Feststellung der Unbedenklichkeit neuer oder veränderter Versicherungsbedingungen von Pensionskassen

Leistungsbeschreibung

Pensionskassen müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Änderungen von Versicherungsbedingungen vorlegen, die bisher nicht von der BaFin genehmigt werden mussten.

Erhebt die BaFin innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage keine Einwände oder stellt sie schon vorher die Unbedenklichkeit fest, werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam. Sie benötigen keine Genehmigung.

Das gleiche Verfahren gilt für die Einführung neuer Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, die nicht reguliert sind (im Sinne § 233 VAG).
 

Teaser

Als Pensionskasse möchten Sie neue Versicherungsbedingungen einführen oder bestehende Versicherungsbedingungen ändern und es liegt keine Genehmigungspflicht vor.

Verfahrensablauf

Um online neue oder geänderte Versicherungsbedingungen bei der BaFin einzureichen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Rufen Sie die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
    • Um für das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden. 
    • Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem "Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht".
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" aus, laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie Ihre Meldung online ab.
  • Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung. 
  • Sofern die Unbedenklichkeit festgestellt wird, erhalten Sie den Bescheid hinsichtlich Ihrer eingereichten Bedingungen online im Portal oder per Post.

Voraussetzungen

  • Sie möchten
    • bei Ihrer Pensionskasse die AVB ändern, die zuvor bei der Einführung nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten oder
    • bei Ihrer nicht nach § 233 VAG regulierten Pensionskasse neue AVB einführen. 
  • Ihre Pensionskasse wird von der BaFin beaufsichtigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Dokument mit neuen beziehungsweise geänderten Versicherungsbedingungen

Welche Gebühren fallen an?

Die BaFin erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Sie dürfen lediglich AVB verwenden, deren Unbedenklichkeit festgestellt wurde oder von deren Unbedenklichkeit 3 Monate nach Vorlage bei der BaFin ausgegangen werden darf.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Urheber

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

18.08.2023
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Zuständige Stellen

Adresse:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn, Stadt
53002 Bonn, Stadt Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
60306 Frankfurt am Main

Telefon: +49 228 4108-0
Telefax: +49 228 4108-1550

E-Mail: poststelle@bafin.de
E-Mail: qes-posteingang@bafin.de
E-Mail: fitandproper@bafin.de
Webseite: poststelle@bafin.de-mail.de
Webseite: Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Webseite: Website of the Federal Financial Supervisory Authority (BaFin)