Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Leistungsbeschreibung

Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
  • Und weitere

Teaser

Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

Verfahrensablauf

  • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und stimmt dem Ausnahmeantrag zu oder lehnt ihn ab.

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen beantragte Abweichung von den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung  muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
  • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: EUR 100,00 - 510,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.

Rechtsbehelf

Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.

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Zuständige Stellen

Adresse:
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit - Dienstsitz Kiel

Seekoppelweg 5a
24113 Kiel

Telefon: 0431 220040-10 (Zentrale)
Telefax: 0431 220040-650

E-Mail: arbeitsschutz@lasg.landsh.de
Webseite: Staatliche Arbeitsschutzbehörde