Ausländerangelegenheiten

Leistungsbeschreibung

Rechtliche Bestimmungen für Ausländer/innen ergeben sich aus internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Das Aufenthaltsgesetz enthält abschließende Regelungen für den Aufenthalt einer Ausländerin/eines Ausländers im Bundesgebiet. Soweit ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze.
Ausländer/innen müssen wie Inländer/innen die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.

Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Integration ist Recht und Pflicht der auf Dauer hier lebenden Ausländer/innen. Eingliederungsbemühungen von Ausländerinnen/Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt.

Teaser

Für Ausländerangelegenheiten (Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Eingliederungshilfe etc.) sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
  • bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU reicht die Identitätskarte aus,
  • gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • §§ 44 bis 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Was sollte ich noch wissen?

Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat. Als speziellere Vorschriften kommen zum Beispiel in Betracht: Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG), Streitkräfteaufenthaltsgesetz.

Informationen zur Integration (einschließlich Integrationskursen) finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG) und des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF).

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Neumünster

Bitte vereinbaren Sie für Ihre Vorsprache einen Termin!

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    Zuständige Stellen

    Adresse:
    Stadt Neumünster - Ausländerangelegenheiten

    Großflecken 59
    24534 Neumünster

    Telefon: +49 4321 942-0
    Telefax: +49 4321 942-2326

    E-Mail: auslaenderbehoerde@neumuenster.de
    Webseite: Webseite der Ausländerbehörde

    Öffnungszeiten:

    Digitale Terminvergabe:

    https://termin.neumuenster.de/

    Gebäudezugänge:
    • Aufzug vorhanden
    • Rollstuhlgerecht
    Ansprechpartner:
    • Abteilungsleitung
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      Telefon: +49 4321 942-2477

    • Buchstaben Milm - Mz, N, O, P,Q - Qasi
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      Telefon: +49 4321 942-2181

    • Buchstabe A - Andr
      Zimmernummer: E.5

      Telefon: +49 4321 942-2729

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      Telefon: +49 4321 942-2119

    • Buchstaben Daj - Dz, E, F, G, H - Hame
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      Telefon: +49 4321 942-2273

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      Zimmernummer: E.8

      Telefon: +49 4321 942-2432

    • Buchstaben King- Kz, L, M - Mill
      Zimmernummer: E.9

      Telefon: +49 4321 942-2737

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      Telefon: +49 4321 942-2397

    • Geschäftszimmer der Ausländerbehörde

      Telefon: +49 4321 942-2785