Radverkehrsregeln

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, die Verkehrssicherheit für den Radverkehr zu verbessern. Eine teilweise vorhandene Unkenntnis der den Radverkehr betreffenden Verkehrsregeln führt leider immer wieder zu gefährlichen Situationen oder auch Unfällen.

Rechtsfahrgebot

Hauptursache für Unfälle mit Radfahrerbeteiligung ist seit vielen Jahren die Nutzung des Radweges auf der falschen Fahrbahnseite. Auch für den Radverkehr gilt das Rechtsfahrgebot, d.h. dass der in Fahrtrichtung betrachtet rechtsseitige Radweg zu nutzen ist. Das Befahren des linksseitigen Radweges ist nur zulässig, wenn dies durch Beschilderung angeordnet ist. Dies kann in folgenden Formen erfolgen:

Während bei den blauen Schildern eine Benutzungspflicht vorliegt, d.h. der so beschilderte Radweg muss benutzt werden, besteht bei „Fahrrad frei“ die Wahlmöglichkeit, den linksseitigen Radweg oder den rechtsseitigen Radweg zu befahren.
Grundsätzlich sollte der Radverkehr bei der Nutzung linksseitiger Radwege besondere Vorsicht an Grundstücksausfahrten und Einmündungen walten lassen, da der Kfz-Verkehr häufig nicht mit von rechts kommendem Radverkehr rechnet.

Radweg und Radwegbenutzungspflicht

Radwege müssen nur dann benutzt werden, wenn sie ausgeschildert sind - die sogenannte Radwegbenutzungspflicht. Zu erkennen ist eine Benutzungspflicht an den oben dargestellten drei blauen Schildern mit Fahrradsymbol. Fehlt es an entsprechender Beschilderung, liegt keine Benutzungspflicht vor und der Radverkehr darf wahlweise auf der Fahrbahn oder auf dem nicht benutzungspflichtigen Radweg fahren.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Radwegbenutzungspflicht nach der Straßenverkehrsordnung nur angeordnet werden darf, wenn eine besondere Gefahrenlage bei Nutzung der Fahrbahn vorliegt. Diese liegt häufig aber nicht vor.

Gehweg 

Das Radfahren auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind Kinder bis zum 8. Lebensjahr (müssen Gehweg benutzen) und Kinder bis zum 10. Lebensjahr (dürfen den Gehweg benutzen).

Im Ausnahmefall kann der Radverkehr auf Gehwegen durch Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ freigegeben sein. In diesem Fall muss auf den Fußgängerverkehr besondere Rücksicht genommen werden. Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Fahrradstraße

In Fahrradstraßen ist das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern erlaubt. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.