Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Chemikalien und legt Bedingungen für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen fest.
Erlaubnis gemäß ChemVerbotsV: Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische, die gemäß Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV zu kennzeichnen sind, an die breite Öffentlichkeit abgeben, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Teaser
Wenn Sie als gewerbetreibende Person zu kennzeichnende Stoffe oder Gemische verkaufen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde.
Verfahrensablauf
Sie erhalten das Antragsformular für die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde.
An wen muss ich mich wenden?
An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
- Sie müssen einen Nachweis der Sachkunde gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung vorweisen
- Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische gemäß
der ChemVerbotsV abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sachkundenachweis (Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
- Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
Welche Gebühren fallen an?
Es wird eine Gebühr zwischen 75,00 Euro und 1.000,00 Euro gemäß Tarifstelle 2.3.2.1 der Landesverordnung über Verwaltungs-gebühren erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt das Landesamt für Umwelt.
Verwaltungsgebühr: EUR 75,00 - 1.000
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Aufnahme der Tätigkeit.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.
Bearbeitungsdauer: 2 - 3 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Was sollte ich noch wissen?
Es wird keine Erlaubnis benötigt, wenn ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden soll. Dann reicht eine Anzeige gemäß ChemVerbotsV aus. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige ist das Landesamt für Umwelt.
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Landesamt für Umwelt
Landesamt für Umwelt
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Telefon: +49 4347 704-0
Telefax: +49 4347 704-116
E-Mail: poststelle.flintbek@lfu.landsh.de
Webseite: Landesamt für Umwelt
Montag bis Donnerstag von 9.00-15.00 Uhr
Freitag von 9.00-12.00 Uhr
Gebäudezugänge:- Aufzug vorhanden
- Rollstuhlgerecht