Führerscheinstelle der Stadt Neumünster

Terminvereinbarung

Eine Vorsprache in der Führerscheinstelle ist nur mit einem Termin möglich. Dies gilt auch für die Abholung von Dokumenten und Führerscheinen.
Bitte nutzen Sie dafür unsere Online-Termin-Vergabe unter neumuenster.de/termin.

Wir bitten darum, von einer vorherigen telefonischen Kontaktaufnahme abzusehen!

Führerschein-Pflichtumtausch:
Die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 müssen Ihren deutschen Führerschein bis zum 19.01.2024 in einen EU-Kartenführerschein umtauschen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf dem Postweg oder werfen Sie ihn direkt in den Briefkasten der Führerscheinstelle, Plöner Straße 27, 24534 Neumünster, ein. Ihren neuen Führerschein erhalten Sie per Direktversand.
Alle weiteren Informationen sowie den Antrag finden Sie weiter unten unter "Ihre Anliegen" -> "Umtausch/Pflichtumtausch in den Kartenführerschein".

Kontakt

Plöner Straße 27 • 24534 Neumünster
City-Parkhaus, Ecke Rudolf-Weißmann-Straße
Telefax 04321 942 2346
E-Mail

Sprechzeiten 
Montag bis Freitag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag14:30 bis 17:30 Uhr

Führerscheinangelegenheiten; Fahrschul- und Fahrlehrerangelegenheiten; Personenbeförderung

Buchstaben A – F
Frau Wittmaack
Telefon 04321 942 2443
Zimmer 102 (1. Etage)

Buchstaben  G – J und L
Frau Steenfatt
Telefon 04321 942 2777
Zimmer 103 (1. Etage)

Buchstabe K und M
Frau Delorme
Telefon 04321 942 2256
Zimmer 101 (1. Etage)

Buchstaben N - R und St
Frau Eibl
Telefon 04321 942 2757
Zimmer 104 (1. Etage)

Buchstaben S - Z
Frau Dogan
Telefon 04321 942 2134
Zimmer 105 (1. Etage)

Überprüfungen der Kraftfahrer-Eignung, Fahrtenbuchanordnungen, Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr mit Bussen, Güterkraftverkehr, Verkehr mit Taxen/Mietwagen

Frau Häger
Zimmer 107 (1. Etage)
Telefon 04321 942 2851

Frau Rodenbeck
Zimmer 107 (1. Etage)
Telefon 04321 942 2734

Herr Stolz (Leitung)
Zimmer 106 (1. Etage)
Telefon 04321 942 2061

Ihre Anliegen

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf dem Postweg oder werfen Sie ihn direkt in den Briefkasten der Führerscheinstelle, Plöner Straße 27, 24534 Neumünster, ein. Ihren neuen Führerschein erhalten Sie per Direktversand. >> Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis

Die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 müssen Ihren deutschen Führerschein bis zum 19.01.2024 in einen EU-Kartenführerschein umtauschen. Bitte vergewissern Sie sich vor Abgabe des Antrages, ob Ihr Führerschein wirklich umgetauscht werden muss (eine vollständige Auflistung aller betroffenen Führerscheine und Fristen finden Sie weiter unten).

Übersenden Sie bitte folgende Unterlagen ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme per Post:

  • den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag
    >>
    Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis
  • das Kontrollblatt mit Ihrer Unterschrift (Anhang zum Antrag)
  • das unterschriebene "Informationsblatt und Einverständniserklärung zum Führerscheindirektversand" (Anhang zum Antrag)
  • Ihren gültigen Personalausweis in Kopie (Bitte schneiden Sie diese nicht zurecht)
  • Ihren aktuellen Führerschein im Original (diesen erhalten Sie nach Antragseingang zusammen mit den Zahlungsinformationen per Einschreiben zurück! Für die Übergangszeit können Sie sich gerne vorab eine Kopie anfertigen)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild

Über die zu zahlende Gebühr erhalten Sie nach Antragseingang eine Rechnung. Fügen Sie Ihrem Antrag also KEIN BARGELD bei!

Der neue Führerschein wird Ihnen nach der Bearbeitung direkt durch die Bundesdruckerei an Ihre Meldeadresse übersandt.

Um zu vermeiden, dass zu Beginn und gegen Ende der vorgesehenen Zeitspanne für den Pflichttausch der Führerscheine großer Andrang bei den Fahrerlaubnisbehörden entsteht, und auch die Bundesdruckerei als Hersteller der Kartenführerscheine nicht an die Grenzen ihrer Kapazitäten gerät, wurde eine Staffelung vorgesehen.

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.Dezember 1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

II. Führerscheine, die ab dem 01.Januar 1999 ausgestellt wurden*:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.01.201319.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten und werden bei der Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich bei bestimmten Klassen ab Vollendung des 50. Lebensjahrs.

