Schulen in freier Trägerschaft

Leistungsbeschreibung

Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen haben Privatschulen einen freien Träger - und werden deshalb auch „Schulen in freier Trägerschaft" genannt.

Das Grundgesetz (GG) gewährleistet in Art. 7 Abs. 4, 5 GG ausdrücklich das Recht zur Errichtung privater Schulen. Die „Schulen in freier Trägerschaft“ unterliegen der staatlichen Schulaufsicht (Rechtsaufsicht).

Zu unterscheiden ist zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen:

  • Ersatzschulen sind genehmigungspflichtige Schulen, die - nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck - die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben.
  • Ergänzungsschulen sind nicht genehmigungspflichtige, aber anzeigepflichtige Schulen.

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Privatschulen sind Schulen in freier Trägerschaft.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Schule (in freier Trägerschaft), wenn es um den Schulbesuch geht,
  • an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK), wenn es um eine Genehmigung oder Anzeige von Schulen (in freien Trägerschaft) geht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Checkliste für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule können Sie sich im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein" herunterladen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Für die Genehmigung einer Ersatzschule werden Gebühren zwischen 200,00 und 1.200,00 Euro erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
  • Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist nicht gebührenpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der vollständige Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Ersatzschule ist mit den erforderlichen Unterlagen für Anträge zur Aufnahme des Schulbetriebes zum kommenden Schuljahr (also zum 1. August) spätestens am 31. März eines Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein einzureichen. Alle Antragsunterlagen sind bevorzugt ausschließlich elektronisch einzureichen. Bei unvollständig eingereichten Anträgen kann nicht gewährleistet werden, dass die Entscheidung zum von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller geplanten Termin des Schulbeginns erfolgt. Nach dem 01.04. eingegangene Anträge gelten deshalb grundsätzlich als zum darauffolgenden Schuljahr gestellt.

Rechtsgrundlage

  • Art. 7 Abs. 4, 5 Grundgesetz (GG),
  • §§ 115 - 118 Schulgesetz (SchulG).

Was sollte ich noch wissen?

Schulen des Gesundheitswesens fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, sondern in den des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG).
Informationen zu Privatschulen und zu Gesundheitsfachberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

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Zuständige Stellen

Adresse:
IBAF-Institut für berufliche Aus- und Fortbildung gGmbH

Süderdorfkamp 22
24536 Neumünster

Telefon: +49 4321 300029
Telefax: +49 4321 300020

E-Mail: motopaedagogik@ibaf.de

Adresse:
KIN - Fachschule für Lebensmitteltechnik

Wasbeker Straße 324
24537 Neumünster

Telefax: +49 4321 60199
Telefon: +49 4321 60190

E-Mail: apfelt@kin.de

Adresse:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel

Telefon: +49 431 988-0

E-Mail: poststelle@bimi.landsh.de
Webseite: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Adresse:
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - Abteilung III 1: Zentrale Dienste und Schuldigitalisierung

Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel

Telefon: 0431 988-2301
Telefax: 0431 988-2529

Adresse:
Privatschule Mittelholstein gGmbH, Grundschule und Gymnasium

Schleswiger Chaussee 91
24768

Telefon: 04331 868755-0
Telefax: 04331 868755-1

E-Mail: service@psmh.schule

Ansprechpartner:
  • Frau Daniel