Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis
Leistungsbeschreibung
Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
- schlachten oder
- im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
- betäuben will,
bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.
Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.
Teaser
Wer Tiere schlachten oder im Zusammenhang hiermit betäuben möchte, muss gegenüber der zuständigen Behörde die dafür notwendige Sachkunde nachweisen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausbildungszeugnisse,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Fortbildungen und
- Personalausweis.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV),
- Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
- § 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".
Zuständige Stellen
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Stadt Neumünster
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Stadt Neumünster
Großflecken 23
24534 Neumünster
Telefon: +49 4321 942-2559 (Geschäftszimmer)
Telefax: +49 4321 942-2082
E-Mail: veterinaer@neumuenster.de
- Aufzug vorhanden
- Rollstuhlgerecht