  • Hinweise für Inhaber der Klasse 2

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, mussten ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umstellen, da vom 01.01.2001 an die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erloschen ist.
Für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab dem 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Ist die Fahrerlaubnis erloschen, dürfen keine Fahrzeuge der Klasse 2 mehr geführt werden!
Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (jetzt Klasse C, CE) werden im Zuge der Umstellung auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und Überprüfung der Sehleistung durch einen Augenarzt.
Die Verlängerung sollte ca. 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden.

  • Hinweise für Inhaber der Klasse 3

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zG) und Züge bis 12 t (zG) geführt werden.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Züge über 12 t bis max. 18,5 t) erhalten bleiben, muss dies bei der Umstellung gesondert beantragt werden. Hierbei wird die Klasse CE 79 erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Für die Verlängerung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Verlängerung der Klasse 2.
Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen/Züge mehr geführt werden!
In der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen können außerdem die Klasse T beantragen.


Die Gebühr für die Umstellung der Fahrerlaubnis (ohne Verlängerung) beträgt 30,30 Euro.
Die Gültigkeit der Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.

Hinweis:

Wenn Ihr Führerschein nicht von der Stadt Neumünster ausgestellt wurde, ist es erforderlich, dass Sie sich an die Stelle wenden, die Ihnen zuletzt einen Führerschein ausgestellt hat. Bitten Sie dort telefonisch oder per E-Mail um die Übersendung Ihrer Führerscheindaten an die Stadt Neumünster.

Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen Sie, wenn Sie bisher noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind oder waren. Die entsprechenden Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Fahrschule.

Wer braucht einen Grundqualifikationsnachweis und einen Weiterbildungsnachweis?

Alle Fahrerinnen und Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis

  • C1, C1E, C oder CE (LKW>3,5 t zGG und deren Kombinationen) oder
  • D1, D1E, D oder DE (Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) 

gewerblich nutzen wollen (dies bezieht sich auch auf Fahrten im Werkverkehr). 

Ab wann braucht man einen Grundqualifikationsnachweis?
Alle Busfahrerinnen und Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9. September 2008 erworben und alle Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9. September 2009 erworben haben, müssen einen Grundqualifikationsnachweis vorlegen. 

Wie erhält man den Grundqualifikationsnachweis? 

  • Durch einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum „Berufskraftfahrer/-in“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten.
  • durch eine erfolgreiche Grundqualifikationsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer oder
  • durch eine erfolgreiche beschleunigte Grundqualifikationsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer.

Wie erfolgt die Weiterbildung?
Durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung bei entsprechenden Ausbildungseinrichtungen. 

Wie lange dauert die Weiterbildungsschulung?
Die Weiterbildungsschulung umfasst 35 Stunden à 60 Minuten. Sie kann zusammenhängend absolviert werden oder in bis zu fünf Teilen über einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahren) verteilt werden. 

Wie oft ist die Weiterbildungsschulung zu wiederholen?
Alle fünf Jahre ist ein neuer Schulungsnachweis vorzulegen. 

Gibt es eine Prüfung zu der Weiterbildungsschulung?
Es erfolgt keine Prüfung zur Weiterbildung. Der Schulungsnachweis ist ausreichend und der Führerscheinstelle ist vorzulegen. 

Wie wird die Qualifikation dokumentiert?

Als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation galt bisher der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein. Seit dem 23. Mai 2021 ersetzt ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) diesen Eintrag.

Die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl „95“ wird über einen Zeitraum von fünf Jahren durch den FQN ersetzt. Die bisherigen Eintragungen im Führerschein bleiben bis zum Ablauf der eingetragenen Frist gültig. Der FQN hat das Format einer Scheckkarte und ist auf allen Touren mitzuführen. Nach der Beantragung wird er der Fahrerin bzw. dem Fahrer direkt zugestellt, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich.

  • Beantragung des FQN-Antrags
  • Beantragung des FQN bei gleichzeitiger Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen – Verlängerung C+D
  • Kontrollblatt für Foto und Unterschrift  (Anlage zum Antrag) – Wichtig: Bitte unterschreiben Sie auf dem Kontrollblatt in dem rechten, länglichen Feld mittig mit einem schwarzen Faserstift und fügen es ausgefüllt mit Ihrem Nachnamen, Vornamen und Geburtsdatum Ihrem Antrag bei

Gebühren?
Es werden Gebühren in Höhe von 32,50 € erhoben (Direktversand innerhalb Deutschland) und 36,90 € bei Verlust  / Diebstahl

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Güterverkehr – www.bag.bund.de.

Die Fahrerlaubnis der Klassen A, AM, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt.

Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, CE79, D, D1, DE, D1E wird nur befristet erteilt.

