Allgemeine Infos zum Kinder- und Jugendbeirat

Der Kinder- und Jugendbeirat (KJB) …

  • ... ist das von Neumünsters Youngstern gewählte Gremium.
  • ... steht im Austausch zu anderen Jugendparlamenten.
  • ... macht genau die Veranstaltungen, die uns hier fehlen.
  • ... hat ein Rederecht in der Ratsversammlung.
  • ... ist das Bindeglied von der Jugend zur Politik und Verwaltung.
  • ... besucht die Ausschüsse und berät die Politik.
  • ... trifft sich regelmäßig in Planungsgruppen.
  • ... führt eigene Projekte durch.
  • ... verwaltet Gelder und fördert Angebote.
  • ... ist eine lebendige Gruppe mit viel Spaß und Erfolgen.

Wie ist der KJB eingebunden?

  • Während die Ratsversammlung (die Interessenvertretung für ganz Neumünster) alle fünf Jahre gewählt wird, erfolgt die Wahl zum Kinder- und Jugendbeirat alle zwei Jahre.
  • Wahlberechtigt sind alle jungen Neumünsteraner/-innen im Alter von 12 bis 18 Jahren, wenn sie schon mindestens 3 Monate in der Stadt leben. Diese wählen ihre Interessenvertretung in freier und geheimer Wahl.
  • Zwischen der Ratsversammlung und dem Kinder- und Jugendbeirat gibt es einen ständigen Austausch.
  • Zur Unterstützung gibt es zusätzlich Personen in der städtischen Kinder- und Jugendarbeit (Dock.24), die den Kinder- und Jugendbeirat begleiten, die Geschäftsführung übernehmen und bei offen Fragen/Formalien hilfreich zur Seite stehen.
  • Die Grundlage ist der § 47f der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holsteins. Dieser fordert die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen verbindlich ein. Und zwar immer dann, wenn von anstehenden Entscheidungen ihre Interessen betroffen sind.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sieht vor, dass Kinder und Jugendliche immer dann beteiligt werden müssen, wenn ihre Lebensbereiche bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde berührt werden (§ 47 f GO):

(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

Immer dann, wenn in der Stadtpolitik Entscheidungen anstehen, die etwas mit dem Leben von Kindern und Jugendlichen zu tun haben, kann und darf der KJB dazu seine Meinung sagen.

Der KJB (bzw. die dafür gewählten Personen) kann und darf auch selbst Fragen stellen und Dinge beantragen – es besteht ein Rede- und Antragsrecht in den städtischen Ausschüssen und der Ratsversammlung. Dies ist eine Besonderheit, die für alle andern Besucher/-innen der Gremien nicht selbstverständlich ist, diese dürfen sich nicht einfach so zu Wort melden.

So wird garantiert, dass die Stimme des KJB auch wirklich zu hören ist.

Noch mehr Fragen?

Greife zum Telefon oder schreibe eine E-Mail:

Dock.24 / Offene Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Neumünster

Telefon 04321 942 4368

E-Mail: kjb@neumuenster.de

oder

E-Mail: dock.24@neumuenster.de