennzeichen mit zeitlicher Begrenzung zur Verfügung. 30 Jahre muss der "Oldie" hierfür jedoch mindestens vorweisen können.

Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:

  • formloser schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Gutachten nach § 23 STVZO i. V. m. § 10 FZV
  • polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Bürgerbüro
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, Fördestraße 16, 24932 Flensburg
  • Versicherungsbestätigung für ein rotes Kennzeichen nach § 49 FZV: Die Versicherung muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.) erstellen.
  • Vorlage der/des Original-Fahrzeug-Briefe/s
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person

Folgende Fahrten sind mit diesen roten "Oldtimer"-Kennzeichen erlaubt:

  • Probefahrten:
    Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
  • Überführungsfahrten:
    Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
  • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
  • Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs.

Die Gebühr für dieses rote "Oldtimer"-Kennzeichen beträgt 118,20 Euro. Für das rote Fahrzeugscheinhef wird eine Gebühr 15,60 Euro erhoben.

Ein Saisonkennzeichen ist nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gültig. Sie wählen einen Monatszeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate) aus, in dem Ihr Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen ist. Die Zulassungsdauer wird auf der rechten Kennzeichenhälfte eingeprägt und zwar so, dass die Ziffer über dem Bruchstrich den Beginn des Zulassungszeitraumes angibt und die untere Ziffer das Ende. Das Fahrzeug ist immer für volle Monate zugelassen, d. h. vom ersten bis letzten Tag des Monats. Außerhalb des gültigen Saisonzeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum genutzt und abgestellt werden.

Saisonkennzeichen werden häufig bei Krafträdern, Wohnmobilen, Anhängern und Cabrios genutzt.

Sie müssen folgende Unterlagen mitbringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine  elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.) erstellen.
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
  • Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)

Die Gebühr für ein Saisonkennzeichen beträgt 30,20 bis 36,30 Euro. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 Euro berechnet.

Wenn Sie von einer anderen Stadt nach Neumünster gezogen sind, müssen Sie Ihr Fahrzeug nun unverzüglich und ohne besondere Aufforderung in unserem Zulassungsbereich anmelden. Ihr Kennzeichen können Sie übernehmen, sofern das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist.

Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
  • Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.) erstellen.
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug sowie Ausweis des Geschäftsführers (Kopie oder Original)
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Ausweis des Vorsitzenden (Kopie oder Original)
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
  • Muss zusätzlich eine Technik- oder Namensänderung vorgenommen werden muss ebenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeug Brief) vorgelegt werden.
  • Diese Umschreibung kostet zwischen 26,80 EUR und 98,20 EUR.
  • Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an. Des Weiteren können zusätzliche Gebühren für die Ausstellung neuer Zulassungsdokumente anfallen. 

Standort- und Kennzeichenwechsel

Möchten Sie andere Kennzeichen für Ihr Fahrzeug haben oder ist das Fahrzeug nicht zugelassen benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigung (§ 49 FZV): Die Versicherung muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Nr.) erstellen.
  • Vorlage des Hauptuntersuchungsberichtes im Original
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug sowie Ausweis des Geschäftsführers (Kopie oder Original)
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Ausweis des Vorsitzenden (Kopie oder Original)
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
  • Kennzeichenschilder (nur bei zugelassenem Fahrzeug)

Diese Umschreibung kostet zwischen 30,30 EUR und 101,70 EUR zuzüglich der Kosten für die Kennzeichenschilder. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich der Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 EUR berechnet. 

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an. Des Weiteren können zusätzliche Gebühren für die Ausstellung neuer Zulassungsdokumente anfallen.

Halterwechsel mit auswärtigem Kennzeichen

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das mit einem auswärtigem Kennzeichen versehen ist, müssen Sie die gleichen Unterlagen wie beim Standort- und Kennzeichenwechsel (siehe oben) mitbringen.

Die Umschreibung bei Halter- und Standortwechsel kostet 30,30 bis 101,70 Euro zuzüglich der Kosten für die Kennzeichenschilder. Für ein Wunschkennzeichen zuzüglich Reservierung wird zusätzlich eine Gebühr von 12,80 Euro berechnet. 

Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fallen bei Änderungen in den technischen Originaldaten (sowohl bei bereits eingetragenen wie auch neuen) zusätzliche Gebühren an. Des Weiteren können zusätzliche Gebühren für die Ausstellung neuer Zulassungsdokumente anfallen. 

Steuerermäßigung für Schwerbehinderte  

Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Personen zugelassen sind oder zugelassen werden sollen, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor (§ 3a KraftStG).

Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten sind:

  • Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
    • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
    • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
    • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Steuerermäßigung um 50 Prozent (§ 3a Abs. 2 KraftStG)
    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit
    • ohne Merkzeichen, aber mit orangefarbenem Flächenaufdruck

Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zusätzlich davon abhängig, dass die schwerbehinderte Person auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis).