Die Verlängerung dieser Klassen wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die entsprechenden Zeiträume verlängert:

  • Klassen C1, C1E, CE79: für fünf Jahre gültig
  • Klassen C, CE: für fünf Jahre gültig
  • Klassen D, D1, DE, D1E: für fünf Jahre gültig

Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Führerschein im Original
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ein biometrisches Passfoto (mindestens 35x45 mm)
  • ärztliches Gutachten vom Arbeits- oder Betriebsmediziner
  • augenärztliches Gutachten vom Augenarzt oder Arbeits- der Betriebsmediziner
  • Gebühr bei Verlängerung der Klassen C/CE: 48,90 Euro (Direktversand)

Für die Verlängerung der Klassen D, D1, DE, und D1E sind zusätzlich zu den oben genannten folgende Anlagen vorzulegen:

  • Führungszeugnis (wird von hier beantragt oder kann als behördliches Führungszeugnis ("Belegart 0") vorab beantragt werden)
  • Leistungstest von einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (für Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus und/oder bei Ablauf der Klassen)
  • Gebühr bei Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E: 61,90 Euro (Direktversand)

Die Verlängerung sollte ca. 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden.

Falls Sie die Fahrerlaubnis nicht verlängern lassen möchten, brauchen Sie Ihren bisherigen Führerschein nicht umzuschreiben. Die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der abgelaufenen Klasse ist dann entfallen.

  • Verlängerung der Fahrerlaubnis – Verlängerung C + D
  • Anlage zum Antrag: Kontrollblatt für Foto und Unterschrift Wichtig: Bitte unterschreiben Sie auf dem Kontrollblatt in dem rechten, länglichen Feld mittig mit einem schwarzen Faserstift und fügen es ausgefüllt mit Ihrem Nachnamen, Vornamen und Geburtsdatum Ihrem Antrag bei.

Ihnen ist Ihr Führerschein gestohlen worden oder Sie haben ihn verloren?

Wir raten in solchen Fällen, ca. vier Wochen zu warten, bevor Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde einen Ersatzführerschein beantragen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sich der Führerschein oftmals wieder anfindet.

Natürlich dürfen Sie in der Zwischenzeit trotzdem Auto fahren. Die Polizei weiß, dass wir Ihnen eine Wartefrist einräumen und die Herstellung des Ersatzführerscheines einige Zeit beansprucht. Im Falle einer Verkehrskontrolle kann die Polizei im Zweifel Ihre Führerscheindaten bei der ausstellenden Behörde erfragen.

Für die Ausstellung eines Ersatzführerscheins sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Verlustantrag
  • Anlage zum Antrag: Kontrollblatt für Foto und Unterschrift – Wichtig: Bitte unterschreiben Sie auf dem Kontrollblatt in dem rechten, länglichen Feld mittig mit einem schwarzen Faserstift und fügen es ausgefüllt mit Ihrem Nachnamen, Vornamen und Geburtsdatum Ihrem Antrag bei.
  • gültiger Personalausweis, Reisepass mit Meldebestätigung oder Heirats- oder Geburtsurkunde
  • ein biometrisches Passfoto (mindestens 35x45 mm)
  • Gebühr 45 Euro

Was tun, wenn sich der Familienname geändert hat?

Sie haben geheiratet und Ihr Führerschein ist ausgestellt auf Ihren Geburtsnamen
Da der Führerschein kein Ausweisdokument ist und Ihr Geburtsname aus dem Personalausweis ersichtlich ist, können Sie mit Ihrem "alten" Führerschein weiterfahren.
Sie sollten jedoch daran denken, den Personalausweis immer bei sich zu haben.

Sie haben wieder geheiratet und Ihr Führerschein ist auf Ihren vorherigen Ehenamen ausgestellt
Da in diesem Fall aus Ihrem Personalausweis nur Ihr Geburtsname und Ihr jetziger neuer Familienname ersichtlich sind und keine Verbindung mehr zum vorherigen Ehenamen besteht, müssen Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.

Sie haben wieder Ihren Geburtsnamen angenommen und Ihr Führerschein ist auf Ihren Ehenamen ausgestellt
Da hier aus Ihrem Personalausweis nur Ihr Geburtsname ersichtlich ist und keine Verbindung mehr zum Ehenamen besteht, sollten Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.

Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:

  • Ersatzantrag (Ausstellung eines neuen Führerschein)
  • Anlage zum Antrag: Kontrollblatt für Foto und UnterschriftWichtig: Bitte unterschreiben Sie auf dem Kontrollblatt in dem rechten, länglichen Feld mittig mit einem schwarzen Faserstift und fügen es ausgefüllt mit Ihrem Nachnamen, Vornamen und Geburtsdatum Ihrem Antrag bei.
  • Führerschein im Original
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (falls der Ausweis noch nicht auf Ihren neuen Namen geändert ist, benötigen wir auch die Urkunde über die Namensänderung)
  • 1 biometrisches Passfoto (mind. 35 x 45 mm)
  • Gebühr: 45 Euro

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund einer Straftat (z. B. Trunkenheit im Verkehr) durch ein Gericht oder aufgrund von Verkehrsauffälligkeiten oder Ähnlichem durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtskräftig entzogen wurde, müssen Sie vor Erteilung der Fahrerlaubnis einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Falls eine Sperrfrist für die Erteilung verhängt wurde, können Sie diesen Antrag frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen.

Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Pass mit Meldebestätigung
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (mind. 35x45 mm)
  • Gebühr: 172,10 Euro

zusätzlich für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T

  • eine Sehtestbescheinigung
  • ein Nachweis über "Erste Hilfe"
  • Führungszeugnis (wird von hier beantragt)

zusätzlich für die Klassen C1, C1E, C, CE

  • ein augenärztliches Gutachten über das Sehvermögen
  • ein ärztliches Gutachten
  • ein Nachweis über "Erste Hilfe"
  • Führungszeugnis (wird von hier beantragt)

zusätzlich für die Klassen D1, D1E, D, DE

  • ein augenärztliches Gutachten über das Sehvermögen
  • ein ärztliches Gutachten:
    Bei den Klassen D, DE, D1 und D1E ist zusätzlich ein Leistungstest von einem Arbeits- und Betriebsmediziner oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen.
  • ein Nachweis über "Erste Hilfe"
  • Führungszeugnis (wird von hier beantragt oder kann als behördliches Führungszeugnis ("Belegart 0") vorab beantragt werden)

Allgemeine Hinweise
Wenn die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums, Erreichen von acht Punkten oder Trunkenheit im Verkehr (mit 1,6 Promille oder mehr) entzogen wurde, muss grundsätzlich vor Neuerteilung ein positives Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorgelegt werden (die Abwicklung dieser Untersuchung wird durch uns im Rahmen der Antragstellung koordiniert).

Auch wenn Sie innerhalb der vergangenen 15 Jahre mehrmals wegen einer Sache aufgefallen sind (z. B. mindestens zwei Trunkenheitsfahrten unabhängig von der erreichten Promillezahl), ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.

Unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen, können auch andere Fälle eine MPU rechtfertigen.

Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Fahrerlaubnisbehörde, da gerade in diesem Bereich die Bedingungen sehr unterschiedlich sein können und sich nach dem Einzelfall richten!

Bitte beachten
Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis länger als zehn Jahre entzogen sein, ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung erforderlich.

Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen.
Wenn man also von der Dienstfahrerlaubnis auch zivil Gebrauch machen möchte, muss diese umgeschrieben werden.

Für die Umschreibung der dienstlich erteilten Fahrerlaubnis sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Dienstfahrerlaubnis im Original
  • ziviler Führerschein im Original (falls vorhanden)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ein biometrisches Passfoto (mindestens 35 x 45 mm)
  • Gebühr für Kartenführerschein: 43,90 Euro

Fahrerlaubnisklassen, die einer Befristung unterliegen, werden längstens für die Dauer der Gültigkeit in der Dienstfahrerlaubnis erteilt.

Hinweis
Die Klassen der Dienstfahrerlaubnis dürfen erst zivil gefahren werden, wenn die zivile Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die Antragstellung allein reicht dafür noch nicht aus!

Was muss ich beachten, wenn ich im Ausland fahren möchte?

Fahrten innerhalb der Europäischen Union
Es genügt, im Besitz der nationalen Fahrerlaubnis zu sein. Hierbei wird jedoch aufgrund häufig im Ausland auftretender Probleme mit den "alten" Führerscheinen empfohlen, im Besitz des EU-Kartenführerscheins zu sein.

Fahrten im nichteuropäischen Ausland
Es wird grundsätzlich der Besitz des internationalen Führerscheins empfohlen, da einige Staaten auf den internationalen Führerschein bestehen.

Ob der Besitz eines internationalen Führerscheins erforderlich ist, können Sie z. B. beim ADAC oder der Botschaft des entsprechenden Landes erfragen.

Für die Ausstellung des internationalen Führerscheins müssen Sie im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein. Internationale Führerscheine werden für befristete Aufenthalte in einem Land, welches nicht zur EU gehört, benötigt. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen EU-Kartenführerscheins und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.

Die Gültigkeit beträgt bei internationalen Führerscheinen nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926: ein Jahr; bei internationalen Führerscheinen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968: drei Jahre.
Bitte teilen Sie uns bei Antragstellung mit, welche Variante Sie benötigen. 

Für die Erteilung des internationalen Führerscheins sind folgende Anlagen erforderlich:

  • EU-Kartenführerschein im Original
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ein biometrisches Passfoto (mindestens 35 x 45 mm)
  • Gebühr: 16 Euro

Wenn Sie noch nicht im Besitz des Kartenführerscheins sein sollten, benötigen Sie zusätzlich:

  • ein weiteres biometrisches Passfoto (mindestens 35 x 45 mm)
  • Gebühr: 25,30 Euro

Wir empfehlen Ihnen, spätestens ca. vier bis sechs Wochen vor Abreise den internationalen Führerschein zu beantragen.

Was tun, wenn Sie im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sind?
Sie besitzen eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union?
Sie müssen Ihre ausländische Fahrerlaubnis nicht umtauschen, sondern können mit ihr problemlos in Deutschland fahren. Ausländische Fahrerlaubnisklassen unterliegen den hier geltenden Befristungen.

