Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Beschäftigte melden

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Personen beschäftigen, müssen Sie der Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dieser Beschäftigten mitteilen. 

Dazu geben Sie für alle am 31.12. eines Jahres bei Ihnen Beschäftigten bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung ab. Nur für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte ist keine Jahresmeldung erforderlich.

  • Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres oder zum 31.12. eines Jahres endet, teilen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Rahmen der Abmeldung mit. Eine Jahresmeldung ist dann nicht mehr erforderlich.
  • Wenn das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird, teilen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Rahmen der Unterbrechungsmeldung mit. Für die bereits gemeldeten Zeiträume ist eine Jahresmeldung dann nicht mehr erforderlich.

Die Jahres- oder Entgeltmeldung müssen Sie, wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung, elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, haben Sie die Meldungen mit diesem Programm zu erstellen und zu versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Ansonsten müssen Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.

Unter anderem bietet die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) mit „sv.net“ eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Entgeltmeldungen nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.
 

Teaser

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Sozialversicherung zu melden.

Verfahrensablauf

Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Jahresmeldung selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.

  • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, haben Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund „50“ (Jahresmeldung) abzugeben. Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm haben, haben Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel „sv.net“ abzugeben.
  • Wenn Sie „sv.net“ nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Rufen Sie das Programm auf.
    • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls noch nicht geschehen.
    • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
    • Unter „Formulare“ wählen Sie die Kachel „SV-Meldung“ und dort das Formular „Jahresmeldung“ aus. 
    • Wählen Sie das Element „50 Jahresmeldung“. Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung. Schicken Sie die Meldung per Knopfdruck ab.

Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach. Speichern Sie die Meldung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

Voraussetzungen

Sie müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Jahresmeldung abgeben: spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres

Bearbeitungsdauer

Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten

Rechtsbehelf

Gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

  • Bei Minijobs in Privathaushalten ist das Verfahren anders. Für Beschäftigte, die über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet sind, wird die Jahresmeldung durch die Minijob-Zentrale erstellt.
  • Wenn Sie die Jahresmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgaben, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000 rechnen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Jahresmeldung zur Sozialversicherung Entgegennahme
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

05.01.2022
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Zuständige Stellen

Adresse:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale


45115 Essen, Stadt

Telefon: +49 355 2902-70799
Telefax: +49 201 384-979797

E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Webseite: Internetauftritt der Minijob-Zentrale
Webseite: Website of the Minijob Center

Öffnungszeiten:

Service-Telefon

Montag 00:00 bis 24:00 Uhr

Dienstag 00:00 bis 24:00 Uhr

Mittwoch 00:00 bis 24:00 Uhr

Donnerstag 00:00 bis 24:00 Uhr

Freitag 00:00 bis 24:00 Uhr

Sonnabend 00:00 bis 24:00 Uhr

Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr

Adresse:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale

Hollestraße 7b
45127 Essen, Stadt

Telefon: +49 355 2902-70799
Telefax: +49 201 384-979797

E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Webseite: Internetseite der Minijob-Zentrale

Öffnungszeiten:

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Freitag 0:00 – 24:00 Uhr


Samstag 0:00 – 24:00 Uhr


Sonntag 0:00 – 24:00 Uhr

Bei speziellen Fragen werden folgende Zeiten empfohlen:


Montag 7:00 – 17:00 Uhr 


Dienstag 7:00 – 17:00 Uhr


Mittwoch 7:00 – 17:00 Uhr


Donnerstag 7:00 – 17:00 Uhr


Freitag 7:00 – 17:00 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Adresse:
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

Webseite: Krankenkassenliste
Webseite: Health insurance list