Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)

Leistungsbeschreibung

Die Ordnungsbehörde kann die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlassen, wenn:

  • Versicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind und damit der Versicherungsschutz erloschen ist,
  • die Kfz-Steuer nicht gezahlt wurde,
  • die Hauptuntersuchung (TÜV) abgelaufen ist,
  • das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich oder verkehrsunsicher ist oder
  • das Fahrzeug nicht auf den neuen Erwerber umgeschrieben wurde.

Vor der Anordnung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung erhält die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter im Regelfall unter Fristsetzung eine Aufforderung, die fehlenden Leistungen (Steuer / Versicherungsbeiträge) umgehend zu entrichten, die Hauptuntersuchung oder Kfz-Umschreibung unverzüglich nachzuholen oder die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Die entsprechenden Nachweise müssen der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, das bedeutet, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eingezogen werden.
Bei erfolglosem Versuch der Entsiegelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulas-sungsbescheinigung Teil I wird das Fahrzeug im zentralen Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.

Teaser

Ein Fahrzeug kann zwangsweise stillgelegt werden, wenn z. B. die Kfz-Steuer, Versiche-rungsbeiträge nicht entrichtet wurden oder der TÜV abgelaufen ist.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen entsprechende Gebühren nach den jeweils von der Ordnungsbehörde veranlassten Maßnahmen an.

Rechtsgrundlage

  • § 25 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahr-zeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 14 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG).

Was sollte ich noch wissen?

In Amtshilfe können auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entstempelt werden, wenn die Ordnungsbehörde von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden, s. Kfz-Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Kfz-Zulassung

Plöner Straße 27
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-2460 (Sammelanschluss)
Telefax: +49 4321 942-2345

E-Mail: zulassungsstelle@neumuenster.de
Webseite: Kfz-Zulassungsstelle
Webseite: Termin online vereinbaren

Öffnungszeiten:

(Mit Terminvereinbarung über Online-Terminvergabe!)

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Rollstuhlgerecht