Infektionsschutzbelehrung (ehemalig "Gesundheitszeugnis")
Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Fachdienst Gesundheit
Meßtorffweg 8 • 24534 Neumünster
E-Mail
Aufgrund von verbesserten Hygienebedingungen sowie besseren Behandlungsmöglichkeiten haben viele Seuchenerkrankungen stark an Bedeutung verloren. Nicht zuletzt in Zusammenhang mit der Ausbreitung von Corona oder der HIV-Infektion/AIDS hat sich aber gezeigt, dass Vorbeugung vor Krankheiten durch Information und Aufklärung dringend notwendig ist.
So steht Prävention auch im Mittelpunkt des Infektionsschutzgesetzes. Die Bevölkerung soll bei der Infektionsbekämpfung nicht mehr hauptsächlich durch staatliche Kontrolle gelenkt, sondern durch Aufklärung zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
Hierzu dient die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wichtige Informationen für alle, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder mit Lebensmitteln arbeiten
Wer eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben erstmalig aufnimmt, muss sich vorher durch den Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt) über Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren lassen. Das gilt auch für Beschäftigte, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, in denen gekocht oder Essen ausgegeben wird.
Hierzu bietet der Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster Online-Belehrungen an, die von einem beauftragten Arzt aus Hamburg durchgeführt werden. Sie können aber auch an einer Präsenz-Belehrung (in Hamburg) teilnehmen.
- Zur Online-Belehrung: https://erstbelehrung-neumuenster.de/home
- Information zur Präsenz-Belehrung in Hamburg : https://www.gesundheitszeugnis.de
Bitte beachten Sie, dass sowohl für die Online-Belehrung als auch für die Präsenz-Belehrung eine Gebühr in Höhe von 25 Euro anfällt.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Bei Fragen zum Ablauf der Präsenzveranstaltung oder zum Online-Dienst bitten wir Sie, sich an den beauftragten Arzt Herrn Wiechmann zu wenden.
Telefon 0179 4222989
E-Mail info@gesundheitszeugnis-hamburg.com
Zu Fragen zum Ablauf der Online-Belehrung erreichen Sie den Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster unter 04321 942 2810 oder per E-Mail an fachdienst.gesundheit@neumuenster.de.
Gut zu wissen!
Die erste Belehrung muss vom Fachdienst Gesundheit oder bei einem/einer vom Fachdienst Gesundheit beauftragten Arzt/Ärztin erfolgen. Alle weiteren Belehrungen muss der/die Arbeitgeber/-in entweder selbst durchführen oder von externen Anbietern durchführen lassen.
Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich darf diese Belehrung nach § 43 IfSG höchstens drei Monate zurückliegen. Wurde eine Tätigkeit innerhalb der drei Monate aufgenommen, ist die Belehrung zeitlich unbegrenzt gültig.
Gruppenangebote
Sollten Sie eine Gruppe von mehreren Personen anmelden wollen, melden Sie sich bitte telefonisch unter Rufnummer 04321 942 2810 oder persönlich beim Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster, Meßtorffweg 8, Zimmer 4.
In Einzelfällen können weiterhin wie gewohnt Gruppenbelehrungen in Neumünster angeboten werden.
Sprechzeiten | |
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Montag bis Freitag | 09:00 bis 12:00 Uhr |
Montag , Dienstag , Donnerstag | 14:00 bis 16:00 Uhr |
Gebührenbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit oder bei Schulpraktikum
Ehrenamtliche Tätigkeit
Für Personen, die aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung verpflichtet sind, ist die Belehrung gebührenfrei.
Personen, die die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen dem Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster vor der Belehrung über den nachfolgenden Link erreichbare und von der Organisation/Institution, für die Sie ehrenamtlich tätig sind, ausgefüllte und unterschriebene Formular vorlegen.
Eine Erstattung bereits bezahlter Belehrungen ist nicht möglich.
Anschließend erhalten Sie entweder einen Befreiungscode für die Online-Belehrung oder einen Stempel für Ihr Formular bei einer Präsenzveranstaltung in Hamburg.
- Link zur Online-Belehrung mit Befreiungscode: https://erstbelehrung-neumuenster.de/befreiung
Eine Gebührenbefreiung für Personen, die die Belehrung für den Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr o. ä. benötigen, ist nicht möglich
Schulpraktikum
Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines Schülerpraktikums zur Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung verpflichtet sind, ist die Belehrung gebührenfrei.
Hierfür müssen die Schülerinnen und Schüler dem Fachdienst Gesundheit vor der Belehrung einen Praktikumsnachweis von der Schule vorlegen. Anschließend erhalten sie entweder einen Befreiungscode für die Online-Belehrung oder einen Stempel für Ihr Formular bei Präsenzveranstaltungen in Hamburg.
Eine Erstattung bereits bezahlter Belehrungen ist nicht möglich.
Gemeinschaftseinrichtungen
Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
Zu Gemeinschaftseinrichtungen zählen auch Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.
Ebenfalls als Gemeinschaftseinrichtungen gelten voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen.