Geburtsnamen wiederannehmen

Leistungsbeschreibung

Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln. Namensänderungen können unter anderem in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Kindern

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils,
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann,
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern,
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils,
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland.

Bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Geschiedenen, Verwitweten

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland,
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner,
  • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen,
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe.

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.

Teaser

Unter einer Namensänderung versteht man den Wechsel des Familiennamens wegen Personenstandsänderung, z. B. Erklärung eines Doppelnamens.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt) Ihres Wohnsitzes.

Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter:

  • bei Ehegatten: an das Standesamt des Eheschließungsortes,
  • bei Kindern: an das Standesamt des Geburtsortes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Namensänderung beträgt 30,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Namensänderung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam.
  • Wird die Namensänderung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesbeamten (Standesamt der Eheschließung beziehungsweise des Geburtsortes) zugegangen ist.

Rechtsgrundlage

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Zuständige Stellen

Adresse:
Stadt Neumünster - Standesamt

Großflecken 63
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2083

E-Mail: standesamt@neumuenster.de
Webseite: Standesamt Neumünster
Webseite: Termin online vereinbaren

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 bis 12:00 Uhr;

Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr;

Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 17:30 Uhr;

Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Ansprechpartner:
  • Namensänderungen A - M

    Telefon: +49 4321 942-2448

  • Namensänderungen N - Z

    Telefon: +49 4321 942-2478

  • Geburten A - E

    Telefon: +49 4321 942-2448

  • Geburten F - J

    Telefon: +49 4321 942-2484

  • Geburten K - M

    Telefon: +49 4321 942-2462

  • Geburten N - R, Sch

    Telefon: +49 4321 942-2478

  • Geburten S - Z

    Telefon: +49 4321 942-2348