Infektionsschutzbelehrung (Gesundheitszeugnis)

Fachdienst Gesundheit
Meßtorffweg 8 • 24534 Neumünster
E-Mail

Wichtige Informationen für alle, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder mit Lebensmitteln arbeiten

Wer eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben aufnimmt, muss sich vorher im Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt) über Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen. Das gilt auch für Beschäftigte, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, in denen gekocht oder Essen ausgegeben wird. Hierzu werden  zweimal im Monat mündliche und schriftliche Belehrungen in kleinen Gruppen durchgeführt.

Minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten die Bescheinigung nur, wenn die über den nachfolgenden Link erreichbare Erklärung von der/dem/den Sorgeberechtigten ausgefüllt und unterschrieben zur Belehrungsveranstaltung mitgebracht wird.

Organisation und Terminvergabe

Die Schulungen werden  bis auf Weiteres zweimal im Monat an folgendem Standort durchgeführt:

Neues Rathaus, Großflecken 59, 24534 Neumünster
Ratssaal, 1. Obergeschoss links

 

Bitte bringen Sie Ihren Ausweis sowie in folgendem Link enthaltene Erklärung nach § 43 Absatz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz vollständig ausgefüllt und unterschrieben zum Belehrungstermin mit.

Minderjährige Teilnehmer bringen bitte zusätzlich noch den Erklärungsbogen für Minderjährige mit, der von einem Sorgeberechtigen ausgefüllt und unterschrieben sein muss.

 

Mit folgendem Link können Sie sich online anmelden
(ausreichende Deutschkenntnisse vorausgesetzt):

Sollten Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen oder eine Gruppe von Personen anmelden wollen, melden Sie sich bitte telefonisch oder persönlich an:

Telefon 04321 942 28 10Zimmer 4
  

Sprechzeiten

Montag bis Freitag09:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Dienstag14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag14:00 bis 17:00 Uhr

Für die Belehrung wird ein Gebührenbescheid über 25 Euro erstellt, der zusammen mit der Teilnahmebescheinigung per Post zugestellt wird.

Gebührenbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder bei Schulpraktikum

Ehrenamtliche Tätigkeit

Für Personen, die aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung verpflichtet sind, ist die Belehrung gebührenfrei. 

Personen, die die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen möchten, bringen zur Belehrungsveranstaltung über den nachfolgenden Link erreichbare und von der Organisation/Institution, für die sie ehrenamtlich tätig sind, ausgefüllte und unterschriebene Formular mit. Sollte das Formular nicht oder nicht vollständig ausgefüllt vorliegen, ist die Gebühr von 25 Euro zu entrichten.

Formular Gebührenfreiheit Infektionsschutzbelehrung  (PDF-Datei)

Schulpraktikum

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines Schülerpraktikums zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung verpflichtet sind, ist die Belehrung gebührenfrei.

Hierfür müssen die Schülerinnen und Schüler von der Schule ein Praktikumsnachweis mit zur Infektionsschutzbelehrung bringen.

Sollte der Nachweis am Tag der Belehrung nicht vorliegen, wird ein Gebührenbescheid in Höhe von 25,00 € erstellt.

Das Infektionsschutzgesetz

Heutzutage haben aufgrund von verbesserten Hygienebedingungen sowie besseren Behandlungsmöglichkeiten viele Seuchenerkrankungen stark an Bedeutung verloren. Nicht zuletzt in Zusammenhang mit der Ausbreitung der HIV-Infektion/AIDS hat sich aber gezeigt, dass Vorbeugung vor Krankheiten durch Information und Aufklärung dringend notwendig ist.

So steht Prävention auch im Mittelpunkt des Infektionsschutzgesetzes. Die Bevölkerung soll bei der Infektionsbekämpfung nicht mehr hauptsächlich durch staatliche Kontrolle gelenkt, sondern durch Aufklärung zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

NameTelefon
Melanie Schnoor (Anmeldung)
Zimmer 09
04321 942 2814
Tanja Girullis-Schacht
Zimmer 17
04321 942 2808
Hanneke Stemmann
Zimmer 17
04321 942 2821
Kristin Pohnke
Zimmer 06
04321 942 2847
N.N.
Zimmer 07
04321 942 2809

Krankheitskunde statt Tuberkulosetestung

Wer eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung aufnimmt, muss von seinem/ihrem Arbeitgeber/in zuvor und im weiteren Verlauf alle 2 Jahre über notwendige Verhaltensmaßregeln und erforderliche Maßnahmen beim Auftreten bestimmter Krankheiten informiert werden.
In Gemeinschaftseinrichtungen, in denen gekocht oder Essen ausgegeben wird, gelten die Neuerungen für in Gemeinschaftseinrichtungen tätiges Personal.
Diese gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung begründet sich auf der Tatsache, dass in Gemeinschaftseinrichtungen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen.
Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Vor Allem bei stark ansteckenden Krankheiten wie z.B. Masern und einigen Durchfallerkrankungen, sowie bei schweren Infektionskrankheiten, wie z.B. einigen Hirnhauterkrankungen, ist ein schnelles und richtiges Handeln notwendig. Hierzu zählen u.a. das Fernhalten des/der Betroffenen aus der Gemeinschaftseinrichtung und die Krankheitsmeldung an die Gesundheitsbehörde, damit nötigenfalls weitere Maßnahmen eingeleitet werden können.
Zur Meldung der im Gesetz einzeln aufgelisteten Erkrankungen sind nicht nur die behandelnden Ärzte/innen sondern auch die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet.
Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
Die bisher notwendigen Röntgenuntersuchungen auf Tuberkulose vor Dienstantritt in einer Gemeinschaftseinrichtung entfallen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz.

Hygienebelehrung statt Stuhluntersuchung

Wer eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben aufnimmt, muss sich vorher im Fachdienst Gesundheit („Gesundheitsamt") über Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen. Hierzu werden nach vorheriger Terminabsprache mehrmals wöchentlich mündliche und schriftliche Belehrungen in kleinen Gruppen durchgeführt.
Bei Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich darf diese Belehrung höchstens 3 Monate zurückliegen. Es hat also keinen Sinn, sich zu früh oder auf Verdacht, weil man z.B. eine neue Arbeitsstelle sucht, belehren zu lassen.
Die bisher durchgeführten Stuhluntersuchungen und Tuberkulosetestungen fallen nach dem neuen Gesetz weg.
Die Hygienebelehrungen müssen bei allen im Lebensmittelbereich tätigen Personen alle 2 Jahre wiederholt werden. Die erste Belehrung muss im Fachdienst Gesundheit erfolgen, alle weiteren Belehrungen kann der/die Arbeitgeber/in entweder selbst durchführen oder erneut vom Fachdienst Gesundheit vornehmen lassen.
Wer bereits ein gültiges Zeugnis für die Tätigkeit im Lebensmittelbereich besitzt, braucht sich nicht erstmalig im Fachdienst Gesundheit belehren zu lassen, wohl aber sind die Wiederholungen der Hygienebelehrung alle zwei Jahre durch den/die Arbeitgeber/in notwendig.

Organisation und Terminvergabe
Telefon 04321 942 2810
E-Mail

Fachdienst Gesundheit
Meßtorffweg 8 • 24534 Neumünster
Zimmer 4

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag09:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Dienstag14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag14:00 bis 17:00 Uhr

Die Gebühr für die Belehrung beträgt 25 Euro und muss am vereinbarten Termin vor der Belehrung entrichtet werden. Ferner ist ein Ausweis mitzubringen.

Obgleich in vielen Sprachen Hygienemerkblätter ausgegeben werden können, ist das Verständnis der deutschen Sprache Voraussetzung für die Belehrung. Wer nicht ausreichend deutsch versteht und spricht, muss selbst einen Übersetzer mitbringen.