Berufskrankheit bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden

Leistungsbeschreibung

Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:

Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.

Für Versicherte:

Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.

Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,

  • die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und 
  • eine Verschlimmerung zu vermeiden. 

Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für 

  • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer, 
  • deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner 
  • sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.

Teaser

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.

Verfahrensablauf

Für Ärztinnen und Ärzte: 

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die vorgeschriebene Verdachtsmeldung schriftlich erstellen.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer:

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die entsprechende Meldung schriftlich zu erstellen.

Für Versicherte:

  • Melden Sie als Versicherte oder Versicherter den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft anschließend, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
    • Sie müssen hierfür keine weiteren Anträge stellen.

Voraussetzungen

Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn

  • sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
    • Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.  
  • und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:

  • unverzüglich

Für Versicherte:

  • Sie müssen keine Fristen einhalten. Es wird empfohlen, den Verdacht auf eine Berufskrankheit so früh wie möglich zu melden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

16.02.2022
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Zuständige Stellen

Adresse:
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

E-Mail: poststelle@svlfg.de
Webseite: poststelle@svlfg.de-mail.de

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten


Montag 08:00 – 16:00 Uhr


Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr


Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr


Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr


Freitag 08:00 – 13:00 Uhr


und nach Vereinbarung

Adresse:
Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

E-Mail: poststelle@svlfg.de
Webseite: poststelle@svlfg.de-mail.de
Webseite: Offices and advice centers of the Social Insurance for Agriculture, Forestry and Horticulture (SVLFG). Overview by federal state
Webseite: Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Übersicht nach Bundesländern

Öffnungszeiten:

Anrufzeiten


Montag 8:00 – 16:00 Uhr


Dienstag 8:00 – 16:00 Uhr


Mittwoch 8:00 – 16:00 Uhr


Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr


Freitag 8:00 – 13:00 Uhr

Adresse:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel, documenta-Stadt
34105 Kassel, documenta-Stadt

Telefon: +49 561 785-0 (Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)
Telefax: +49 561 785219006

E-Mail: poststelle@svlfg.de
Webseite: poststelle@svlfg.de-mail.de
Webseite: Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Webseite: Website of the Social Insurance for Agriculture, Forestry and Horticulture (SVLFG)

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 – 16:00 Uhr


Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr


Mittwoch 08:00 – 16:00 Uhr


Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr 


Freitag 08:00 – 13:00 Uhr


und nach Vereinbarung