Die Steuervergünstigung steht der schwerbehinderten Person nur für einKraftfahrzeug zu und muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt oder der Kfz-Zulassungsstelle beantragt werden. Der Antrag ist von der schwerbehinderten Person selbst zu unterschreiben. Wird die schwerbehinderte Person von einem Dritten vertreten, muss eine wirksame Vollmacht vorgelegt werden.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)

Steuerermäßigung um 50 Prozent (§ 3a Abs. 2 KraftStG)

Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft 

Für Fahrzeuge, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, kann eine Steuerbefreiung beantragt werden (§ 3 Nr. 7 KraftStG).

Steuerbefreit ist das Halten von ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genutzten

  • Zugmaschinen, sofern es sich nicht um Sattelzugmaschinen handelt,
  • Sonderfahrzeugen,
  • Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen sowie
  • einachsigen Kraftfahrzeuganhängern, sofern es sich nicht um Sattelanhänger handelt.

Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden.

Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.

Für die Steuerbefreiung benötigen Sie folgende Unterlagen:

Der Nachweis kann erbracht werden durch:

  • Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamts
  • Steuerveranlagung des Finanzamts, z.B. Einkommensteuerbescheid

Stellt das Hauptzollamt fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen oder werden angeforderte Unterlagen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird die Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Das vorab zugeteilte grüne Kennzeichen wird in diesem Fall wieder eingezogen.

Wenn bei Ihrem Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen wurden, so können Sie diese bei dem TÜV oder sonstigen Überwachungsorganisationen (DEKRA, KÜS, GTU usw.) abnehmen lassen, wenn die allgemeine Betriebserlaubnis eine Ein- bzw. Anbaumaßnahme vorsieht. Die technische Änderung wird dann in Ihren Fahrzeugpapieren von uns vermerkt.

Hierzu müssen Sie

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Hauptuntersuchungsbericht im Original
  • Gutachten über die technische Änderung

mitbringen.

Die Eintragung der Änderung kostet 12,00 bis 20,20 Euro. Des Weiteren können zusätzliche Gebühren für die Ausstellung neuer Zulassungsdokumente anfallen.

Sie halten sich als anerkannter ukrainischer Flüchtling seit mindestens einem Jahr mit Ihrem Fahrzeug in Deutschland auf?

In diesem Fall kann für die weitere Verwendung Ihres ukrainischen Kennzeichens eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigung wird längstens bis zum 01.04.2024 und nur für die Dauer der Gültigkeit der Grenzversicherung erteilt. Danach gilt die Zulassungspflicht nach der FZV (Fahrzeugzulassungs-Verordnung)  uneingeschränkt. Der Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Erteilung erfolgt unter der Auflage, dass von der Ausnahme nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die Genehmigung mitgeführt wird. Ebenso mitzuführen sind die Bescheinigung über die Sicherheitsprüfung und der Nachweis über die Grenzversicherung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Merkblättern:
- Merkblatt Teil A (deutsch)
- Merkblatt Teil B (deutsch)
- Merkblatt Teil B Anlage (deutsch)

- Merkblatt Teil A (englisch)
- Merkblatt Teil B (englisch)
- Merkblatt Teil B Anlage (englisch) 

- Merkblatt Teil A (ukrainisch)
- Merkblatt Teil B (ukrainisch)
- Merkblatt Teil B Anlage (ukrainisch) 

Für die Umsetzung vereinbaren Sie bitte unter dem Online-Termin-Vereinbarungstool einen Termin für eine Anschrifts-/Namensänderung und bringen ► diesen Antrag (PDF-Datei) ausgefüllt sowie die dort genannten Unterlagen mit.

Wenn Sie ein Fahrzeug verkaufen, ist ein Kaufvertrag zu fertigen. Die Käuferin/der Käufer muss Ihnen den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Alt: Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein / Neu: Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I) sowie die Übernahme des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen schriftlich bestätigen.

Bei Veräußerung eines Fahrzeugs ist der Zulassungsbehörde gemäß § 15 FZV unverzüglich die Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers mitzuteilen. Gleichzeitig ist deren/dessen Empfangsbescheinigung über den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Alt: Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein / Neu: Zulassungsbescheinigung Teil II , Zulassungsbescheinigung Teil I) beizufügen, damit erlischt auch Ihre Halterhaftung.

Wenn Sie für Ihre Mitteilung das nachfolgende Muster verwenden, erhalten wir alle erforderlichen Angaben.

Alternativ kann auch bereits durch den Verkäufer eine Abmeldung erfolgen, sodass der Halterwechsel durch die anschließende Zulassung durch den Erwerber bekannt wird.