Falls Sie den Führerschein trotzdem in eine deutsche Fahrerlaubnis tauschen möchten, sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Führerschein im Original (ggf. mit Übersetzung)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ein biometrisches Passfoto (mindestens 35 x 45 mm)
  • Gebühr: 36,30 Euro

Sie besitzen eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem Land, welches nicht zur Europäischen Union gehört, zu dem aber ein Abkommen besteht?
Sie dürfen seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland nur ein halbes Jahr mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis fahren.
Für den Umtausch sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Führerschein im Original
  • Übersetzung der ausländischen Fahrerlaubnis
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ein biometrisches Passfoto (mindestens 35 x 45 mm)
  • Gebühr: 36,30 Euro

Zu welchen Staaten ein Abkommen für das prüfungsfreie Umschreiben besteht, können Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde erfragen.

Sie besitzen eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört und zu dem auch kein Abkommen besteht?
Sie dürfen seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland nur ein halbes Jahr mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis fahren.
Für den Umtausch sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Führerschein im Original
  • Übersetzung der ausländischen Fahrerlaubnis
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • ein biometrisches Passfoto (mindestens 35 x 45 mm)
  • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen/augenärztliches Gutachten
  • ggf. ärztliches Gutachten
  • Bescheinigung über „Erste Hilfe“
  • Gebühr: 43,90 Euro
  • nach Antragstellung Ablegen einer theoretischen Prüfung (ohne Pflichtstunden)
  • nach Antragstellung Ablegen einer praktischen Prüfung (ohne Pflichtstunden)

Bei dieser Art des Umtausches können Sie den Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde oder direkt bei einer Fahrschule stellen.
Bei allen Umtauscharten gilt, dass der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe der ausländischen Fahrerlaubnis ausgehändigt werden darf.
Durch den Umtausch der ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis, verliert die ausländische Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit!

Merkblatt für Inhaber ...

Eine Übersicht der Fahrerlaubnisklassen finden Sie aktuell auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(Personenbeförderungsschein)

Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, braucht eine zusätzliche Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

Für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Neuantrag
  • Antragsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis (56,90 Euro)
  • Führungszeugnis Beleg-Art O (wird von hier beantragt)
  • Verkehrszentralregisterauszug (wird von hier beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt)
  • EU-Kartenführerschein (falls noch nicht vorhanden, für 24 Euro zu beantragen)
  • Ärztliches Gutachten vom Arbeits- oder Betriebsmediziner
  • Augenärztliches Gutachten vom Augenarzt (kein Sehtest!)
  • Leistungstest von einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
  • Gebühr: 56,90 Euro

Für die Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind folgende Anlagen erforderlich:

  • Antrag auf Verlängerung
  • Antragsgebühr für die Verlängerung der Erlaubnis (51 Euro)
  • Führungszeugnis (wird von hier beantragt)
  • Verkehrszentralregisterauszug (wird von hier beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt)
  • EU-Kartenführerschein
  • Ärztliches Gutachten vom Arbeits- oder Betriebsmediziner
  • Augenärztliches Gutachten vom Augenarzt
  • Leistungstest von einem Arbeits- oder Betriebsmediziner oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder wenn die Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinausgeht)

Bitte beachten
Die Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung erfolgt für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren. Die Verlängerung sollte etwa vier bis sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. Ist die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung bereits abgelaufen, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. In diesem Fall sind die Antragsunterlagen wie bei der erstmaligen Erteilung vorzulegen.

Ausstellung eines Ersatzscheins bei Verlust

Erteilung einer Fahrlehr-Erlaubnis
Nutzen Sie bitte das nachstehende Formular, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bzw. einen Antrag auf Erweiterung/Umschreibung einer Fahrlehrerlaubnis stellen möchten.

Erteilung einer Fahrschul-/Zweigstellenerlaubnis
Sie benötigen eine Fahrschulerlaubnis, wenn Sie als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden oder durch von Ihnen beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lassen.

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler/-innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Inhaberin/dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Voraussetzungen
Das Fahrlehrerrecht ist bundesweit einheitlich geregelt. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Fahrlehrerberufs regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet wird nach Ausgebildet wird nach der Fahrlehrerausbildungs-Verordnung. Die Prüfung zum Fahrlehrer/Fahrlehreranwärter erfolgt auf der Grundlage der Fahrlehrerprüfungs-Verordnung. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  • mindestens 21 Jahre alt ist,
  • geistig und körperlich geeignet ist,
  • fachlich und pädagogisch geeignet ist,
  • gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE/Anwärterbefugnis ist die Fahrerlaubnis der Klasse BE nachzuweisen, 
  • für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A ist die Fahrerlaubnis der Klasse A nachzuweisen,
  • für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE ist die Fahrerlaubnis der Klasse CE nachzuweisen,
  • für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE ist die Fahrerlaubnis der Klasse DE nachzuweisen, der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B (auch begleitetes Fahren mit 17) und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
  • die Fahrlehrerprüfung bestanden hat.
  • Schließlich muss der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Verfahrensablauf

  • Der Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis/Anwärterbefugnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, hier Fahrerlaubnisbehörde formlos schriftlich zustellen. Bitte benutzen Sie dazu die jeweilige Checkliste.

