Spielcasino / Spielbank: Zulassung

Leistungsbeschreibung

Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Teaser

Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.

An wen muss ich mich wenden?

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

§ 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.

Rechtsgrundlage

Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH).

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen

Adresse:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
24171 Kiel

Telefon: +49 431 988-0
Telefax: +49 431 988-2833

E-Mail: poststelle@im.landsh.de
Webseite: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht