• Termine für einige verschiedene Anliegen (u.a. Bürgerbüro, Standesamt, Kfz-, Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten) können Sie online unter termin.neumuenster.de vereinbaren.

Einbürgerung

Leistungsbeschreibung

Einbürgerung

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht regelmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Seit acht Jahren ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Identität und bisherige Staatsangehörigkeit sind geklärt
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
  • Im Besitz eines unbefristeten oder verfestigten Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kann ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden
  • Die bisherige Staatsangehörigkeit wird aufgegeben oder verloren (Ausnahme z. B. EU-Staaten)
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Zu diesen Voraussetzungen gibt es verschiedene Ausnahmen, zum Beispiel bei besonderen Integrationsleistungen. Für bestimmte Personengruppen bestehen Sonderregelungen. Hierzu berät Sie gerne Ihre Einbürgerungsbehörde.

Weitere Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG)

Teaser

Ausländer/innen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

An wen muss ich mich wenden?


 
An die Einbürgerungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
 

Für im Ausland lebende Einbürgerungsbewerber/ innen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig -

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/Einbuergerung_node.html

Welche Gebühren fallen an?

  • Einbürgerungsgebühr: 255,00 Euro,
  • für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte: 51,00 Euro

Rechtsgrundlage

§§ 8, 9, 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Neumünster

Kontakt:

Telefon: 04321 942 2204
einbuergerung@neumuenster.de

Die telefonische Erreichbarkeit ist zurzeit auf Grund des hohen Antragsaufkommens nur eingeschränkt.

An dieser Stelle möchten wir Ihnen ergänzende Hinweise geben, die Ihnen für ein Beratungsgespräch wichtige Informationen vermitteln können.

Grundsätzliche Einbürgerungsvoraussetzungen:

  • Klärung und Nachweis der Identität und bisherige Staatsangehörigkeit
  • Ihre Identität und bisherige Staatsangehörigkeit müssen zweifelsfrei geklärt sein.

In vielen Fällen ist eine Legalisation ausländischer Urkunden inkl. einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache erforderlich.

In einigen Herkunftsländern sind Legalisationsverfahren nicht möglich. Das Auswärtige Amt hat eine Liste dieser Länder als Merkblätter mit Informationen, wie Dokumente aus diesen Ländern geprüft werden können, veröffentlicht.

Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union zielt darauf ab, den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Sie gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen. Nach dieser Verordnung ist das Anbringen einer Apostille nicht länger erforderlich, und die Formalitäten für beglaubigte Kopien und Übersetzungen werden vereinfacht. Die Verordnung sieht darüber hinaus in 11 Bereichen mehrsprachige Formulare vor, die einer öffentlichen Urkunde beigefügt werden können, um eine Übersetzung zu vermeiden. Diese Formulare können in anderen Mitgliedstaaten der öffentlichen Urkunde als Übersetzungshilfe beigefügt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf Öffentliche Urkunden.

In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 wird die Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt.
Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde.
Liste der Länder, zu denen das Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland gilt.

  • Dauer des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland

Grundsätzlich sollten Sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres Ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen und ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland seit acht Jahren haben (§ 10 Abs. 1 StaG). Der rechtmäßige Aufenthalt beginnt im Falle von Asylantragstellenden nicht mit dem Tag der Einreise nach Deutschland, sondern mit dem Tag der Asylantragstellung und der erstmaligen Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung. Aufenthaltszeiten, in denen Sie eine Duldung besessen haben, können nicht angerechnet werden.

Verkürzung der Dauer auf sieben Jahre bei erfolgreicher Teilnahme am Integrations- UND Orientierungskurs
Wenn Sie erfolgreich am Integrationskursus UND dem anschließenden Orientierungskursus teilgenommen haben, führt dies zu einer Verkürzung der Aufenthaltsdauer gem. § 10 Abs.  3 StAG auf sieben Jahre.
Lesen Sie hierzu bitte das Trägerrundschreiben Nr. 15/19 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 13.12.2019.

