• Stadtverwaltung am 29. März 2023 vormittags geschlossen

    Die Dienststellen der Stadt Neumünster bleiben aufgrund einer Personalversammlung am Mittwoch, 29. März 2023, vormittags geschlossen. Dies betrifft auch die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt, das Bürgerbüro und das Kulturbüro.
    Im Technischen Betriebszentrum ist der Recyclinghof in der Niebüller Straße von 08:30 bis 13:00 Uhr geschlossen und das Servicetelefon von 08:30 bis 13:00 Uhr nicht erreichbar.
    Ausgenommen von der Regelung sind die Kindertagesstätten, das Klärwerk, die Berufsfeuerwehr und der Rettungsdienst, der Fachdienst Gesundheit sowie die Stadtbücherei. Dort wird der Betrieb wie gewohnt aufrechterhalten.

Energieversorgung: Betrieb von Energieversorgungsunternehmen - Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität oder Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich anzeigen.

Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Teaser

Wer als Energieversorgungsunternehmen Haushaltskunden mit Elektrizität oder Gas beliefert, muss dies der Bundesnetzagentur gegenüber anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit,
  • Nachweis über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens,
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung.

Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig kostenlos die Liste der angezeigten Unternehmen auf ihrer Internetseite.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat unverzüglich mit der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit zu erfolgen.

Die fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz dar, die mir einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Rechtsgrundlage

§ 5 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).

Anträge / Formulare

Anzeigeformulare finden Sie auf den Internetseiten der BNetzA.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeigepflicht besteht nur für Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität oder mit Gas beliefern. Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die die Energie für den Eigenverbrauch im privaten Haushalt kaufen, ohne dass auf eine Mengengrenze abzustellen ist. Letztverbraucher sind aber auch Kunden, die im beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich tätig sind und deren Jahresverbrauch 10.000 kWh nicht übersteigt.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


53105 Bonn, Stadt Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt

Telefax: +49 228 14-8872
Telefon: +49 228 14-0

Webseite: Bundesnetzagentur
E-Mail: info@bnetza.de