  • Die Ausbildung zur Fahrlehrerin bzw. zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Zusätzlich ist mit der Anwärterbefugnis ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

  • Zuerst ist die Anwärterbefugnis erwerben, danach die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

  • Nach der Ausbildung in einer amtlich anerkannten Ausbildungsstätte sind zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklassen BE, A, CE und DE jeweils eine fahrpraktische Prüfung und jeweils eine Fachkundeprüfung, bestehend aus einem schriftlichen und mündlichen Teil, mit mindestens ausreichend bestanden werden.

  • Für das Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule wird als erste Erlaubnis eine Anwärterbefugnis für zwei Jahre befristet erteilt. Am Ende des Praktikums sind in der Ausbildungsfahrschule mit Fahrschülern je eine Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht abzulegen, die mit ausreichend bestanden werden müssen. Vor der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE sind o.g. die Voraussetzungen zu prüfen.

Welche Unterlagen brauche ich?
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift,
  • ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung. Die zuständige Stelle kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung verlangen.
  • Eine beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins (es kann auch der Originalführerschein zur Einsichtnahme vorgelegt werden),
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung,
  • Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nr. 1 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde,
  • durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und
  • nach Abschluss der Ausbildung eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.

Kosten & Gebühren
Die Gebühren für die jeweilige Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis/Anwärterbefugnis und die Fahrlehrerprüfungen werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzt. Nähere Informationen hierzu erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Was sollte ich noch wissen?
Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt unter bestimmten Bedingungen die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen bzw. Bewerber müssen neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beifügen.

An wen kann ich mich wenden?
An die nach Landesrecht zuständige Behörde, hier die Fahrerlaubnisbehörde (siehe "Ihre Ansprechpartner")

Rechtsgrundlagen:

  • Fahrlehrergesetz (FahrlG)
  • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
  • Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV)
  • Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Zu wenig praktische Fahrerfahrung im realen Straßenverkehr ist eine der Hauptunfallursachen bei Fahranfängern. Ziel des begleitenden Fahrens ab 17 (BF17) ist deshalb, Fahranfänger so viel praktische Fahrerfahrung wie möglich mit einem erfahrenen Begleiter sammeln zu lassen, bevor mit 18 Jahren das Alleinfahren beginnt.

Die Führerscheinausbildung in der Fahrschule kann mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Mit 17 erfolgen die Prüfungen in Theorie und Praxis.

Voraussetzungen für Bewerber

  • ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
  • Zustimmung der Erziehungsberechtigten


Voraussetzungen für Begleitpersonen

  • das 30. Lebensjahr ist vollendet
  • Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens fünf Jahren
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.


Welche Unterlagen brauche ich?

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Meldebestätigung
  • aktuelles Lichtbild: biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in "Erster Hilfe"
  • Sehtestbescheinigung
  • Antragsformular für die Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17
  • Antragsformular für jede Begleitperson
  • Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten


Hinweise

Eine Meldebescheinigung ist nur erforderlich, wenn ein Pass eingereicht wird.

Kosten & Gebühren

Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Hinweise

Bei einer Begleitperson wird zurzeit eine Gebühr in Höhe von 65,70 Euro erhoben, bei weiteren Begleitpersonen werden je Begleiter 13,30 Euro zusätzlich erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

  • Zum 18. Geburtstag braucht der Kartenführerschein nicht eigens beantragt zu werden. Dies übernimmt die Führerscheinstelle. Sobald ein Fahranfänger 18 Jahre alt ist, kann er seinen Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle abholen. Es muss lediglich die bisher gültige Prüfungsbescheinigung vorgelegt werden.
          
  • Die Prüfungsbescheinigung ist bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag  gültig, danach ist sie abgelaufen. Ab dem Alter von 18 Jahren darf auch ohne Begleitung gefahren werden. Wird die Prüfungsbescheinigung während der Dreimonatsfrist nicht gegen den Kartenführerschein umgetauscht, besitzt der Jugendliche anschließend keinen gültigen Führerschein mehr. Wer dann ohne Kartenführerschein Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
          
  • Den Fahrerlaubnisantrag zum begleitetem Fahren ab 17 erhalten Sie über Ihre Fahrschule.
          
  • Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich Begleitpersonen eintragen lassen wollen, wenn Sie bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung sind: Anlage zum Fahrerlaubnisantrag "Begleitetes Fahren ab 17", für den Fall, dass nachträglich Begleitpersonen eingetragen werden sollen.

Was in anderen Städten noch diskutiert wird, ist in der Stadt Neumünster schon seit Jahren geübte Praxis: Die kostenlose SWN-Busjahresfahrkarte bei freiwilliger Abgabe des Führerscheines.  

Ältere Mitbürger können vom 70. Lebensjahr an freiwillig entscheiden, ihren Führerschein in der Führerscheinstelle der Stadtverwaltung Neumünster abzugeben. Wer den Führerschein aus Altersgründen abgibt, erhält direkt in der Führerscheinstelle eine SWN-Busjahresfahrkarte ausgehändigt. Diese berechtigt zum kostenlosen Benutzen der SWN-Busse in der  Zone 1 (gesamtes Stadtgebiet) für zwölf Monate.

