Rentenabfindung für Hinterbliebene in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wiederheirat beantragen

Leistungsbeschreibung

Als Witwe oder Witwer sowie als eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente für 2 Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.
Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, kann die Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einmalig abgefunden werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Dabei erhalten Sie das 24-fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Ein Monatsbetrag ist dabei der Brutto-Durchschnittsbetrag der Hinterbliebenenrente, die in den vergangenen 12 Monaten geleistet wurde.
Wurde bei der Wiederheirat oder neuen Lebenspartnerschaft eine Rentenabfindung gezahlt und die erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt, aufgelöst oder aufgehoben, sollten Sie sich mit Ihrem Unfallversicherungsträger zur Leistungsabklärung in Verbindung setzen.

Teaser

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie bei einer Wiederheirat anstelle der Rente auf Antrag eine Abfindung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten.

Verfahrensablauf

Sie müssen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) mitteilen, dass Sie wieder geheiratet haben oder in einer neuen Lebenspartnerschaft leben.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.

Voraussetzungen

Sie können eine Abfindung Ihrer Hinterbliebenenrente beantragen, wenn

  • Sie Anspruch auf Hinterbliebenenleistung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben,
  • Sie wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Heiratsurkunde (Stammbuch) oder
  • Lebenspartnerschaftsurkunde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 Monat.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Anträge / Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

12.01.2022
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Zuständige Stellen

Adresse:
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

E-Mail: poststelle@svlfg.de
Webseite: poststelle@svlfg.de-mail.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten


Montag 08:00 – 16:00 Uhr


Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr


Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr


Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr


Freitag 08:00 – 13:00 Uhr


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Adresse:
Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

E-Mail: poststelle@svlfg.de
Webseite: poststelle@svlfg.de-mail.de
Webseite: Offices and advice centers of the Social Insurance for Agriculture, Forestry and Horticulture (SVLFG). Overview by federal state
Webseite: Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Übersicht nach Bundesländern

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten


Montag 8:00 – 16:00 Uhr


Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr


Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr


Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr


Freitag 8:00 – 13:00 Uhr

Adresse:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel, documenta-Stadt
34105 Kassel, documenta-Stadt

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
Telefax: +49 561 785219006

E-Mail: poststelle@svlfg.de
Webseite: poststelle@svlfg.de-mail.de
Webseite: Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Webseite: Website of the Social Insurance for Agriculture, Forestry and Horticulture (SVLFG)

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Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr


Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr


Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr 


Freitag 08:00 – 13:00 Uhr


und nach Vereinbarung