Heilpraktiker/-in

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

An wen muss ich mich wenden?

Fachdienst Gesundheit
Meßtorffweg 8 • 24534 Neumünster
Herr Sütel
Telefon 04321  942 2812
Telefax 04321 942 2800
E-Mail

In Ausnahmefällen können Sie den Antrag an das für den Standort der Praxis zuständige Gesundheitsamt stellen (Arbeitsstättenprinzip). Befindet sich Ihre (geplante) Praxis im Stadtgebiet Neumünster, wenden sie sich bitte auch an den Fachdienst Gesundheit der Stadtverwaltung Neumünster (s.o.). Näheres siehe unter „Welche Unterlagen werden benötigt?“.

In Schleswig-Holstein wird die Kenntnisüberprüfung zentralisiert durch den Kreis Nordfriesland wahrgenommen.
Das Gesundheitsamt Neumünster meldet Sie beim Kreis Nordfriesland (Gesundheitsamt) an. Von dort aus wird eine Einladung zur Kenntnisüberprüfung erfolgen. Das Ergebnis der durchgeführten Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) wird vom Kreis Nordfriesland (Gesundheitsamt) an das Gesundheitsamt der Stadt Neumünster zurückgemeldet.

Wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, muss entweder approbierte Ärztin oder approbierter Arzt sein oder über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen, ansonsten macht sie oder er sich strafbar.
Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin/Heilpraktiker“ zu führen.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

In Schleswig-Holstein werden derzeit folgende Berufsbezeichnungen vergeben:

  • Heilpraktiker/-in,
  • Heilpraktiker/-in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie oder
  • Heilpraktiker/-in beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

Die nachfolgenden Unterlagen sind spätestens zwei Monate vor der schriftlichen Überprüfung vollständig einzureichen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
  • Erklärung darüber, dass
    • bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach dem HP-Gesetz gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde.
    • kein gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Verfahren anhängig ist(Eigenerklärung).
  • Kopie des Personalausweises
  • ein beglaubigter Nachweis darüber, dass mindestens der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (abgeschlossene Volksschulbildung) vorliegt
  • ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OE) im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
  • ein ärztliches Zeugnis im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate) ist entsprechend nachzureichen!
  • kurzgefasster Lebenslauf
  • für Antragsteller nach dem Arbeitsstättenprinzip: Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist dem Antrag eine ausführliche Erklärung, aufgrund welcher Tatsachen der Beruf des Heilpraktikers zukünftig im beantragten Einzugsgebiet ausgeübt werden soll, beizufügen. Die Erklärung muss glaubhaft und eindeutig nachvollziehbar sein. Darüber hinaus ist mitzuteilen, aus welchen Gründen der Antrag nicht am Wohnort gestellt wurde. Bei einem Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein ist die Absicht, eine Praxis im Gebiet der Stadt Neumünster zu eröffnen, nicht glaubhaft, wenn der derzeitige Wohnsitz beibehalten wird. (Hinweis: bei vorsätzlich falsch gemachten Angaben erfolgt eine Eintragung ins      Bundeszentralregister und die Erlaubnis kann entzogen werden).      Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
  • Zusätzlich, bei Überprüfung beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, die beglaubigte Berufsurkunde mit einreichen.

Beim Fachdienst Gesundheit der Stadt Neumünster stellen Sie Ihren Antrag bitte acht bis zwölf Wochen vor den unten genannten Terminen.

Die nächstmöglichen Termine der Kenntnisüberprüfung für Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter:

25. September 2024

Termin der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung auf dem Gebiet der Psychotherapie:

25. September 2024

Termin der eingeschränkten Kenntnisüberprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie:

25. September 2024

Kosten & Gebühren

Es werden Gebühren erhoben.

  • 109,30 Euro für die Bearbeitung des Antrags und Ausstellung der Erlaubnis (zu zahlen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung). Sollte der Antrag abgelehnt werden, weil die Prüfung beim Kreis Nordfriesland nicht bestanden wurde, verringert sich die Gebühr auf 81,97 Euro.
  • Die Gebühren für die Kenntnisüberprüfung in Husum können der Internetseite des Kreises Nordfriesland entnommen werden.

Neben den formalen Voraussetzungen wie Alter und Schulabschluss wird für die Erlaubniserteilung überprüft, ob die Bewerberin / der Bewerber die Grenze ihrer / seiner heilkundlichen Befugnisse als Nichtärztin / Nichtarzt erkennt, das heißt, ob sie / er weiß, was sie / er, um ihrem / seinem Patienten nicht zu schaden, zu unterlassen hat, und wann der Patient an einen Arzt überwiesen werden muss (Kenntnisüberprüfung).
Die Erlaubnis wird der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt. Treten nachträglich Tatsachen ein, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so kann der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem / der Sie den Antrag gestellt haben, aufgrund § 7 HeilprGV iVm § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG diese Erlaubnis widerrufen.

Hinweise:

  • Der Antragssteller / die Antragstellerin muss das 25. Lebensjahr bei Erlaubniserteilung vollendet haben.
  • Die Erlaubnis wird nach erfolgreichem Überprüfungsverfahren (schriftlich und mündlich) durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (mit Attest belegte Krankheit am Überprüfungstag oder bestimmte außergewöhnliche Umstände) kann die Teilnahme an der angemeldeten Prüfung einmal auf einen späteren Termin verschoben werden. In allen anderen Fällen (z.B. nicht genug Zeit zu lernen) kann die Prüfung nicht verschoben werden.
  • Sollten Sie am Überprüfungstag unentschuldigt fehlen, kommt eine gebührenpflichtige Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Betracht.

Wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hochschule als Diplom-Psychologe/Diplom-Psychologin erhalten haben und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen.
Die vorgenannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben.
Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, dass Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage als Diplom-Psychologe/Diplom-Psychologin beantragen.

Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut/-in besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut/-in anwenden dürfen. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die Sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker/-in ohne Verordnung des Arztes durchzuführen. Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut/-in nicht erlaubt sind, begehen Sie ggf. eine Straftat. Wenn Sie Therapieverfahren (z.B. Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut/-in nicht anwenden dürfen, müssen Sie die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.

In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte/Ärztinnen und Heilpraktiker/-innen zulässig. Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, welche bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, müssen daher nach der geltenden Rechtslage die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.

  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),
  • Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprGDV 1),
  • Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprGDV SH 1).