Aufgrund der aktuellen Lage werden Sie gebeten, von einer persönlichen Vorsprache für die freiwilligen Abgabe abzusehen und stattdessen vorrangig den Postweg zu beschreiten. In diesem Fall übersenden Sie bitte folgende Unterlagen ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme per Post:

Bitte beachten Sie, dass die Abholung von Dokumenten nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

Bitte nutzen Sie dafür unsere Online-Termin-Vergabe unter neumuenster.de/termin

Eine Abholung ist auch mit einer Vollmacht möglich. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise auf der von uns zur Verfügung gestellten Vollmacht:

Fahrtenschreiberkarten

Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die vom 1. Mai 2006 an erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben.
Betroffen sind Fahrzeuge, die 

  • zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie
  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich der Fahrerin/des Fahrers – zu befördern.

Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jede Fahrerin/jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister, international: TACHOnet).

Folgende Daten sind ablesbar: 

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Führerscheinnummer
  • Nationalität des ausstellenden Staates
  • Gültigkeitsdauer (von/bis)
  • Lenk- und Ruhezeiten (einschließlich Unterbrechung und ob die Fahrerin/der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist)
  • Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand)
  • Ereignisse, Fehler und Kontrollen

Voraussetzungen
Die Antragstellerin/der Antragsteller soll ihren/einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen. Die Fahrerkarte können nur Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE. 

Welche Unterlagen brauche ich?  

  • EU-Kartenführerschein (bei Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis) oder Nachweis über eine Fahrberechtigung, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder Drittland ausgestellt wurde (eventuell beglaubigte Übersetzung)
  • Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung
  • Biometrisches Lichtbild neuen Datums
  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerkarte

Hinweise
Die Fahrerkarte muss persönlich beantragt werden (persönliches Erscheinen).
Bei Verlängerung einer Fahrerkarte ist zusätzlich die ungültig werdende Fahrerkarte vorzulegen.
Bei Diebstahl oder Verlust einer Fahrerkarte sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Ersatzkarte zu beantragen. Zusätzlich zu den o.g. Unterlagen ist bei Diebstahl eine Bestätigung über die bei der Polizei erstattete Anzeige, bei Verlust eine schriftliche Erklärung bei der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Gebühren entstehen in gleicher Höhe wie bei der Erstausstellung. 

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig.
Die Fahrerkarte kann frühestens sechs Monate vor Ablauf, mindestens jedoch 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit, neu beantragt werden.

Hinweise
Die Bearbeitungszeit beträgt ein bis zwei Wochen.

Gebühr
37 Euro (diese Gebühr entsteht sowohl für die Erstausstellung als auch für die Verlängerung einer Fahrerkarte).

Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Kontrollgerätekartenregister sowie zum digitalen EG-Kontrollgerät finden Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

An wen kann ich mich wenden?
Fachdienst Bürgerservice, öffentliche Sicherheit und Ordnung Abteilung Verkehrsaufsicht, Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsstelle, Plöner Straße 27 (1. Stock), 24534 Neumünster

Rechtsgrundlage

Unternehmenskarten (auch Unternehmerkarten) werden für Inhaber von Firmen oder Betrieben erstellt, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen oder die Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) einzuhalten haben.

Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag erteilt.

Hinweise:

Die Unternehmenskarte muss persönlich von einem Vertreter des Unternehmens beantragt bzw. abgeholt werden (persönliches Erscheinen).
Die Beantragung ist in der Regel auch per Fax (Nummer 04321 942 2346) möglich.

Welche Unterlagen brauche ich?

  • Nachweis über die Gewerbeanmeldung
  • Nachweis des Namens des Inhabers oder des Vertretungsberechtigten (gegebenenfalls Vertretungsvollmacht)
  • bisherige Unternehmenskarte bei Erneuerungsantrag auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Unternehmenskarte ist 5 Jahre gültig.

Vor Ablauf der Gültigkeit ist rechtzeitig, frühestens 6 Monate vorher, ein Folgeantrag zu stellen.

Hinweise:

Die Bearbeitungszeit beträgt 1 bis 2 Wochen.

Gebühr:

34 Euro (diese Gebühr entsteht sowohl für die Erstausstellung als auch für die Erneuerung der Unternehmenskarte).

An wen kann ich mich wenden?
Fachdienst  Bürgerservice, öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abteilung Verkehrsaufsicht, Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsstelle
Plöner Straße 27 (1. Stock) • 24534 Neumünster

Rechtsgrundlage

Antrag

Seit dem 1. Mai 2006 müssen Fahrzeuge statt mit einem Fahrtenschreiber mit einem digitalen Kontrollgerät (Fahrerkarte) ausgestattet werden.
Werkstätten benötigen zum Einbau und zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte eine Werkstattkarte.