Verkürzung der Dauer auf sechs Jahre bei anerkannten Flüchtlingen oder dem Nachweis besonderer Integrationsleistungen
Wenn Sie besondere Integrationsleistungen nachweisen können, die Sie von der Mehrheit der Einbürgerungsbewerber/-innen unterscheidet, kann die Frist gem. § 10 Abs. 3 StaG auf sechs Jahre verkürzt werden. Dies liegt im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.
Als anerkannter Flüchtling, deren/dessen Widerrufs- und Rücknahmeverfahren vom BAMF negativ beschieden wurde, können Sie gem. § 8 Abs. 1 StAG nach 6 Jahren eingebürgert werden, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

  • Rechtmäßiger Aufenthalt

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der zu einer Einbürgerung berechtigt. Dies ist bei der Fall bei:
unbefristeten Aufenthaltsrechten, Schweizer/-innen und ihren Familienangehörigen, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger/-innen und gleichgestellten Staatsangehörigen eines EWR-Staates (Island, Lichtenstein, Norwegen) sowie deren Familienangehörigen, Niederlassungserlaubnis,
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder heimatlosen Ausländer/-innen.
Wer einen Aufenthaltstitel nach folgenden Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes verfügt, kann NICHT eingebürgert werden:
§ 16a, § 16b, § 16d, § 16e, § 16f, §17, 18d, § 18f, §19, §19b, § 19e, §22, §23 I, §§ 23a, 24, 25 III bis V AufenthG

  • Straffreiheit

Die/der Einbürgerungsbewerber/-in darf weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch darf gegen sie/ihn aufgrund ihrer/seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sein.
§ 12a StAG regelt, welche Strafen außer Betracht bleiben können. Im Rahmen der Antragstellung werden Anfragen bei dem Landeskriminalamt Schleswig-Holstein und beim Bundeszentralregister gestellt. Sollten Verfahren gegen Sie anhängig sein, ist Ihre Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens oder im Falle einer Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.

  • Unterhaltsfähigkeit

Die/der Einbürgerungsbewerber/-in ist imstande, sich und ihre/seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu ernähren, wenn sie/er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit).
Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern/-bewerberinnen ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) oder Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung nach § 8 StaG absolut entgegen.
Bei Einbürgerungen nach § 10 Abs. 1 StaG darf die/der Einbürgerungsbewerber/-in den Umstand, der sie/ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten haben.
Die Frage der Unterhaltsfähigkeit wird im Rahmen des Antragsprozesses intensiv geprüft.

  •  Sprachkenntnisse

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind in der Regel mit einem B1-Zertifikat oder nach einem vierjährigen deutschsprachigen Schulbesuch oder mittels eines Hauptschulabschlusses oder höherwertigen Schulabschlusses oder einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Studiums nachgewiesen. Bestehen Bedenken an der Erfüllung des B1-Niveaus kann die Einbürgerungsbehörde einen erneuten Sprachtest verlangen.

  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der deutschen Lebensverhältnisse

Der Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse ist in der Regel durch einen erfolgreich bestandenen Einbürgerungstest oder mittels Hauptschulabschluss oder eines höherwertigen Schulabschlusses erbracht.
Mehr-Ehen schließen eine Einbürgerung aus.
Von Einbürgerungsbewerbern ist vor der Einbürgerung das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzugeben.

  • Verfassungstreue – keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG

Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wird eine Anfrage an den Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein gestellt, ob die Verfassungstreue gewährleistet ist. Von Einbürgerungsbewerbern ist vor der Einbürgerung die Loyalitätserklärung abzugeben.

  • Vermeidung von Mehrstaatigkeit gem. § 12 StAG

Zur Vermeidung von Doppel- oder Mehrstaatigkeit ist die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufzugeben.
Soweit dies erforderlich ist, ist der/dem Einbürgerungsbewerber/-in eine schriftliche Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Durch sie wird ihr/ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass sie/er die Aufgabe ihrer/seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist auf schriftlichen Antrag einmal zulässig und erfolgt unter dem Vorbehalt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu prüfen. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit werden bei folgenden Staatsangehörigen durchgeführt:
Afghanistan, Algerien, Angola, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Eritrea, Guatemala, Honduras, Iran, Kuba, Libanon, Malediven, Marokko, Mexiko, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Nicaragua, Nigeria, Panama, Schweiz, Syrien, Thailand, Tunesien sowie Uruguay.

Folgende Gesetze und Verordnungen werden angewendet, wenn eine Einbürgerung beantragt wird:

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Zuständige Stellen

Adresse:
Ausländerangelegenheiten der Stadt Neumünster

Großflecken 59
24534 Neumünster

Telefon: +49 4321 942-0
Telefax: +49 4321 942-2326

E-Mail: auslaenderbehoerde@neumuenster.de

Öffnungszeiten:

Digitale Terminvergabe:

https://termin.neumuenster.de/

Gebäudezugänge:
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht
Adresse:
Bundesverwaltungsamt (BVA)

Barbarastraße 1
50735 Köln, Stadt

Telefax: +49 228 99358-2823
Telefon: +49 228 99358-0

Webseite: http://www.bva.bund.de
E-Mail: poststelle@bva.bund.de