Folgende Angaben muss die Werkstattkarte enthalten:

  • Name der Werkstatt
  • Anschrift der Werkstatt
  • Name/Vorname der Inhaberin/des Inhabers
  • Gültigkeitsdauer

Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag erteilt.

Hinweise
Die Werkstattkarte muss persönlich von einem Vertreter des Unternehmens beantragt bzw. abgeholt werden (persönliches Erscheinen).
Die Beantragung ist in der Regel auch per Fax (04321 942 2346) möglich.

Welche Unterlagen brauche ich?

  • Nachweis über die Gewerbeanmeldung
  • Aktuelle  Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt gem. § 57 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StvZO)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Antragstellers oder des Vertretungsberechtigten (gegebenenfalls Vertretungsvollmacht)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der verantwortlichen Fachkraft
  • Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft und
  • Nachweis über das bestehende Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bearbeitungszeit beträgt ein bis zwei Wochen.

Gebühr
42 Euro (diese Gebühr entsteht sowohl für die Erstausstellung als auch für die Erneuerung der Werkstattkarte).

An wen kann ich mich wenden?
Fachdienst  Bürgerservice, öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abteilung Verkehrsaufsicht, Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsstelle
Plöner Straße  27 (1. Stock) • 24534 Neumünster

Rechtsgrundlagen

Antrag

Personenbeförderungsverkehr

Sie benötigen eine Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen in der Stadt Neumünster oder sind bereits Inhaber einer Genehmigung und möchten ihre alte Genehmigung verlängern?

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:

  • Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes
  • Erfüllung der Zuverlässigkeitsanforderungen
  • Fachliche Eignung

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit (Anlage 1 zum Antragsformular)
  • Fahrzeugliste (Anlage 2 zum Antragsformular)
  • Fahrerliste (Anlage 3 zum Antragsformular)
  • Fachkundenachweis im Original (nur bei Erstantrag)
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Zuverlässigkeit
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenversicherungen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Minijobzentrale
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
  • Nachweis Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (nur bei Erstantrag)
  • Bei Gesellschaften zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Fahrzeugschein (für jedes Fahrzeug)
  • Eichbescheinigung (für jedes Fahrzeug)
  • BOKraft-Bescheinigung (für jedes Fahrzeug)

Im Fall der Verlängerung werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

  • Hauptuntersuchungsberichte (TÜV/bei Neuwagen BOKraft) der letzten 3 Jahre für jedes Fahrzeug
  • Kassenbuch/Jahresabschlüsse für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre

Hinweis: Die Fahrzeuge müssen vorher in der Zulassungstelle als Taxi zugelassen werden.

Gebühr
Die Gebühren betragen für das erste Kraftfahrzeug 500,00 € (Erstantrag, max. 2 Jahre gültig) und für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren 250,00 €.

Die Gebühren betragen für die Verlängerung einer bestehenden Genehmigung 200,00 € (max. 4 Jahre gültig) und für jedes weitere Fahrezug, dessen Genehmigung verlängert wird, 60,00 €.

Antrag

Der ausgefüllte Antrag nebst Unterlagen ist auf dem Postweg oder per Einwurf in den Briefkasten der Führerscheinstelle, Plöner Straße 27, 24534 Neumünster, einzureichen.

Sie benötigen eine Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen in der Stadt Neumünster oder sind bereits Inhaber einer Genehmigung und möchten ihre alte Genehmigung verlängern?

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung:

  • Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes
  • Erfüllung der Zuverlässigkeitsanforderungen
  • Fachliche Eignung

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit (Anlage 1 zum Antragsformular)
  • Fahrzeugliste (Anlage 2 zum Antragsformular)
  • Fahrerliste (Anlage 3 zum Antragsformular)
  • Fachkundenachweis im Original (nur bei Erstantrag)
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Zuverlässigkeit
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenversicherungen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Minijobzentrale
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung
  • Nachweis Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (nur bei Erstantrag)
  • Bei Gesellschaften zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Fahrzeugschein (für jedes Fahrzeug)
  • Eichbescheinigung (für jedes Fahrzeug)
  • BOKraft-Bescheinigung (für jedes Fahrzeug)

Im Fall der Verlängerung werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

  • Hauptuntersuchungsberichte (TÜV/bei Neuwagen BOKraft) der letzten 3 Jahre für jedes Fahrzeug
  • Kassenbuch/Jahresabschlüsse für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre

Hinweis: Die Fahrzeuge müssen vorher in der Zulassungstelle als Mietwagen zugelassen werden.

Gebühr
Die Gebühren betragen für das erste Kraftfahrzeug 180,00 € (Erstantrag, max. 2 Jahre gültig) und für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren 60,00 €.

Die Gebühren betragen für die Verlängerung einer bestehenden Genehmigung 200,00 € (max. 4 Jahre gültig) und für jedes weitere Fahrezug, dessen Genehmigung verlängert wird, 60,00 €.

Antrag

Der ausgefüllte Antrag nebst Unterlagen ist auf dem Postweg oder per Einwurf in den Briefkasten der Führerscheinstelle, Plöner Straße 27, 24534 Neumünster, einzureichen.